829/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

betreffend transparente Regelungen im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten

Die letzte Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertverordnung - KEM-V (BGBl. II Nr. 389/2006) fand im Jahr 2006 statt und trat mit 1.11.2006 in Kraft. Dabei wurden unter anderem auch die Regelungen im Bereich der SMS-Abo-Mehrwertdienste geändert, sowie Ansage-Regelungen über das kostenpflichtige Zustandekommen von Verbindungen im Bereich von Gewinnspielen.

Der immer größer werdende Bereich der „Voting-Dienste" (zumeist eventbasiert) in Rundfunk und Fernsehen wurde von dieser Novelle jedoch leider nicht erfasst. Hier gibt es Handlungsbedarf, da die Regelungen in der KEM-V zum Beispiel bei der Kenntlichmachung von Entgeltinformationen zu schwammig formuliert sind. Gerade ältere und sehbehinderte Konsumenten haben oft nicht die Möglichkeit entsprechende Einblendungen, die oft extrem klein und mit sehr niedrigem Kontras dargestellt werden, erkennen zu können.

Als Beispiel werden hier zwei (Such-)Bilder aus der ORF-Fernsehsendung „Dancing Stars" aus dem Jahr 2006 abgebildet. Wo versteckt sich die Entgeltinformation?

An dieser Stelle könnten unzählige vergleichbare Beispiele aus der Fernsehwelt angeführt werden.

Eine konkretere Regelung über die Ersichtlichmachung von Entgeltinformationen im § 104 Abs. 4 KEM-V ist dringend geboten. Mit diesem Antrag wird vorgeschlagen diese Informationen in der selben Schriftgröße wie der damit im Zusammenhang stehenden Telefonnummer anzuführen. Gerade im Hinblick auf Klein-Bildschirme und Fernsehen am Mobiltelefon ist eine solche Änderung zielführend und im Sinne des Konsumentenschutzes.

Ein weiteres Problem für Konsumenten stellt die Regelung des § 105 Abs. 6 dar. Hier wird normiert, dass eine Aufklärung des Nutzers über die Höhe des pro Minute oder pro Event anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung nur bei Diensten über 70 Cent pro Event erforderlich ist.

Diese Regelung ist bei üblicherweise einmalig in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten verständlich. Bei „Votings", bei denen mehrmals für etwas oder jemanden abgestimmt wird, ist diese Regelung jedoch nicht ausreichend. Die TV-Stationen setzen im Bereich der „Voting-Sendungen" bewusst auf Publikumslieblinge, da diese auch ein entsprechend öfteres „Votingverhalten" bei den Zusehern auslösen. Wer also als (neudeutsch) „Powervoter" seinen Liebling unterstützt, verliert rasch den Überblick über die dabei entstehenden Kosten.

Daher ist die Regelung des § 105 Abs. 6 insbesondere im Bereich von „Votingangeboten" zu streichen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, auf die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) dahingehend einzuwirken, dass die, in der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertverordnung - KEM-V (BGBl. II Nr. 389/2006) festgehaltenen, Regelungen betreffend Mehrwertdienste (5. Abschnitt) geändert wird.

Die vorzunehmenden Änderungen sollen folgendes vorsehen:

         Textliche Entgeltinformationen müssen zumindest gleich groß dargestellt werden, wie die in direktem Zusammenhang dazu stehende Rufnummer (§ 104 Abs. 4 KEM-V)

         Die Regelung des § 105 Abs. 1 KEM-V, nämlich dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Event anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung oder bei Nachrichtendiensten unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird, soll für alle Mehrwertdienste gelten und nicht nur für jene Dienste, deren Entgelt für den gesamten Dienst über 70 Cent beträgt (§ 105 Abs. 6)."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht