726/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Betreuungsrechte von Laien

Am 13. März 2008 wurde im Nationalrat im Rahmen des Gesundheitsberufe­Rechtsänderungsgesetzes 2007 unter anderem eine Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes beschlossen. Im neuen § 3c sind die Betreuungsrechte von Laien geregelt. § 3c Abs 1 Z 2 sieht vor, dass ein Laie einzelne pflegerische Tätigkeiten unter anderem nur dann durchführen darf, wenn er nur eine Person betreut.

Diese Regelung ist allerdings praxisfremd, da es durchaus vorkommt, dass eine Betreuungskraft mehrere Personen eines Haushalts - etwa Ehepartner - betreut. In den meisten Fällen wird es nämlich nicht notwendig sein, dass es für beide betreuungsbedürftige Ehepartner jeweils einen Betreuer gibt. Die Regelung des neuen § 3c Abs 1 Z 2 Gesundheits­und Krankenpflegegesetz soll daher dahingehend geändert werden, dass eine Betreuungskraft nicht nur eine Person, sondern die Personen eines Haushalts betreuen kann. Diese Forderung wird auch vom Österreichischen Seniorenrat unterstützt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zuzuleiten, die vorsieht, dass Laien einzelne pflegerische Tätigkeiten nicht nur durchführen dürfen, wenn sie nur eine Person betreuen, sondern auch dann wenn sie mehrere Personen desselben Haushaltes betreuen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.