82/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert
werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABI. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004, S 38) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 126 lautet:

„6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,"

2.   § 48 Abs. 1Z 6a entfällt.

3.   In § 66 Abs. 1 2 5 lit. a entfällt die Wortgruppe „oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2".

4.   In § 66 Abs. 1 2 9 wird nach dem Wort „einräumen" die Wortgruppe „und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt" eingefügt sowie der Verweis „§ 74 Abs. 2 Z 1" durch den Verweis „§ 7 KMG" ersetzt.

5.   In § 68 Abs. 1 2 6 lit. a entfallt die Wortgruppe "oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3)".

6.   In § 68 Abs. 1 2 9 wird nach dem Wort „einräumen" die Wortgruppe „und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt" eingefügt sowie der Verweis „§ 74 Abs. 2 Z 1" durch den Verweis „§ 7 KMG" ersetzt.

7.   In § 71 wird die Wortgruppe „im Ausland" durch die Wortgruppe „in einem Drittland" ersetzt.

8.   § 72 Abs. 1 lautet:

„§72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist."


9. In § 74 wird der Verweis „§ 2 KMG" durch den Verweis „§ 8a KMG" ersetzt.

10.   In § 75 Abs. I Z8 lit. e wird die Wortgruppe „EWR-Vertragsstaats" durch das Wort " Mitgliedstaats" und in § 75 Abs. I Z 8 lit. f  wird die Wortgruppe „EWR-Vertragsstaat" durch das Wort „Mitgliedstaat" ersetzt.

11.   In § 75a Abs. 1 wird das Wort „vorlegen" durch das Wort „veröffentlichen", die Wortgruppe „EWR- Vertragsstaaten" durch das Wort „Mitgliedstaaten" und die Wortgruppe „der Richtlinie 2001/34/EG" durch die Wortgruppe „den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG" ersetzt.

12.   § 81 Abs. 1 lautet:

„§81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1."

13.   § 81 Abs. 2 entfällt.

14.   In § 81 Abs. 7 wird die Wortgruppe „geregelten Freiverkehr" durch die Wortgruppe „Amtlichen Handel und den Geregelten Freiverkehr" ersetzt.

15.   Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

„§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Wertpapiere" sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

2.   „Schuldtitel" sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form,   mit   Ausnahme   von   Wertpapieren,   die   Aktien   gleichzustellen   sind   oder   die   bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.

3.   „Geregelter Markt" ist ein Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 14 der RL 2004/39/EG.

4. „Emittent" ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt.

5.   „Aktionär" ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

 

a)    Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,

b) Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c) Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.

6. „kontrolliertes Unternehmen" ist jedes Unternehmen,

a)  an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

b) bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder  Aufsichtsorgans   zu   bestellen   oder   abzuberufen   und   gleichzeitig   Aktionär   oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder

c)     bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder

d) auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.


7. „Herkunftsmitgliedstaat" ist

a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

aa) für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz

befindet,

bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger

Behörde die jährlichen Informationen nach Art. 10 der RL 2003/7 l/EG zu hinterlegen

sind;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat" gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.

8.    „Aufnahmemitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

9.    „vorgeschriebene Informationen" sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates.

 

10.  „elektronische Hilfsmittel" sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

11.  „Verwaltungsgesellschaft"   ist   eine   Gesellschaft   im   Sinne   des   Art. la   Nummer   2   der RL 85/61 l/EWG.

12.  „Market Maker" ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

13.  „Kreditinstitut" ist ein Unternehmen im Sinne des Art. 1 Z 1 der RL 2006/48/EG.

14.  „Mitgliedstaat" ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

15.  „Person" ist eine natürliche oder eine juristische Person.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.    für die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

2.    den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt   anzupassen,    wenn   dies    für   die    in   Abs. 1    Z 7    lit. b    genannte    Wahl   des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

3.    für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.

 

(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/61 l/EWG  (OGAW's)   ausgegeben  werden,   sowie  für  Anteile,   die  im Rahmen  derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.


(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 und § 93 Abs. 6 ausgenommen."

16. §82 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend."

17. §82 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst

1.    den geprüften Jahresabschluss;

2. den Lagebericht;

3.    Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,

 

a)     dass   der   im  Einklang   mit   den  maßgebenden   Rechnungslegungsstandards   aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;

b) dass  der Lagebericht den Geschäftsverlauf,  das  Geschäftsergebnis  oder die  Lage  der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.

Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen."

18.  §82 Abs. 5a entfällt.

19.  § 82 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48b entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen."

20. § 82 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 75a Abs. 1, § 87 Abs. 1 und 6 sowie § 93 Abs. 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt."

21.       § 83 samt Überschrift lautet:

„Pflichten der Emittenten von Aktien

§ 83. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent


1.  über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;

2.  jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

3.  ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;

4.die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3)  Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.   Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 92 ab.

2.   Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.

3.   Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 92 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

4.   Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen,  ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(4)  Die  Zurückziehung  der  Aktien  vom geregelten Freiverkehr  ist  dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag  vom Börseunternehmen  verkürzt  werden,   wenn  berücksichtigungswürdige  Umstände vorliegen.

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden."

22. § 84 samt Überschrift lautet:

„Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

§ 84. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent

1.  über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;

2.  jeder   Person,   die   berechtigt   ist,   an   der   Gläubigerversammlung   der   Schuldtitelinhaber stimmberechtigt   teilzunehmen,   zusammen   mit   der   individuellen   Benachrichtigung   zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein


Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel

übermitteln;

3. ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

1.  Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.

2.  Es  sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen,  damit die  Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.

3.  Die  Inhaber  von  Schuldtiteln werden  schriftlich um  ihre  Zustimmung  zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

4.Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen,  ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(5) Die Zurückziehung der Schuldtitel vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag  vom Börseunternehmen  verkürzt  werden,   wenn  berücksichtigungswürdige  Umstände vorliegen. Diese Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf einem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung stattgegeben wird."

