857/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 09.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

betreffend Barbewegungsverordnung

Seit der Umsetzung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 und der darauf basierenden Barbewegungsverordnung durch den Bundesminister für Finanzen, müssen alle Einzelgeschäfte - sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben - bis auf wenige Ausnahmen akribisch genau aufgezeichnet werden. Seit 1. Jänner 2008 fallen auch die Ausnahmen weg, da die Verordnung ihre volle Gültigkeit erlangt hat.

Besonders in der Gastronomie stellt dies aber einen unglaublichen Zuwachs an Bürokratie und finanziellem Aufwand dar, da gerade in Stoßzeiten eine Aufzeichnung über jedes Einzelgeschäft undurchführbar ist. Viele Gastronomen und auch andere betroffene Unternehmer stehen durch diese Verordnung mit einem Bein im Kriminal, da für sie die Bestimmungen der Verordnung technisch und praktisch nicht umsetzbar sind.

Durch die Barbewegungsverordnung werden Unternehmer schikanös und über Gebühr belastet. Gerade in der Gastronomie und im Handel wäre es aber ein leichtes, die getätigten Umsätze durch eine Hochrechnung aus dem Wareneinkauf zu errechnen. Die praxisgerechte Methode des Kassasturzes würde für viele Unternehmer - im Besonderen für die pauschalierten Unternehmer-eine bürokratische Erleichterung bringen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, rasch eine neue Barbewegungsverordnung zu erlassen, die Erleichterungen bei der Aufzeichnung von Bareinnahmen und Barausgaben für besonders betroffene Branchen vorsieht."

„In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt."