804/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
Antrag
der Abgeordneten Vilimsky, Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verlässlichkeitsüberprüfung muslimischer Seelsorger in Justizanstalten
Wie aus der
Anfragebeantwortung 3674/AB der Bundesministerin für Justiz hervor-
geht, sind in den österreichischen Justizanstalten insgesamt 38
muslimische Seel-
sorger tätig. Die muslimische
geistliche Betreuung von Haftinsassen wird je nach
Bundesland/ Justizanstalt unterschiedlich organisiert.
Wien:
Die Imame werden von der islamischen
Glaubensgemeinschaft entsendet. Die Orga-
nisation der geistlichen Betreuung
erfolgt vom Sozialen Dienst der Justizanstalt
Wien-Josefstadt.
Graz:
Organisation durch die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich.
Klagenfurt:
Organisation durch den Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft.
Innsbruck:
Organisation durch die Moslemische Religionsgemeinschaft Tirol.
Feldkirch:
Die islamischen Seelsorger
werden vom türkischen Generalkonsulat in Bregenz ent-
sendet.
Gerasdorf, Göllersdorf und Stein:
Organisation durch die Islamische Glaubensgemeinschaft.
Die Auswahl der Imame wird durch die Islamische
Glaubensgemeinschaft bzw.
durch das türkische Generalkonsulat
(Feldkirch) und auch durch andere offizielle is-
lamische Einrichtungen vorgenommen. Die Entscheidung über die Zulassung
eines
Seelsorgers liegt nach § 85 Strafvollzugsgesetz bei den
Vollzugsbehörden, so die
Anfragebeantwortung.
Diese insgesamt 38
islamischen Geistlichen firmieren zwar als Seelsorger, niemand
kann aber überprüfen, was
sie den Häftlingen vermitteln, da vorrangig in arabisch
und türkisch und nur in Ausnahmefällen Englisch oder Deutsch
gesprochen wird.
Bislang ist kein einziger dieser Imame wegen Verhetzung verurteilt worden, so
die
Anfragebeantwortung. Es gibt aber sehr wohl
deutliche Anzeichen dafür, dass man
sich deshalb nicht in Sicherheit wiegen dürfe.
Ein in der Justizanstalt Wien Josefstadt
einsitzender Häftling moslemischen Glau-
bens meinte laut Medienberichten zu einem
Gottesdienst, er habe diesen verlassen
müssen, weil, so wörtlich: ,lch halte diese radikalen
Hasspredigten nicht mehr aus!'
Der betreffende Imam würde Gewalt und
Terror gutheißen und sogar zu Anschlägen
in Österreich aufrufen, erzählte der Häftling.
Somit ist das
Auswahlverfahren der Imame zu objektivieren. Eine gründliche Über-
prüfung dieser Seelsorger mittels Verlässlichkeitsprüfung im
Sinne des § 23 Militär-
befugnisgesetz soll daher vorgesehen
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Die Bundesregierung
wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Re-
gierungsvorlage vorzulegen, welche die Durchführung von
Verlässlichkeitsüber- prü-
fungen im Sinne des § 23
Militärbefugnisgesetzes bei der Zulassung muslimischer
Seelsorger an Justizanstalten vorsieht."
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.