23. § 85 samt Überschrift lautet:

„Sprach- und Drittlandsregelung

§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.

(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

1.  in Deutsch und

2.  je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden   Aufnahmemitgliedstaaten   akzeptiert   wird   oder   in   einer   Sprache,   die   in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.

(3)  Sind   Wertpapiere   zum  Handel   an   einem   geregelten  Markt  in   einem  oder   mehreren Aufnahmemitgliedstaaten,    nicht   jedoch    im    Herkunftsmitgliedstaat    zugelassen,    so    sind    die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden   Aufnahmemitgliedstaaten   akzeptierten   Sprache   oder   in   einer   in   internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.

(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.


(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.

(6) Abweichend von Abs. 1  bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder    in    einer    von    den    zuständigen    Behörden    des    Herkunftsmitgliedstaats    und    der Aufnahmemitgliedstaaten   akzeptierten   Sprache   oder   in   einer   in   internationalen   Finanzkreisen gebräuchlichen  Sprache  bekannt  zu geben,  wenn Wertpapiere  mit einer Mindeststückelung  von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA   als   gleichwertig  betrachtet.   Die   gemäß   den  Vorschriften  des   Drittlandes   vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach   dem   1. Januar   2007   beginnt,   ausgenommen,   vorausgesetzt,   die   Emittenten   stellen   ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.

(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§85 und 86 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 handelt.

(9)  Unternehmen mit Sitz in einem Drittland,  die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1  der RL 85/61 l/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der RL 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder - im Falle von Wertpapierfirmen - ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 92a Abs. 2  und  3   davon befreit,  ihre  Beteiligungen  mit  den  Beteiligungen  ihrer  Mutterunternehmen zusammenzurechnen,   vorausgesetzt,   sie   erfüllen  gleichwertige  Voraussetzungen  hinsichtlich  ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.

(10)  Die   FMA   hat   den   von   der   Europäischen  Kommission   gemäß   Art. 27   Abs. 2   der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.   Verfahren   vorzusehen,   die   die   Feststellung   der   Gleichwertigkeit   von   vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

2.   festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen   festgelegten   internationalen   Standards   stützen,   die   Gleichwertigkeit   mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet;

3.   den   betroffenen   Emittenten   eines   Drittlandes,   dessen   Rechnungslegungsstandards   nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;

4.   festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;

5 festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der RL 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet."

24. § 86 samt Überschrift lautet:

„Speichersystem und Behördenkompetenzen

§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um

1.  eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

2.  die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinne des § 82 Abs. 4 mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinne des Art. 10 der RL 2003/71/EG zu koordinieren.

 

(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die  Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten.  Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht   aber   im   Herkunftsmitgliedstaat   zugelassen,   so   hat   die   FMA   die   Veröffentlichung   der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über  die   Herkunft  der  Informationen,   Zeitaufzeichnung  und  leichten  Zugang   der  Endnutzer  zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen   auf   den   Finanzmärkten   sowie   den   Entwicklungen   in   der   Informations-   und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

 

1.   Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;

2.   Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.

Sie kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

(6) Die FMA ist im Rahmen der §§82 bis 94 befugt,

1.   von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

2.   von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

3.   von  der  Geschäftsführung  des  Emittenten  und  den  Inhabern  von  Aktien  oder  anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne  der  §§ 91a und 92  zu verlangen,  die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

4.   den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;


5.   den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die der §§82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;

6.   zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

7.   die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;

8.   Nachprüfungen  vor  Ort  vorzunehmen,  um  die  Einhaltung  der  §§ 82  bis   84  und  ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen.

 

(7)  Werden  Informationen  über  Tatsachen  oder  Beschlüsse  im  Zusammenhang  mit  einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1  von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben,  so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften  auferlegte   Einschränkungen  der  Weitergabe   von  Informationen  dar,   und  die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

(8)  Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.

(9)  Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder  der  Wertpapierinhaber  trotz  der von  der  zuständigen Behörde   des  Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten."

25. § 87 samt Überschrift lautet:

„Zwischenberichte

§ 87. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

1.   einen verkürzten Abschluss;

2.   einen Halbjahreslagebericht;

3.   Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,

 

a)  dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;

b) dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 2 geforderten Informationen vermittelt.

(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung   des   Jahresfinanzberichts   zugrunde   zu   legen.   Ist   der   Emittent   verpflichtet,   einen


Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.

(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben.   Gleiches   gilt   für   den   Bericht   über   die   prüferische   Durchsicht   durch   einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die §§ 275 Abs. 2 UGB, 62a BWG und 82 Abs. 8 VAG sinngemäß.

(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben.  Im Falle  von  Emittenten,  die  Aktien begeben,  hat der Halbjahreslagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen zu nennen.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

 

1.   festzulegen,      unter      welchen      technischen      Voraussetzungen      ein      veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;

2.   zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;

3.   festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellt werden.

(6) Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS erstellt, hat er Zwischenmitteilungen des Vorstandes über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Die Zwischenmitteilung umfasst jedenfalls:

1.    eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen;  insbesondere ist hier,  soweit für das Unternehmen wesentlich, auf Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer sowie Investitionen einzugehen;

2.    eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum sowie die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr."

26. § 88 Abs. 1 erster Satzteil lautet:

„Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 und der Verordnung der FMA gemäß § 87 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet,"

27.1n§ 88 Abs. 2 wird der Verweis „§ 87 Abs. 2" durch den Verweis „§ 87" ersetzt.

28.   § 89 entfällt.

29.   § 90 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 90. (1) Die §§ 82 Abs. 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

1.   Zentralstaaten,  regionale   Gebietskörperschaften,  internationale  öffentlich-rechtliche   Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

2.   Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben.

(2) § 87 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.


(3) § 87 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung."

