88/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 16.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Bettina Hradecsni, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Dr.in
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Problem fiktiver negativer Sparzinsen
Im
Frühjahr 2006 wurde die Praxis etlicher Bankinstitute, Sparzinsen
willkürlich zu
erhöhen, in
erster Linie aber zu senken, durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs
für gesetzwidrig erklärt. Klägerin war der Verein für
Konsumenteninformation (VKI),
der im Auftrag des BMSG eingeschritten
war.
Im
Sommer 2006 versprachen die Bankinstitute bei einem „Sparzinsengipfel"
des
BMSG, bis Anfang
dieses Jahres neue Klauseln vorzulegen und davor
abgeschlossene
Sparverträge auf Wunsch der KundInnen zu überprüfen und
anzupassen.
Die
ersten neuen Klauseln wurden kürzlich vorgelegt und waren Gegenstand
begründeter Kritik durch den VKI
und das BMSG.
Die
bisher vorgelegten neuen Klauseln sehen vor, dass absolute
Veränderungen
eines Index, der für Zinsanpassungen vereinbart wurde - so zB
Euribor 3 Monate -
zu absoluten Veränderungen des
Zinssatzes führen sollen.
Im
Extremfall kann dies zu einem fiktiven negativen Zinssatz zu Lasten von
KonsumentInnen
führen: zB der vereinbarte Index liegt bei 5%, der vereinbarte
Zinssatz für
einen konkreten Sparvertrag hingegen bei 2%. Sinkt der Index um 2,5
Prozentpunkte ab, würde dies zu einem Zinssatz von -0,5% und damit zu
fiktiven
negativen Zinsen
beim konkreten Sparvertrag führen. Damit müssten betroffene
KonsumentInnen im Rahmen eines
Sparvertrages (!) der Bank Zinsen zahlen.
Es
gibt zwar Signale von manchen Bankinstituten, dass es nicht soweit kommen soll,
etwa durch
entsprechende Bestimmungen in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(AGB). Es ist jedoch unklar, ob der Ausschluss fiktiver
negativer Zinsen
von allen betroffenen Banken vorgesehen wird bzw. ob dieser
Ausschluss auch für die nachträgliche Überprüfung von
Sparverträgen auf Wunsch
der BankkundInnen gelten soll.
Das Ergebnis solcher
nachträglichen Überprüfungen ohne einen solchen Ausschluss
könnte jedoch unvorhergesehene und
ungerechtfertigte Nachzahlungen der
KundInnen an die Bank bedeuten.
Daher
ist es erforderlich, die Banken zu verpflichten, anstelle von einer absoluten
Veränderung
eines vereinbarten Index, von einer relativen Veränderung
auszugehen.
Dh bei einer Veränderung des Index um 0,125% wäre der vereinbarte
Zinssatz von 2% um 0,125% von diesen 2% anzupassen. Durch solche relative
Veränderungen
könnte es niemals zu fiktiven negativen Zinsen zu Lasten der
KonsumentInnen kommen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
wird aufgefordert, eine Novelle des
Konsumentenschutzgesetzes vorzulegen, die ein
Verbot fiktiver negativer Zinsen bei Sparverträgen vorsieht.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für
Konsumentenschutz
vorgeschlagen.