88/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

betreffend Problem fiktiver negativer Sparzinsen

Im Frühjahr 2006 wurde die Praxis etlicher Bankinstitute, Sparzinsen willkürlich zu
erhöhen, in erster Linie aber zu senken, durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs
für gesetzwidrig erklärt. Klägerin war der Verein für Konsumenteninformation (VKI),
der im Auftrag des BMSG eingeschritten war.

Im Sommer 2006 versprachen die Bankinstitute bei einem „Sparzinsengipfel" des
BMSG, bis Anfang dieses Jahres neue Klauseln vorzulegen und davor
abgeschlossene Sparverträge auf Wunsch der KundInnen zu überprüfen und
anzupassen.

Die ersten neuen Klauseln wurden kürzlich vorgelegt und waren Gegenstand
begründeter Kritik durch den VKI und das BMSG.

Die bisher vorgelegten neuen Klauseln sehen vor, dass absolute Veränderungen
eines Index, der für Zinsanpassungen vereinbart wurde - so zB Euribor 3 Monate -
zu absoluten Veränderungen des Zinssatzes führen sollen.

Im Extremfall kann dies zu einem fiktiven negativen Zinssatz zu Lasten von
KonsumentInnen führen: zB der vereinbarte Index liegt bei 5%, der vereinbarte
Zinssatz für einen konkreten Sparvertrag hingegen bei 2%. Sinkt der Index um 2,5
Prozentpunkte ab, würde dies zu einem Zinssatz von -0,5% und damit zu fiktiven
negativen Zinsen beim konkreten Sparvertrag führen. Damit müssten betroffene
KonsumentInnen im Rahmen eines Sparvertrages (!) der Bank Zinsen zahlen.

Es gibt zwar Signale von manchen Bankinstituten, dass es nicht soweit kommen soll,
etwa durch entsprechende Bestimmungen in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Es ist jedoch unklar, ob der Ausschluss fiktiver
negativer Zinsen von allen betroffenen Banken vorgesehen wird bzw. ob dieser
Ausschluss auch für die nachträgliche Überprüfung von Sparverträgen auf Wunsch
der BankkundInnen gelten soll.

Das Ergebnis solcher nachträglichen Überprüfungen ohne einen solchen Ausschluss
könnte jedoch unvorhergesehene und ungerechtfertigte Nachzahlungen der
KundInnen an die Bank bedeuten.

Daher ist es erforderlich, die Banken zu verpflichten, anstelle von einer absoluten
Veränderung eines vereinbarten Index, von einer relativen Veränderung
auszugehen. Dh bei einer Veränderung des Index um 0,125% wäre der vereinbarte
Zinssatz von 2% um 0,125% von diesen 2% anzupassen. Durch solche relative
Veränderungen könnte es niemals zu fiktiven negativen Zinsen zu Lasten der
KonsumentInnen kommen.


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
wird aufgefordert, eine Novelle des Konsumentenschutzgesetzes vorzulegen, die ein
Verbot fiktiver negativer Zinsen bei Sparverträgen vorsieht.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz
vorgeschlagen.