30. § 91 Abs. 1 lautet:

„§91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien eines Emittenten, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von vier Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1.   von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2.   über das in Abs. la genannte Ereignis informiert wird."

31. Nach § 91 Abs. 1 wird folgender Abs. la eingefügt:

„(la) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen."

32. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

1.    er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der RL 2004/39/EG zugelassen;

2.    er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen."

33. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG) ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

1.   der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

2.   das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels ausgeübt werden könnten, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen."


34. § 91a samt Überschrift lautet:

„Derivative Instrumente

§ 91a. Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben."

35. § 92 samt Überschrift lautet:

„Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und la gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

1.   Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat,   die beide  verpflichtet,  langfristig  eine   gemeinsame  Politik bezüglich  der Geschäftsführung  des  betreffenden Emittenten  zu  verfolgen,   indem  sie  die   Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

2.   Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die  Stimmrechte  ohne  ausdrückliche  Weisung  des   Sicherungsnehmers  ausüben  oder  die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

3.   Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

4.   Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;

5.   Stimmrechte, die diese Person ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;

6.   Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen."

36. § 92a samt Überschrift lautet:

„Verfahrensvorschriften

§ 92a. (1) Die Anzeige gemäß den §§91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:

1.    die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;

2.    gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

3.    das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;

4.    den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen  des   § 92   auszuüben,   sowie  denjenigen  der  Person,   die  berechtigt  ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.

 

(2)  Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§91 und 92 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der RL 85/61 l/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen,  sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3)  Das Mutterunternehmen einer nach der RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§91 und 92 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis  im Sinne des Art. 4 Absatz  1  Nummer 9 der RL 2004/39/EG verwaltet, sofern

 

1.   die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der RL 2004/39/EG erhalten hat;

2.   sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder


durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der RL 85/61 l/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

3. die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(4) Die §§91 und 92 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines ZahlungsSystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden."

37. § 93 samt Überschrift lautet:

„Zusätzliche Angaben

§ 93. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 91 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

(2)  Sobald  der Emittent die  Mitteilung  gemäß   § 92a Abs. 1   erhält,   spätestens jedoch  drei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich,   spätestens jedoch  vier  Handelstage   nach  dem  Erwerb   oder  der  Veräußerung  zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

(4)  Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(5)  Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere,  die  keine Aktien sind,  zu veröffentlichen,  wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

(6)   Ein   Emittent   hat   unverzüglich   Anleiheneuemissionen   und   insbesondere   alle   damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten zu veröffentlichen. Unbeschadet der RL 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört."

38. § 94 lautet:

„§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.   eine Spezifikation der in § 91 Abs. la genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2.   eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;

3.   die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;


4. ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß § 92a Abs. 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß § 86 zu verwenden ist;

5.    einen Kalender der „Handelstage" für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.    festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.    zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.    festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.    technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren."

39. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3)   Für   die   Bekanntmachung   der   Aufnahme   des   Börsehandels,   die   Kursermittlung   und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß."

40.  § 95 Abs. 4 entfällt.

41.  Dem § 96 werden folgende Ziffern 15 bis 17 angefügt: „15. (Zu §87 Abs. 2)

Emittenten, die den Voraussetzungen des § 906 Abs. 12 Satz 1 und 2 UGB entsprechen, sind von der Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 2, einen verkürzten Abschluss gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS vorzulegen, für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, ausgenommen.

16. (Zu §§91, 91a und 92)

Unbeschadet des § 91 Abs. 1 3. Satz hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den §§ 91, 91a und 92 spätestens zwei Monate nach dem 20. Jänner 2007 mitzuteilen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Unternehmen des Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet. Unbeschadet des § 93 Abs. 2 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem 20. Jänner 2007 bekannt.

17. (Zu § 82 Abs. 4)

Ein Emittent mit Sitz in einem Drittland ist von der Veröffentlichung seines Jahresabschlusses und seines Lageberichtes gemäß § 82 Abs. 4 im Hinblick auf solche Schuldtitel ausgenommen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)  die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem   solchen   Drittland   erstellten   Abschlüsse   ein   den   tatsächlichen   Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b) das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und

c)die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit aa) den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent

seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder bb) den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher

Emittent optiert hat."

42. § 101 Z1 lautet:

„1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48b ist der Bundesminister für Justiz;"

43. § Wie in der Fassung BGBl. 1 Nr. 78/2005 wird in „§ 101f." umbenannt.


44. Die Überschrift vor § 102 lautet:

 

 

 

 

„In-Kraft-Treten"

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl.  Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

45. §3 Abs. 3 Z 6 lautet:

„6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen."

46. § 103eZl 5a lautet: „15a. (zu §62 Z 16):

Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 16 erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden."

In   formaler   Hinsicht  wird   ersucht,   diesen  Antrag   unter   Verzicht   auf die   erste   Lesung   dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 


Begründung

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG umgesetzt werden.

Die Kommission hatte ihren ursprünglichen Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen für Emittenten börsenotierter Wertpapiere ("Transparenzrichtlinie", COM 2003/0138) im März 2003 vorgelegt.

Diese Richtlinie ändert und ersetzt Bestimmungen der Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung.

Sie aktualisiert das EU-Recht über Informationen, die Aktionären und Anleiheinhabern regelmäßig zu übermitteln sind und fasst die Regelungen über Beteiligungsänderungsmeldungen neu. Weiters sieht sie umfassende Regelungen über anzuwendende Sprachenregime, Informationen von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat sowie Behördenkompetenzen vor.

Die Richtlinie wurde im Mai 2004 von Rat und Europäischem Parlament angenommen und am 15. Dezember 2004 formell beschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 31. Dezember 2004 (L 390/38). Umsetzungstermin ist der 20. Jänner 2007.

Von den Bestimmungen der RL 2004/109/EG sind vor allem die §§ 82 bis 94 Börsegesetz betroffen.

