714/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Mag. Hauser
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG),
BGBl.Nr. 315/1994, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG),
BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 104/2007, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl.Nr. 315/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

§2 Abs. 8 lautet:

§ 2. (8) Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der
Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.

Begründung

Die Regelung in § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine nach der RL 79/7/EWG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (VwGH 2005/08/0057-7 vom 20. Dezember 2006).

Die Gebietskrankenkassen müssen diese Diskriminierung dadurch ausschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, d.h. auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben.

Um diesem Erkenntnis nun auch legislativ Rechnung zu tragen und der zu geringen Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer, und da vor allem der Frauen, durch eine Lohnnebenkostensenkung wirksam entgegen zu treten, schlagen wir, über eine Angleichung der Altersgrenze hinaus, auch eine Absenkung um ein Jahr auf das 55. Lebensjahr vor, um eine merkliche Anhebung der Erwerbs- und Beschäftigungsquote zu erreichen, wie sie der Intention dieser Gesetzesbestimmung, entspricht.

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.