837/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“

b) Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

           2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 BWG sind auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzten.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

2. § 25a lautet:

§ 25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (§ 6 SPG) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 25 Abs. 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

3. In § 51 lautet Abs. 2:

„(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

           1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;

           2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;

           3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;

           4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

           5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7 sowie

           6. in den Fällen der §§ 19 und 31.“

4. In § 52 lautet Abs. 1 Z 8:

         „8. wer als Verantwortlicher des Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

Da Geldwäscher und Geldgeber zur Finanzierung des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, wurden bereits durch die Richtlinie 2001/97/EG die schon für den Finanzsektor vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf andere Berufsgruppen und Dienstleister, u.a. auf Betreiber von Kasinos, ausgedehnt. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie“) und die Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 tragen dem aktuellen Stand der Empfehlungen der „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF, das relevante internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, Rechnung. Die in der 3. Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Neuerungen, die bis spätestens 15. Dezember 2007 in den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt hätten werden müssen, machen u.a. eine Anpassung der bezugnehmenden Bestimmungen im Glücksspielgesetz (GSpG) notwendig.

 

Eine Regierungsvorlage, die unter anderem die Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie zum Gegenstand hatte, wurde dem Nationalrat im Rahmen einer Regierungsvorlage für eine Glücksspielgesetz-Novelle 2007 bereits am 15. November 2007 vorgelegt (318 d.B. (XXIII. GP)). Die Behandlung der Regierungsvorlage im Finanzausschuss konnte aber aufgrund komplexer Fragen zur zukünftigen Ausgestaltung des Glücksspielwesens, die in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie stehen, bislang nicht abgeschlossen werden.

 

Mit 15. Dezember 2007 ist die Frist zur Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie abgelaufen. Mit den Novellen zum BWG, VAG, WAG 2007, BörseG, RAO, NO und GewO sowie mit den Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe wurde die 3. Geldwäsche-Richtlinie beinahe gänzlich in österreichisches Recht umgesetzt. Allerdings ist die Umsetzung im Bereich der Kasinos durch die Novellierung des GSpG noch ausständig. Daher hat die Europäische Kommission bereits das Vertrags­verletzungsverfahren Nr. 2008/0001 – 0012 (Sammelverfahren) gegen Österreich eingeleitet. Dieser Umstand wurde verstärkend durch die Europäische Kommission auch im Rahmen des „EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing“ thematisiert, wobei bekräftigt wurde, dieses Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Bedeutung der 3. Geldwäsche-Richtlinie für den Schutz des Finanzsystems, des Funktionieren des Binnenmarktes und der öffentlichen Ordnung der Europäischen Union zügig voranzutreiben.

 

Darüber hinaus wird Österreich als Mitglied der FATF im September 2008 durch den Internationalen Währungsfonds (im Auftrag der FATF) auf die Einhaltung der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hin geprüft werden. Für eine positive Bewertung Österreichs – und damit den Erhalt der Reputation Österreichs im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - bei der bevorstehenden Prüfung durch die FATF bzw. den Internationalen Währungsfonds ist jedoch die vollständige Um­setzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie eine grundlegende Voraussetzung, da den Bestim­mungen der 3. Geldwäsche-Richtlinie die aktuellen FATF-Empfehlungen zugrunde liegen.

 

Aus diesen Gründen ist eine rasche und vorrangige Behandlung der Bestimmungen zur Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie im Glücksspielgesetz unumgänglich. Diesem Umstand soll durch den vorliegenden Initiativantrag Rechnung getragen werden.

 

Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 1, 6 bis 8; § 25a GSpG):

Das österreichische Glücksspielgesetz wird in den Bestimmungen für Spielbanken an die RL 2005/60/EG (3. Geldwäsche-Richtlinie) mit der Maßgabe der für Kasinos geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten angepasst.

Zu Z 3 (§ 51 Abs. 2 Z 5 und 6 GSpG):

Anpassung an die Änderungen in § 25 und Klarstellung, dass das Spielgeheimnis für Aufsichtszwecke gegenüber der Aufsicht nicht gilt.

Zu Z 4 (§ 52 Abs. 1 Z 8 GSpG):

Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die Änderungen in den §§ 25 und 25a.