Den einschlägigen Bestimmungen vorangestellt wird eine Liste der für diesen Bereich notwendigen Definitionen, die um Ausnahmebestimmungen ergänzt wird (§ 81a).

Hauptunterschied der neuen zur bisherigen Rechtslage sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist, dass von den Informations- und Veröffentlichungspflichten der Richtlinie nunmehr alle Emittenten an einem geregelten Markt gleichmäßig betroffen sind und daher eine weitgehende Angleichung der Transparenzanforderungen für Emittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr erfolgt.

Weiters ist zu beachten, dass gemäß dem „Herkunftsmitgliedstaatsprinzip" (Art. 2 Abs. 1 lit. i) der RL 2004/109/EG) nunmehr von der innerstaatlichen Aufsicht auch Unternehmen erfasst sein können, die ihren Firmensitz nicht im Inland haben und/oder nicht an einem inländischen geregelten Markt notieren. Umgekehrt ist für die Aufsicht von Emittenten, die zwar im Inland an einem geregelten Markt notieren, für die jedoch nicht Österreich, sondern ein anderer Staat Herkunftsmitgliedstaat ist, grundsätzlich die Aufsichtsbehörde dieses Herkunftsmitgliedstaates zuständig.

Demgemäß wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichtes in die Bestimmung über Allgemeine Pflichten für Emittenten (§ 82 Abs. 4) integriert.

Die Vorschriften der RL 2001/34/EG über die Halbjahresfinanzberichterstattung werden erweitert, eine Zwischenberichterstattung ist auch für den Zeitraum des ersten und dritten Quartals europarechtlich geboten, weswegen die Bestimmung des § 87 über die Zwischenberichterstattung neu gefasst wird.

Das System über die Beteiligungsänderungsmeldungen wird ergänzt (§§ 91, 91a und 92), die Pflichten der Emittenten von Aktien im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr sowie derjenigen von Schuldtiteln im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr jeweils zusammengefasst (§ 83 ersetzt die bisherigen §§ 83 und 85, § 84 die bisherigen §§ 84 und 86).

In den dadurch frei gewordenen §§ 85 und 86 finden sich nunmehr die gänzlich neuen Vorschriften über die bei der Veröffentlichung zu verwendenden Sprachen, die Drittstaatsregelungen sowie die Bestimmungen über die Behördenkompetenzen und das Speichermedium, als welches die OeKB vorgesehen ist.

Verordnungsermächtigungen für die FMA finden sich unter anderem bezüglich des Ausgestaltung des amtlich bestellten Systems für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen (§ 86 Abs. 5), des konkreten Inhalts des Halbjahresfinanzberichtes (§ 87 Abs. 5) als auch bezüglich der Konkretisierung der Beteiligungsänderungsmeldungen (§ 94). In diesen Ermächtigungen wird der FMA die Kompetenz übertragen, Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission per Verordnung ins nationale Recht zu übernehmen.

Die Formulierung die „FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen" bedeutet einerseits, dass die FMA nach Vorliegen entsprechender europarechtlicher Vorgaben verpflichtet ist, diese in einer innerstaatlichen Verordnung umzusetzen, andererseits sich dann nicht auf eine solche


Verordnungsermächtigung stützen kann, wenn keine entsprechende Komitologiebestimmung der Europäischen Kommission vorliegt.

Zu Artikel 1:

Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 48 Abs. 1 Z 6:

Strafbestimmung, die alle Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten hinsichtlich der laufenden Informationen (§§ 75a, 82 bis 89) zusammenfasst. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die auf Grund der bezeichneten Gesetzesstellen erlassenen Verordnungen der FMA.

Zum Entfall von § 48 Abs. 1 Z 6a:

Diese Bestimmung geht im neu gefassten § 48 Abs. 1 Z 6 auf.

Zu § 66 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassungen sowie Einschränkung der Nachweispflicht gemäß Z 9 auf Wertpapiere, deren Mindeststückehmg 50 000 Euro beträgt.

Zu § 68 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung sowie Einschränkung der Nachweispflicht gemäß Z 9 auf Wertpapiere, deren Mindeststückelung 50 000 Euro beträgt.

Zu § 71:

Diese Bestimmung hat ihre nunmehrige europarechtliche Grundlage in Art. 51 der RL 2001/34/EG, der nach wie vor in Geltung steht. Allerdings ist der Adressatenkreis des § 71 idF BGBl. I Nr. 1998/11 insofern weiter, als der Begriff „Drittland" in Art. 51 im deutschen Richtlinientext durch den Begriff „Ausland" wiedergegeben wurde, was bedeutet, dass auch Gesellschaften aus EWR-Staaten dieser Regelung unterliegen. Das ist europarechtlich nicht geboten. Mit der Novellierung erfolgt daher eine Einschränkung auf Gesellschaften aus Drittländern.

Zu § 72 Abs. 1:

Schon bisher wurde in der Literatur (vgl. Kalis in Aicher/Kalls/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts, 290, FN 191; Feuchtmüller/Lucius/Schaffer, Börsegesetz und WAG, Bankwissenschaftliche Schriftenreihe, Band 88, 121) davon ausgegangen, dass durch richtlinienkonforme Interpretation nicht nur die namentlich genannten Kreditinstitute, sondern auch andere Börsemitglieder, insbesondere Wertpapierfirmen aus dem EU-Ausland, Börsezulassungsanträge mitunterfertigen dürfen. Das wird nun durch die Neuformulierung dieses Absatzes endgültig klargestellt.

Zu § 74:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 75 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 75a Abs. 1:

 Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 81 Abs. 1:

Es wird von einer gesetzlich festgelegten betragsmäßigen Regelung der Höchstgebühren für die Zulassungsgebühr für eine Börsenotierung Abstand genommen, da die Zulassungsgebühren nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin im Einvernehmen mit der FMA festzulegen sind und das Börseunternehmen überdies einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist.

