797/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Mag. Hauser, Dr. Kurzmann,
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,   mit  dem   das  Bundesgesetz  über  das   Dienstrecht  der  Beamten
(Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 -
BDG 1979), zuletzt geändert am 4.1.2008, wird wie folgt geändert:

§ 79 Abs. 1 lautet:

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn

1.       ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorge-
einrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.       die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem
Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe
Bedacht zu nehmen. Bei Lehrern ist die Dienstfreistellung nur dann zu gewähren, wenn
nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann.


 

Begründung

Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.