761/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Themessl, Hauser und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl 663/1994 idgF, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl 663/1994 idgF, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl 663/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 99/2007, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 1 Z 19 wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „Hebamme" wird das Wort ,, Heilmasseur,“ eingefügt.

BEGRÜNDUNG

Paragraf 6 Abs. 1 Z 19 (UStG) normiert die unechte Mehrwertsteuerbefreiung für Personen die freiberuflich im Gesundheitswesen tätig sind. Manche sind der Ansicht, dass der oben genannte Paragraf nicht auf den freiberuflich tätigen Heilmasseur anwendbar ist, weil § 6 Abs. 1 Z 19 eine taxative Aufzählung ist und der Heilmasseur eben dort nicht erwähnt ist.

Der Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden, der sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung bindet. Gesetze müssen immer dem so genannten Sachlichkeitsgebot entsprechen. Wird Ungleiches gleich und Gleiches ungleich behandelt ist eine besondere sachliche Rechtfertigung hierfür erforderlich.

Gemäß § 29 (MMHmG) umfasst die Tätigkeit des Heilmasseurs die eigenverantwort­liche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassage zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung. Genau für diese Leistungen sollen die Heilmasseure Umsatzsteuer abführen. Hingegen ist der Physiotherapeut, der ebenso freiberuflich gemäß dem MTD-G tätig wird und ebenso gemäß § 2 Abs. 1 (MTD-G) alle Arten von Heilmassagen erbringen kann, sohin für dieselbe Tätigkeit, gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.

Obwohl beide, Heilmasseur und Physiotherapeut, diesbezüglich die gleiche Leistung erbringen, nämlich beide Heilmassagen nach ärztlicher Anordnung durchführen, fällt einmal für den freiberuflichen Heilmasseur eine Umsatzsteuer an, hingegen bei Physiotherapeuten nicht. Es werden daher gleiche Massageleistungen unsachlicher Weise ungleich behandelt.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichheitswidrigkeit festzustellen. Dies deshalb, da die Voraussetzungen für die Gleichbehandlung der Heilmasseure in steuerlicher Hinsicht gegeben ist, eine solche mit den Physiotherapeuten bzw. mit den übrigen in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie angeführten Tätigkeiten aber nicht.erfolgt. § 6 Umsatzsteuergesetz differenziert daher willkürlich.

Darüber hinaus ist eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Heilmasseure festzustellen, da diese verpflichtet werden, für ihre Leistungen Umsatzsteuer abzuführen, wohingegen die Physiotherapeuten für die gleiche Leistung keine Umsatzsteuer zu verrechnen haben.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuss vorgeschlagen.