Zum Entfall von § 81 Abs. 2:

Durch die Vereinheitlichung der Prospekt- und der Transparenzvorschriften betreffend die geregelten Märkte ist diese Regelung nicht mehr sachgerecht.

Zu § 81 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung, die sich aus dem Entfall von Abs. 2 ergibt.

Zu § 81a Abs. 1:

Mit diesen Definitionen werden die für die nachfolgenden Bestimmungen wesentlichen Begriffe des Art. 2 der RL 2004/109 ins nationale Recht übernommen.


Zu § 81a Abs. 2:

Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission (vgl. Art 2 Abs. 3 der RL 2004/109) sind bezüglich der Wahl des Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. b) des Emittenten und der elektronischen Hilfsmittel gemäß § 81a Abs. 1 Z 10 zu erwarten.

Zu § 81a Abs. 3:

Art. 3 der RL 2004/109 erlaubt es den Mitgliedstaaten nur insofern strengere als in der Richtlinie vorgesehene Anforderungen für Emittenten, Aktionäre und diesen gleichzustellenden Personen zu normieren, als Österreich für den jeweils betroffenen Emittenten Herkunftsmitgliedstaat ist. Insofern muss gesetzlich klargestellt werden, dass die nachfolgenden Bestimmungen uneingeschränkt nur für solche Emittenten und deren Aktionäre sowie diesen gleichzustellende Personen gelten und für alle anderen die Pflichten durch die Anforderungen der RL 2004/109 begrenzt werden.

Zu § 81a Abs. 4:

Umsetzung der Ausnahmebestimmung für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW's) im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der RL 2004/109.

Zu § 81a Abs. 5:

Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für von Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der RL 2004/109.

Zu § 82 Abs. 3:

Aufgrund der europäischen Entwicklung (Financial Service Action Plan, European Passport) ist das Erfordernis einer „Zahlstelle am Börseort" nicht mehr in allen Fällen zeitgemäß. Bei Verbriefung in Sammelurkunden spielt es keine Rolle, ob die Zinsen oder Dividenden von einem Kreditinstitut in Österreich oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat überwiesen werden. Eine Zahlstelle bei einem Kreditinstitut in Wien ist für den Emittenten oft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Bei Anleihen ausländischer Emittenten, die oft gar nicht in Österreich, sondern bei nicht-österreichischen institutionellen Investoren platziert werden und an der Wiener Börse notiert werden sollen, schreckt dieser Umstand Emittenten manchmal von einem Listing in Wien ab.

Zu § 82 Abs. 4:

§ 82 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 104/2006 steht mit dem in § 81a Abs. 3 umgesetzten Verbot für einen Aufnahmemitgliedstaat, einen Emittenten strengeren Anforderungen als den in der RL 2004/109 vorgesehen zu unterwerfen, in Widerspruch und wird daher gestrichen. An dessen Stelle wird die Vorschrift über die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes (Art. 4 der RL 2004/109) gesetzt, die nunmehr für alle Emittenten von Aktien und Schuldtiteln sowohl im amtlichen Handel als auch im geregelten Freiverkehr gilt. Neu ist auch, dass jedenfalls sowohl der Konzernabschluss als auch der Jahreseinzelabschluss zu veröffentlichen sind und es daher keine Möglichkeit mehr gibt, durch das Börseunternehmen von der Verpflichtung zur Vorlage einer der beiden Abschlüsse befreit zu werden.

Die Wendung „ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" wurde gleichlautend mit den einschlägigen UGB-Bestimmungen formuliert (vgl. § 222 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 UGB). Damit ist sichergestellt, dass sich die Erklärung der gesetzlichen Vertreter gemäß Z 3 auf den gemäß UGB erstellten Jahresabschluss bezieht, sofern es sich nicht um einen nach den IFRS aufgestellten (konsolidierten) Jahresabschluss handelt (vgl. § 245a UGB).

 

Zum Entfall von § 82 Abs. 5a:

Diese Bestimmung geht im neuen Abs. 6 auf.

Zu § 82 Abs. 6:

Die ursprünglich in Abs. 5a normierte Verordnungsermächtigung der FMA wird um Bestimmungen über den Jahresfinanzbericht erweitert und als neuer Abs. 6 normiert. Die FMA soll durch diese Verordnungsermächtigung verpflichtet werden, allfällige Komitologiebestimmungen der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109 in einer innerstaatlichen Verordnung umzusetzen.

Zu § 82 Abs. 8:

Mit dieser Ergänzung werden die Veröffentlichungsmodalitäten für den Jahresfinanzbericht gemäß Abs. 4, den Halbjahresfinanzbericht gemäß § 87 Abs. 1, die Zwischenberichte gemäß § 87 Abs. 6, den Geschäftsbericht sowie die Beteiligungsänderungsmeldungen gemäß § 93 Abs. 1 bis 6 in gleicher Weise wie für die Veröffentlichung von Insider-Informationen gemäß § 48d festgelegt. Gemäß Art. 21 Satz 3 der RL 20004/109 dürfen lediglich Veröffentlichungsmedien gewählt werden, die für eine effektive


Verbreitung der Informationen in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Diese Voraussetzung ist nur im Falle von elektronischen Medien sichergestellt. Unberührt von dieser Bestimmung bleiben die Unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten.

Zu § 83 Abs. 1 bis 5:

Es wird in dieser Bestimmung Art. 17 der RL 2004/109 umgesetzt sowie die ursprünglich getrennt in § 83 und § 85 normierten Pflichten von Aktienemittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr in einer Gesetzesstelle zusammengefasst. Dies deshalb, da einerseits das geltende Europarecht hinsichtlich der Transparenzverpflichtungen auf einem geregelten Markt keine Unterschiede macht, andererseits die bisherigen Pflichten in den §§83 und 85 schon in relativ ähnlicher Weise geregelt waren. Der Abs. 3 in der ursprünglichen Fassung ist durch die Neuregelung der Veröffentlichung des Jahresfinanz- und des Geschäftsberichtes in § 82 Abs. 4 obsolet, der bisherige Abs. 4 geht im neuen § 93 Abs. 1 und 4 auf.

