86/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am
15.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim
und GenossInnen
betreffend Ersatz von Vertretungskosten (Verteidigungskosten) bei Freisprüchen
Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat ein zu
Unrecht Beschuldigter trotz eines Freispruches
die Kosten seines Rechtsanwaltes zum Großteil selbst zu tragen,
während im Zivilprozess die
Partei, die den Prozess zur Gänze gewinnt, selbstverständlich den
Ersatz der gesamten ihr im
Verfahren entstandenen Kosten zugesprochen
erhält. Dies wurde auch von der Volksanwaltschaft
in den letzten Jahren mehrfach für wichtig genug erachtet, um dies
u.a. auch dem Nationalrat in
Erinnerung zu rufen („unzureichender Ersatz von Verteidigerkosten).
In der
rechtswissenschaftlichen Literatur wird bei einem Freispruch übrigens vom
Gesetzgeber
ein voller Kostenersatz eingefordert.
Die nach § 393 a StPO
vorgesehenen Höchstbeiträge für den Ersatz von
Verteidigungskosten
stehen in keinem Verhältnis zu
den aufgelaufenen Vertretungskosten und decken somit die
tatsächlichen Kosten bei weitem nicht
ab. Diese Situation wird von dem Freigesprochenen als
absolut ungerecht und von der Anwaltschaft sowie auch von Seiten der
Volksanwaltschaft als
massiv unbefriedigend empfunden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht
dem Nationalrat
Vorschläge für eine Generalreform des Ersatzes von
Verteidigungskosten für
Freisprüche
nach der Strafprozessordnung vorzulegen.“
Zuweisung: Justizausschuss