86/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 15.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim

und GenossInnen

betreffend Ersatz von Vertretungskosten (Verteidigungskosten) bei Freisprüchen

Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat ein zu Unrecht Beschuldigter trotz eines Freispruches
die Kosten seines Rechtsanwaltes zum Großteil selbst zu tragen, während im Zivilprozess die
Partei, die den Prozess zur Gänze gewinnt, selbstverständlich den Ersatz der gesamten ihr im
Verfahren entstandenen Kosten zugesprochen erhält. Dies wurde auch von der Volksanwaltschaft
in den letzten Jahren mehrfach für wichtig genug erachtet, um dies u.a. auch dem Nationalrat in
Erinnerung zu rufen („unzureichender Ersatz von Verteidigerkosten).

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird bei einem Freispruch übrigens vom Gesetzgeber
ein voller Kostenersatz eingefordert.

Die nach § 393 a StPO vorgesehenen Höchstbeiträge für den Ersatz von Verteidigungskosten
stehen in keinem Verhältnis zu den aufgelaufenen Vertretungskosten und decken somit die
tatsächlichen Kosten bei weitem nicht ab. Diese Situation wird von dem Freigesprochenen als
absolut ungerecht und von der Anwaltschaft sowie auch von Seiten der Volksanwaltschaft als
massiv unbefriedigend empfunden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht

dem Nationalrat Vorschläge für eine Generalreform des Ersatzes von Verteidigungskosten für
Freisprüche nach der Strafprozessordnung vorzulegen.“

Zuweisung: Justizausschuss