In Abs. 1 wird richtlinienkonform ein Gleichbehandlungsgebot für Aktionäre normiert, die sich in der gleichen Lage befinden (vgl. Art. 17 Abs. 1 der RL 2004/109). Damit soll jedoch nicht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot für Aktionäre gemäß § 47a AktG widersprochen werden, sondern dieses lediglich systemkonform wiederholt werden, da es ein ähnlich lautendes Gebot für Schuldtitelinhaber gibt (vgl. § 84 Abs. 1, der auf Art. 18 Abs. 1 der RL 2004/109 beruht).

Es ist zu beachten, dass die Informationen, die der Emittent gemäß Abs. 2 an seine Aktionäre übermittelt, keine „vorgeschriebenen Informationen" im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9 sind. Für diese gilt daher nicht § 86 Abs. 1, sondern es gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts (vgl. §§ 105ff AktG). Eine Verpflichtung des Emittenten zur individuellen Übermittlung von Informationen an jeden einzelnen seiner Aktionäre ist auf Grund des in Österreich vorherrschenden Inhaberaktiensystems nicht möglich (vgl. § 10 AktG).

In der Praxis werden die Stimmrechtsvollmachten überdies meistens von den Depotbanken übermittelt. Lediglich bei direkter Übermittlung einer Einladung zur Hauptversammlung durch den Emittenten an einen Aktionär oder auf Verlangen eines solchen hat der Emittent selbst dem Aktionär eine Stimmrechtsvollmacht zu übermitteln (vgl. Abs. 2 Z 2).

Unter dem Finanzinstitut gemäß Abs. 2 Z 3 ist die vom Emittenten beauftragte Zahlstelle zu verstehen, die insbesondere für die Abwicklung der Dividendenauszahlung an die Aktionäre verantwortlich ist.

Die in Abs. 3 vorgesehene Zustimmung der Hauptversammlung sowie die weiteren Bedingungen zur elektronischen Übermittlung von Informationen an die Aktionäre beziehen sich nicht auf Daten, die der Emittent auf seiner Homepage zur Verfügung stellt. Weiters sind von den strengen Voraussetzungen nicht die Informationen umfasst, die von einem Emittenten im Rahmen seiner Investor Relations an einzelne Aktionäre elektronisch übermittelt werden, sondern lediglich die in Abs. 2 genannten Informationen (insbesondere die Einladung zur Hauptversammlung, vgl. auch § 105 Abs. 2 AktG), sofern nicht zusätzlich eine konventionelle Übermittlung erfolgt.

Zu § 84 Abs. 1 bis 5:

Es wird in dieser Bestimmung Art. 18 der RL 2004/109 umgesetzt sowie die ursprünglich getrennt in § 84 und § 86 normierten Pflichten von Schuldtitelemittenten im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr in einer Gesetzesstelle zusammengefasst. Auch im Bereich der Schuldtitelemissionen gibt es die Veröffentlichungspflichten betreffend europarechtlich keine Unterschiede zwischen den Börsensegmenten „amtlicher Handel" und „geregelter Freiverkehr" und es waren die Mitteilungspflichten in den beiden Segmenten schon bisher ähnlich geregelt. Regelungen über die Jahresfinanz- und Geschäftsberichte sind nunmehr ebenso wie für den Aktienbereich in § 82 Abs. 4 normiert.

Es ist zu beachten, dass die Informationen, die der Emittent gemäß Abs. 2 an seine Gläubiger übermittelt, keine „vorgeschriebenen Informationen" im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9 sind. Für diese gilt daher nicht § 86 Abs. 1, sondern es gelten die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften.

Zu dem in § 84 Abs. 2 Z 2 erwähnten Vollmachtsformular und dem in Z 3 angeführten Finanzinstitut sind die Ausführungen zu § 83 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß heranzuziehen.

Die in § 84 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 erwähnte „Gläubigerversammlung" bedeutet eine mögliche Versammlung von Schuldtitelinhabern auf von börsenotierten Unternehmen organisierten Informationsveranstaltungen. Es ist bisher in Österreich nicht üblich gewesen, dass Schuldtitelemittenten solche Veranstaltungen einberufen. Die Bezugnahme auf diese „Gläubigerversammlungen" bedeutet auch keinerlei Verpflichtung für Emittenten, solche Versammlungen abzuhalten. Da es aber nicht auszuschließen ist, dass einzelne Schuldtitelemittenten von dieser Möglichkeit, ihre Investoren zu informieren,   in   Zukunft   Gebrauch   machen   und   für   einen   solchen   Fall   die   Information   des


Anlegerpublikums über Daten zu der jeweiligen Gläubigerversammlung sichergestellt werden muss, erfolgt eine Umsetzung gemäß dem Wortlaut der RL 2004/109.

Die in Abs. 4 vorgesehene Zustimmung der Gläubigerversammlung sowie die weiteren Bedingungen zur elektronischen Übermittlung von Informationen an die Schuldtitelinhaber beziehen sich nicht auf Daten, die der Emittent auf seiner Homepage zur Verfügung stellt.

Zu § 85 Abs. 1 bis 10:

Umsetzung von Art. 20 (§ 85 Abs. 1 bis 6) und 23 (§ 85 Abs. 7 bis 10) der RL 2004/109, die eine Sprachenregelung für vorgeschriebene Informationen sowie die Frage der Äquivalenz mit Drittstaatsregelungen betreffen. Bezüglich letzterer Problematik sind Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Finanzinformationen von Drittländern gleichwertig zu den in der RL 2004/109 geforderten sind, vorgesehen. Deshalb wird der FMA in einer Verordnungsermächtigung die Kompetenz übertragen, solche Vorschriften per Verordnung ins österreichische Recht zu übernehmen.

