721/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 169/2002 idgF, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 169/2002 idgF, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 169/2002 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 90/2006, wird wie folgt geändert:

1.             §14 entfällt.

2.             §45 entfällt.

BEGRÜNDUNG

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst It. § 29 (MMHmG) die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapien, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung. Gemäß § 45 (MMHmG) darf eine Berufausbildung als Heilmasseur nur freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger sonstiger unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen. Eine Berufsausübung als Heilmasseur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Heilmasseur ist nicht möglich.

Ebenso darf ein medizinischer Masseur gemäß § 14 (MMHmG) nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder einer Kuranstalt, einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient oder einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten tätig sein. Auch hier ist eine Tätigkeit als medizinischer Masseur bei einem Heilmasseur nicht vorgesehen.

Die sog. medizinischer Masseur und Heilmasseur Ausbildungsverordnung, kurz MMHmG-AV genannt,  sieht hingegen in § 30 Abs. 2 (MMHmG-AV) auch die Möglichkeit vor, die praktische Ausbildung bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchzuführen. D.h. ein freiberuflich tätiger Heilmasseur ist berechtigt, einen in Ausbildung stehenden medizinischen Masseur durch 874 Unterrichtseinheiten hindurch praktisch auszubilden, eine Weiterbeschäftigung der ausgebildeten medizinischen Masseure ist aber nicht zulässig.

Eine beträchtliche Anzahl von freiberuflich tätigen Heilmasseuren bilden medizinische Masseure gem. § 30 Abs 2 (MMHmG-AV) aus. So ist es zum wiederholten Male dazu gekommen, dass freiberufliche Heilmasseure angehende medizinische Masseure im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung beschäftigen durften, jedoch eine Weiterbeschäftigung des voll ausgebildeten medizinischen Masseurs im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht zustande kam, da es eben gesetzlich nicht gestattet ist.

Es ist äußerst verwerflich, dass der Gesetzgeber einem freiberuflich tätigen Heilmasseur die Anstellung eines Heilmasseurs oder medizinischen Masseurs im Rahmen eines Dienstverhältnisses verbietet. Es gibt weder ein öffentliches Interesse noch eine geeignete, adäquate sachliche Rechtfertigung. Der freiberuflich tätige Heilmasseur wird dadurch zu einem ewigen Kleinstunternehmer mit beschränkter wirtschaftlicher Aussicht degradiert.

Nach Ansicht der FPÖ beschränkt dies unter anderem die Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art. 6 StGG. Darüber hinaus sehen wir eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der moralische Aspekt dabei ist, dass engagierte Unternehmer (Heilmasseure) junge Menschen ausbilden und ihnen eine Chance für die Zukunft geben, jedoch der Gesetzgeber eine Anstellung nach der Ausbildung beim Heilmasseur verbietet.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuss vorgeschlagen.