748/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen
betreffend Berufsverbot für Sexualverbrecher
Vor über einem Jahr, am 03.05.2007, hat der Nationalrat mit überwältigender Mehrheit die Entschließung 19/E beschlossen. Mit dieser Entschließung wurde der Bundesregierung aufgetragen, dem Nationalrat bis zum 01.09.2007 einen Bericht über die Möglichkeiten eines umfassenden und wirksamen Berufsverbots für Sexualstraftäter zum Schutz möglicher künftiger Opfer sowie bis zum 31.03.2008 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Umsetzung dieses Verbots vorzulegen.
Beide Fristen sind ergebnislos verstrichen. Aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage des BZÖ-Klubs an die Päsidentin des Nationalrats hat diese sich brieflich an den Bundeskanzler gewandt. Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer führt in seinem Antwortschreiben vom 04.01.2008 dazu in larmoyanter Weise sinngemäß aus, dass die Fristüberschreitung zwar bedauerlich sei, es aber wichtiger sei, das Justizministerium in eingefahrenen Arbeitsabläufen nicht zu stören als dem ausdrücklichen Willen des Parlaments nachzukommen und den Schutz künftiger möglicher Opfer sicherzustellen.
Nachdem die Bundesregierung auch auf das Schreiben des Bundeskanzlers weitere vier Monate verstreichen ließ, versuchen es die unterzeichnenden Abgeordneten erneut und stellen wegen der unfassbaren Untätigkeit der Bundesregierung auf die Entschließung des Nationalrates nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat ehest möglich
1. einen Bericht darüber zu
übermitteln, welche Möglichkeiten bestehen, ein
umfassendes und wirksames Berufsverbot
für Sexualstraftäter zum Schutz möglicher
künftiger Opfer im Bereich des Bundes, der Länder,
Gemeindeverbände, Gemeinden
und anderer juristischer Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze
handeln, in
anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften
und religiösen
Bekenntnisgemeinschaften, sowie in Vereinen und der Privatwirtschaft
einzuführen.
2. einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung dieses
Vorhabens, soweit es die
Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes
betrifft, zu übermitteln."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.