757/A XXIII. GP
Eingebracht am
08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Dr.
Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die mit gerich-
tlicher Strafe bedrohten Handlungen
(Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr.
60/1974, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlungen
(Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über
die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge-
setzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt
geändert:
1. In § 99 lautet der Absatz 2:
„(2) Wer die
Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie
auf
solche Weise, daß sie dem
Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter
solchen Umständen begeht, daß
sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen ver-
bunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwanzig Jahren zu
bestrafen. Kei-
nesfalls soll die Dauer der Haft kürzer sein, als die Dauer der Freiheitsentziehung.“
2. In § 99 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Ist die Freiheitsentziehung von besonders langer Dauer und erfolgt sie unter
be-
sonders qualvollen Umständen, soll die Dauer der Haft die doppelte Dauer
der Frei-
heitsentziehung betragen.
Begründung
Gerade aus dem Fall
„Fritzl“ ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung erforder-
lich ist. Ein Kind verbrachte von
Geburt an 19, ein anderes Kind von Geburt an 18
Jahre in dem Verlies von Amstetten ohne jemals die Sonne gesehen zu haben. Da
der bisherige Strafrahmen des § 99 Strafgesetzbuch nur einen Strafrahmen
von bis
zu zehn Jahren aufweist, erscheint aus
generalpräventiver Sicht der bisherige Straf-
rahmen als ungenügend.
In formeller Hinsicht wird
beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf, die erste Le-
sung dem Justizausschuss
zuzuweisen.