824/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 94 bis 96 lauten:

„§ 94. (1) Jede Sitzung des Nationalrats hat mit einer Fragestunde zu beginnen; Aus- nahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Fragestunde kann jeder Abgeordnete kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten, das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten.

(2)        In einer Fragestunde können höchstens zwei Mitglieder der Bundesregierung be-fragt werden. Während einer ordentlichen Tagung soll jedes Mitglied der Bundesregierung in der Fragestunde mindestens einmal mündliche Anfragen beantworten. Der Präsident teilt den Abgeordneten nach Beratung in der Präsidialkonferenz mit, an welche Mitglieder der Bundes-regierung in der Fragestunde mündliche Anfragen gestellt werden können.

(3)        Der Präsident kann aus aktuellem Anlass auch eine eigene Sitzung zur Abhaltung einer Fragestunde einberufen. In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zu-lässig.

§ 95. (1) Jeder Abgeordnete, der in der Fragestunde eine mündliche Anfragen stellen will, hat dem Präsidenten bis spätestens 24 Stunden - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - vor Eingang in die Fragestunde bekannt zu geben, welches Thema aus dem Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung seine mündliche An-frage betreffen wird. Die Parlamentsdirektion hat die Themen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen. Die Zurückziehung der Themennennung für mündliche Anfragen ist jederzeit möglich.

(2)   Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten; begonnene Themenbereiche werden zu Ende behandelt. Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Ab-wechslung zwischen den Klubs die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Themen so, dass auf jeden Klub zumindest ein Thema pro Fragestunde entfällt, das Stärkeverhältnis der Klubs berücksichtigt wird und auch Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(3)   Die zum Aufruf vorgesehenen Themen in der geplanten Reihenfolge werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt.

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die einzelnen Themen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der Fragesteller nicht anwesend ist.

(2)   Nach Aufruf eines Themas hat der Fragesteller dem befragten Mitglied der Bun-desregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär eine konkrete mündliche Anfrage aus dem Themenbereich zu stellen, wobei eine Begründung zu-lässig ist. Die Redezeit darf eine Minute nicht übersteigen.

(3)         Dem befragten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär steht zur Beantwortung eine Redezeit von zwei Minuten zu. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(4)   Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Stellungnah-me abzugeben und eine Zusatzfrage zum Thema zu stellen; die Redezeit darf eine Minute nicht übersteigen.


(5)        Für die Beantwortung der Zusatzfrage und eine allfällige Replik steht dem befrag-ten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär gleichfalls eine Redezeit von einer Minute zu.

(6)        Danach können auch andere Abgeordnete zum Themenbereich der Hauptfrage Stellungnahmen abgeben und weitere Zusatzfragen stellen, wobei jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird; Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Mel-den sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so be-stimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Redezeit darf eine Minute nicht übersteigen.

(6) Für jede Beantwortung von weiteren Zusatzfragen und eine allfällige Replik steht dem befragten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär gleichfalls eine Redezeit von einer Minute zu.“

2. § 97a erhält die Bezeichnung „§ 97". § 97 Abs. 1 erster Satz (neu) lautet:

„In jeder Sitzungswoche werden die Plenarberatungen in der Regel nach der Frage-stunde mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einge-rechnet - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird.“


Begründung:

Im Geschäftsordnungs-Komitee wurde am 16. Oktober 2007 Einvernehmen über eine Umge-staltung der Fragestunde erzielt, die folgende Eckpunkte haben sollte:

              Jede Sitzung soll mit einer Fragestunde eingeleitet werden. Die Kombination von Fra-gestunde und Aktueller Stunde soll möglich sein.

              Jedes Mitglied der Bundesregierung soll mindestens einmal in jeder ordentlichen Ta-gung befragt werden können. In einer Fragestunde sollen jeweils Fragen an höchstens zwei Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden können.

              Die Fragen sollen nicht mehr schriftlich formuliert und exakt verlesen werden, sondern es soll wegen der erhöhten Lebendigkeit der Debatte nur der Themenbereich 24 Stun-den vorher bekannt gegeben, die Frage aber mündlich formuliert werden und auch be-gründet werden können.

              Statt der wenigen Hauptfragen und vielen Zusatzfragen sollen viele gleichwertige Ein-zelfragen gestellt werden können. Durch eine sehr knapp bemessene Eingrenzung der Redezeit (Frage eine Minute, Antwort zwei Minuten, Stellungnahme eine Minute, Rep-lik eine Minute) soll die Fragestunde straff und damit für Zuseher interessanter gestaltet werden.

Auftragsgemäß hat in der Folge die Parlamentsdirektion einen Formulierungsvorschlag erstat-tet.

Leider ist aber die ÖVP in der Sitzung vom 11. Dezember 2007 von dem bereits erzielten inhaltlichen Einvernehmen wieder abgerückt, weshalb trotz der vorliegenden Textvorschläge und Beratungen in der Präsidiale bislang keine Beschlussfassung über die Änderung der Fra-gestunde zustande gekommen ist.

Die Antragsteller halten den Textierungsvorschlag der Parlamentsdirektion grundsätzlich für eine taugliche Diskussionsgrundlage. Über eine Glättung der Formulierungen hinaus schlagen sie aber folgende inhaltlichen Präzisierungen vor, um den Diskussionsprozess weiter voranzu-treiben:

              Eine Zurückziehung von genannten Themen soll weiterhin zulässig sein.

              Die Aufteilung der Fragen auf die Fraktionen soll entsprechend dem bisherigen Usus erfolgen, aber stärker schon in der Geschäftsordnung selbst determiniert werden (zu-


mindest eine Frage pro Klub, nach Fraktionsstärke, Berücksichtigung von Abgeordne-ten ohne Klubzugehörigkeit).

              Die eingebrachten Themen sollen jedenfalls in einer Fragestunde abgehandelt werden (keine „Restfragen" mehr). Die Aufteilung der Fragen auf die Fraktionen muss daher unter Berücksichtigung der Maximaldauer erfolgen.

              Die Einbringung des Themas soll spätestens 24 Stunden vor der Fragestunde erfolgen müssen, die Weitergabe an das befragte Regierungsmitglied soll durch den Präsidenten unverzüglich erfolgen (der Vorschlage der Parlamentsdirektion lässt die Einbringungs-frist für die Abgeordneten offen).

              Die genannten Themen sollen in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge weiter-hin schriftlich allen Abgeordneten übermittelt werden.

              Die Themenbindung bei der Stellungnahme des Fragestellers soll klargestellt werden.

              Aktuelle Stunde und Fragestunde sollen grundsätzlich in der ersten Sitzung einer Sit-zungswoche hintereinander stattfinden.

Darüber hinaus wird aufgrund der Erfahrungen mit der ersten „Probefragestunde“ am 6. Juni 2008 vorgeschlagen, weiterhin jeweils eine Zusatzfrage pro Fraktion zuzulassen, weil damit für die Zuseher die unterschiedlichen Positionen und Prioritäten zu bestimmten Themenberei-chen sichtbar gemacht werden und ein interessanterer Meinungsaustausch erfolgt.

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.