865/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 10.07.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
betreffend Änderung der Gewerbeordnung zum Schutz von AnrainerInnen von gastgewerblichen Betrieben
Immer wieder kommt es in innerstädtischen Gebieten zu Interessenskonflikten zwischen GastgewerbebetreiberInnen und AnrainerInnen durch Lärmentwicklung im Betriebszusammenhang.
Neben der Frage der Gastgärten, die hier nicht explizit behandelt wird, gestaltet sich die Lösung solcher Probleme im Falle der Verursachung von Lärm durch betriebsfremde Personen bzw. Kunden und Gästen unmittelbar vor dem Betriebsgelände - etwa auf öffentlichen Gehsteigen - erfahrungsgemäß als äußerst schwierig.
Zwar ist gemäß §113 (5) der Gewerbeordnung eine Vorverlegungen der Sperrstunden durch wiederholtes lärmbelästigendes Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage durch die Gemeinde möglich, entsprechende Verfahren ziehen sich aber wie zuletzt im Fall Sudwerk im Salzburger Stadtteil Schallmoos über Jahre. Massive andauernde Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität von AnrainerInnen sind die Folge, die nicht selten zu Absiedelungen und tiefgehenden Veränderungen des Charakters von Stadt- und Ortseilen zur Folge haben.
Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, bereits vor Errichtung eines gastgewerblichen Betriebes Regelungen vorzusehen, die eine akzeptable Koexistenz aller Beteiligten ermöglichen. Eine Einbeziehung des zu erwartenden lärmerregenden Kunden- bzw. Gästeverhaltens außerhalb der Betriebsanlage bereits in das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren ist also dringend geboten. So kann ein akzeptabler Standard an Wohn- und Lebensqualität für AnrainerInnen gesichert und langwierige Verfahren zur Wirksamwerdung von Anrainerschutzbestimmungen vermieden werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wird aufgefordert, dem Parlament bis 31.10.2008 eine Novelle der Gewerbeordnung, insbesondere zur Novellierung von § 74 Abs. 3, zuzuleiten, derzufolge Nachbarinnen und Nachbarn von Betriebsanlagen (und zwar insbesondere von Gastgewerbebetrieben) auch vor unzumutbaren Lärmbelästigungen, die aus dem Verhalten der Kunden bzw. Gäste vor solchen Betriebsanlagen entstehen, zu schützen. Solche Auswirkungen der Betriebsanlage sollen im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens geprüft werden und entsprechende Auflagen erteilt werden können .
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.