797/A XXIII. GP
Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Graf, Mag. Hauser, Dr. Kurzmann,
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über
das Dienstrecht der Beamten
(Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 - BDG 1979) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 -
BDG 1979), zuletzt
geändert am 4.1.2008, wird wie folgt geändert:
§ 79 Abs. 1 lautet:
(1) Dem
Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung
zu
gewähren,
wenn
1.
ein
Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder
Unfallfürsorge-
einrichtung oder ein Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2.
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades
oder im Aufenthalt
in einem
vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem
Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich
überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der
Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe
Bedacht zu nehmen. Bei Lehrern ist die
Dienstfreistellung nur dann zu gewähren, wenn
nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann.
Begründung
Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.