Zu § 86 Abs. 1 bis 9:

Umsetzung der Art. 19 (in § 86 Abs. 1 und 2), 21 (in § 86 Abs. 3 bis 5), 24 (in § 86 Abs. 6 bis 9) und 28 Abs. 2 (in § 86 Abs. 6 Z 7) der RL 2004/109. In dieser Bestimmung werden die bisher verstreut in einzelnen Paragraphen geregelten Übermittlungspflichten der Emittenten zusammengefasst und klargestellt, dass alle vorgeschriebenen Informationen an das Börseunternehmen, die FMA und an die OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln sind. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind nunmehr ebenso segmentunabhängig dem Börseunternehmen und der FMA zu übermitteln, bilden jedoch keine vorgeschriebenen Informationen im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9.

Zu beachten ist hier allerdings, dass die Übermittlungspflichten grundsätzlich nur für Emittenten gelten, bezüglich derer Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist. Diese Einschränkung ergibt sich schon aus § 81a Abs. 3, wird aber zur Klarstellung noch einmal im Gesetzestext wiederholt. Weitere Bedingung für die Übermittlung an das Börseunternehmen ist, dass die Wertpapiere an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Satzungs- oder Statutenänderungen sind jedoch jedenfalls vom Emittenten dem Börseunternehmen zu übermitteln, unabhängig davon, welcher Staat sein Herkunftsmitgliedstaat ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 3. Satz der RL 2004/109), sofern die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

Als „amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen" gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie wird die OeKB eingesetzt, an die die Emittenten die vorgeschriebenen Informationen ebenso wie an das Börseunternehmen und die FMA übermitteln müssen.

Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 4 lit. h der RL 2004/109, die eine Befugnis der zuständigen Behörde vorsieht, „zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen und im Falle aufgedeckter Verstöße die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen", wird deshalb nicht als FMA-Kompetenz gemäß § 86 Abs. 6 umgesetzt, da diese Kompetenz in Österreich von den ordentlichen Gerichten wahrgenommen wird. Die Möglichkeit hierfür eine andere Behörde zu nominieren, ist ausdrücklich in Art. 24 Abs. 1 3. Satz der RL 2004/109 vorgesehen. Es soll eine doppelte Zuständigkeit der FMA und der ordentlichen Gerichtsbarkeit vermieden werden.

Die Bestimmungen des Art. 25 der RL 2004/109 über das Berufsgeheimnis zuständiger Behörden werden nicht in diesen Paragraphen aufgenommen, da die FMA ohnehin dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegt.

 

Zu § 87 Abs. 1:

In Art. 5 der RL 2004/109 ist vorgesehen, dass Emittenten von an einem geregelten Markt gehandelten Aktien und Schuldtiteln Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben. Da von § 87 Börsegesetz bisher lediglich Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, erfasst wurden, ist eine entsprechende Erweiterung der Bestimmung notwendig. Auch wird die Frist für die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes gemäß europarechtlichen Vorgaben (Art. 5 Abs. 1 der RL 2004/109) von 3 auf 2 Monate verkürzt.

Zur Wendung „ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vgl. die Ausführungen zu § 82 Abs. 4.

Zu § 87 Abs. 2:

Es werden gemäß Art. 5 Abs. 3 der RL 2004/109 Mindestanforderungen an einen Halbjahresfinanzbericht, der nicht gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS


aufgestellt wird, normiert. Für die gemäß der VO 1606/2002/EG aufgestellten Halbjahresfinanzberichte sind ausschließlich die in diesen Standards normierten Vorschriften heranzuziehen.

Zu § 87 Abs. 3:

Dieser Paragraph beinhaltet Vorschriften für die Prüfung und die prüferische Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts (Art. 5 Abs. 3 und 5 der RL 2004/109). Für die Haftung des Prüfers bezüglich einer prüferischen Durchsicht wird normiert, dass die selben Haftungsbeschränkungen wie für eine Abschlussprüfung maßgeblich sind.

Zu § 87 Abs. 4:

Bestimmung über den Lagebericht im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der RL 2004/109, die für alle Emittenten gilt, da die IFRS keine Vorschriften über den Lagebericht kennen.

Zu § 87 Abs. 5:

Eine Verordnungsermächtigung für die FMA ist im gegebenen Zusammenhang insofern notwendig, als spezifische level 2 Maßnahmen betreffend die inhaltliche Ausgestaltung der Halbjahresfinanzberichte vorgesehen sind (vgl. Art. 5 Abs. 6 der RL 2004/109), die dann in einer solchen Verordnung umgesetzt werden müssen.

Zu § 87 Abs. 6:

Hier wird die Regelung über Zwischenmitteilungen in Art. 6 der RL 2004/109 umgesetzt. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch für nach gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS aufgestellte Zwischenberichte, soferne die geforderten Angaben sich nicht bereits aus diesen IFRS ergeben.

Zu § 88 Abs. 1 und 2:

Formale Anpassung des Abs. 1 und 2 an die neue Struktur des § 87.

Zum Entfall von § 89:

Die Konsolidierungsbestimmungen befinden sich nunmehr in den Bestimmungen über den Jahresfinanzbericht (§ 82 Abs. 4) und die Zwischenberichte (§ 87 Abs. 6). Zwischenberichte sind jedenfalls in konsolidierter Form zu veröffentlichen, falls der Emittent einen Konzernabschluss erstellen muss.

Zu § 90 Abs. 1 bis 3:

Die Ausnahmevorschriften betreffend die Veröffentlichung von Finanzinformationen werden im Sinne des Art. 8 der RL 2004/109 neu geregelt. Von den Wahlrechten gemäß Abs. 2 und 3 leg.cit. (Ausnahmen bezüglich ausschließlich Schuldtitel begebende Emittenten sowie für Emittenten, die staatsgarantierte Emissionen begeben) wird Gebrauch gemacht.

