883/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.07.2008
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                                  Antrag

 

der Abgeordneten Anita Fleckl, Mag. Kukacka, Gabriele Binder-Maier, Dr. Stummvoll

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß Abs. 7 lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Änderungsrate des Indexwertes für den Monat Juli 2008 gegenüber dem Indexwert für den Monat Jänner 2008. Danach ist auf Grundlage des Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzusehen, und zwar durch Heranziehung des vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden.“

2. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „erstmals im Jahr 2008“ durch die Wortfolge „erstmals im Jahr 2009“, das Wort „Vignettenpreise“ durch die Wortfolge „Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ und die Wortfolge „alle anderen Vignetten“ durch die Wortfolge „Zweimonats- und Zehntagesvignetten“ ersetzt.

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

Zu Z 1:

Die jeweils mit 1. Mai vorgesehene Valorisierung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut erschwert für die Transportwirtschaft die Preiskalkulation und damit zusammenhängend die Verhandlungen mit den Verladern über den Abschluss von Jahresverträgen. Es soll daher der Termin der Valorisierung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut jeweils vom 1. Mai auf 1. Jänner geändert werden.

Die Höhe der Valorisierung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut richtet sich nach dem jeweils für den Monat Juli veröffentlichten Jahresdurchschnitt der Änderungsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindex, da dadurch Kalender- und Saisoneffekte ausgeglichen werden. Die Festlegung des Monats Juli für die Feststellung des für die Valorisierung relevanten Wertes stellt sicher, dass unter Berücksichtigung der Veröffentlichungstermine endgültiger Indexwerte durch das EUROSTAT und der zur Durchführung von Begutachtungsverfahren vorgesehenen Frist eine Kundmachung der Mauttarifverordnung so rechtzeitig vor dem 1. Jänner erfolgen kann, dass die Transportwirtschaft den geänderten Tarifen der fahrleistungsabhängigen Maut Rechnung tragen kann. Für die nächste Valorisierung der Tarife, die nunmehr mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 erfolgen soll, sieht eine Übergangsbestimmung die Ermittlung des für die Valorisierung maßgebenden Wertes für einen kürzer als zwölf Monate dauernden Zeitraum durch Vergleich zweier Monatsindexwerte vor.

Zu Z 2:

Im Hinblick auf den starken Inflationsauftrieb in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 soll die in § 12 Abs. 3 vorgesehene Verpflichtung zur Erhöhung der Vignettenpreise durch Verordnung mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 auf Grundlage der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex des Jahres 2007 gegenüber dem entsprechenden Wert des Jahres 2006 entfallen. Es sollen nunmehr die Vignettenpreise erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 valorisiert werden, und zwar dann auf Grundlage der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex des Jahres 2008 gegenüber dem entsprechenden Wert des Jahres 2007.

Ergänzend wird für die Geltungsdauer der Korridorvignette für die Benützung der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems während 24 Stunden überhaupt jegliche Valorisierung der für diese Vignette vorgesehenen Preise in der Höhe von € 2 samt Umsatzsteuer für eine Fahrtrichtung und von € 4 samt Umsatzsteuer für beide Fahrtrichtungen ausgeschlossen werden.  Dadurch wird die Münzmanipulation an den Verkaufsautomaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems erleichtert werden.

Der Entfall der Valorisierung der Vignettenpreise im Jahr 2008 führt zu einer Entlastung der Straßenbenützer in der Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro samt Umsatzsteuer.