Zu § 91 Abs. 1:

Verkürzung der bisherigen siebentägigen Frist für die Beteiligungsänderungsmeldung auf eine Frist von vier Handelstagen gemäß Art. 12 Abs. 2 der RL 2004/109.

Zu der Einschränkung, dass die vorstehenden Verpflichtungen nur bezüglich Emittenten gelten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind, vgl. die Anmerkungen zu § 86.

Im dritten Satz findet sich die Berechnungsvorschrift in Art. 12 Abs. 2 der RL 2004/109 für die in Satz 1 genannte Frist.

Zu § 91 Abs. la:

Umsetzung der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der RL 2004/109. Unter den verschiedenen Aktiengattungen sind die nach § 10 f AktG zulässigen Aktiengattungen zu verstehen, wie z.B. Inhaber- und Namensaktien.

Zu § 91 Abs. 2 und 2a:

Neuregelung der Ausnahmebestimmungen betreffend die Meldepflichten gemäß Abs. 1 im Sinne des Art. 9 Abs. 4, 5 und 6 der RL 2004/109.

Zu § 91a:

Auch derivative Instrumente sind gemäß Art. 13 der RL 2004/109 im Rahmen der Mitteilungspflichten gemäß § 91 BörseG zu berücksichtigen. Die genaue Festlegung, welche Finanzinstrumente von dieser


Pflicht umfasst sind sowie die formalen Erfordernisse der Mitteilung werden in einer Verordnung der FMA gemäß § 94 geregelt.

Zu § 92 Z1 bis 6:

Es kommt gegenüber der bisherigen Regelung über die Feststellung der Stimmrechtsanteile, die auf Art. 92 der RL 2001/34 beruht, insofern zu einer Änderung durch Art. 10 der RL 2004/109, als nun nicht mehr nur die Stimmrechte dritter Personen den Stimmrechten der natürlichen oder juristischen Person gemäß § 91 Börsegesetz gleichgestellt werden und daher die Mitteilungspflichten letzterer erstreckt werden, sondern die Mitteilungspflicht selbst trifft nun auch teilweise diese dritten Personen. Die genaue Festlegung, welche Personen zur Abgabe der Beteiligungsänderungsmeldung verpflichtet sind, wird in einer Verordnung der FMA gemäß § 94 geregelt.

Die Terminologie des Art. 10 der RL 2004/109 wird an die österreichische Rechtsordnung angepasst. Es ist insbesondere zu beachten, dass Stimmrechte nach österreichischem Recht nicht „gehalten" und isoliert von Aktien übertragen werden können, sondern lediglich eine andere Person als der Aktionär zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sein kann (vgl. jedoch Art. 10 lit. a), b) und g) der RL 2004/109). Im Falle einer Sicherungsübereignung ist der Sicherheitennehmer ohnedies Aktionär, sodass für ihn § 91 Abs. 1 anwendbar ist (vgl. jedoch Art. 10 lit. c) der RL 2004/109). Es wird daher lediglich für den Fall, dass der Sicherheitenbesteller nach wie vor einen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann, in Z 2 Bezug genommen.

Zu § 92a Abs. 1 bis 4:

Umsetzung der Verfahrens- und Ausnahmebestimmungen des Art. 11 und 12 Abs. 1, 4 und 5 der RL 2004/109.

Zu § 93 Abs. 1 bis 6:

Die in der RL 2004/109 in den Art. 12 Abs. 6, 14 Abs. 1, 15 und 16 enthaltenen Veröffentlichungspflichten werden in diesem Paragraphen zusammengefasst und eine Übermittlungspflicht an das Börseunternehmen sowie die FMA vorgesehen. Die Veröffentlichung hat gemäß § 82 Abs. 8 zu erfolgen. Zinssatzänderungen, die sich ausschließlich aus Änderungen eines Referenzzinssatzes ergeben, sind von Abs. 5 nicht betroffen. Die Angabe der ISIN-Kennnummer ist ausreichend zur Identifizierung einer Neuemission gemäß Abs. 6.

Zu § 94:

Die Bestimmung des § 94 idF BGBl. Nr. 146/2006 wird gestrichen, da sie mit Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/109 in Widerspruch steht, der ein Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat beinhaltet, strengere Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten zu normieren als in der RL 2004/109 vorgesehen. An deren Stelle findet sich nunmehr eine Verordnungsermächtigung für die FMA, in der diese verpflichtet wird, die im wesentlichen im Komitologieverfahren zu normierenden Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beteiligungsänderungsmeldungen per Verordnung unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben zu regeln.

Zu § 95 Abs. 3:

Die ursprüngliche Bestimmung wird gestrichen, da es einerseits schon jetzt möglich ist, ohne Zustimmung des Emittenten Optionsscheine zu begeben, andererseits die Eurex, die größte Derivatbörse Europas, den Handel mit Futures auf österreichische Aktien ohne Einverständnis des Emittenten anbieten kann. An deren Stelle tritt der bisherige Abs. 4.

Zum Entfall von § 95 Abs. 4:

Diese Bestimmung bildet redaktionell angepasst nunmehr den Abs. 3.

Zu § 96 Z15 bis 17:

Übergangsbestimmungen im Sinne des Art. 30 der RL 2004/109.

Zu §101 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 101f:

Sowohl durch BGBl. I Nr. 2004/127 als auch durch BGBl. I Nr. 2005/78 wurde ein „§ 101e" geschaffen, weshalb § 101e in der Fassung BGBl. I Nr. 2005/78 in „§ 10l f" umbenannt wird.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes): Zu § 3 Abs. 3 Z 6:

Redaktionelles Erfordernis.


Zu § 103 Z 15a:

Redaktionelles Erfordernis.