889/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Kickl

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108h Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

4. Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

7. § 636 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 636 wird folgender § 637 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008

§ 637. (1) Die §§ 108h Abs. 1, 607 Abs. 12 und 14 sowie 636 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach § 607 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 86 Abs. 3 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

4. Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

7. § 320 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 320 wird folgender § 321 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008

§ 321. (1) Die §§ 50 Abs. 1, 298 Abs. 12 und 13a sowie 320 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 55 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“

4. Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

7. § 310 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008

§ 311. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4

Änderung des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 236b Abs. 1 lautet:

 

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

2. In § 236b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 5

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 166d Abs. 1 lautet:

 

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

2. In § 166d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 115d Abs. 1 lautet:

 

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

2. In § 115d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 124d Abs. 1 lautet:

 

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

2. In § 124d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

2. In § 41 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

3. In § 109 Abs. 49 Z 3 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 5b Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

4. Die Tabelle in § 18g Abs. 1 lautet:

 

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

5. In § 18g Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 6:

         „6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           7. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           8. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

6. In § 22 Abs. 26 Z 4 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

Artikel 11

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

§ 113c. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

§ 17e. Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:

§ 98c. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

§ 15d. Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

 

Die Bundesregierung hat bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht genommen, den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.

Demgemäß ist die vorliegende Gesetzesinitiative folgenden Maßnahmen gewidmet:

           1) Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte;

           2) Erweiterung des Kataloges der im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate um Zeiten des Bezuges von Krankengeld sowie um die so genannten Ausübungsersatzzeiten.

Darüber hinaus soll die Regelung über die verzögerte erstmalige Anpassung der Pensionen aufgehoben sowie die Valorisierung der Rentenleistungen in der Sozialentschädigung gleich der Anpassung der gesetzlichen Pensionsleistungen auf den 1. November 2008 vorgezogen werden.

Zu Art. 1 Z 1 und 7, Art. 2 Z 1 und 7 und Art. 3 Z 1 und 7 (§§ 108h Abs. 1 und 636 Abs. 2 ASVG; §§ 50 Abs. 1 und 320 Abs. 2 GSVG; §§ 46 Abs. 1 und 310 Abs. 2 BSVG):

Die Bestimmung, wonach die erstmalige Anpassung einer Pension grundsätzlich erst mit dem ersten Jänner des auf ihren Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat, soll ersatzlos gestrichen werden. Damit unterliegen auch alle Pensionen, die in einem Kalenderjahr angefallen sind, der unmittelbar folgenden Pensionsanpassung.

Gleichzeitig soll für das Kalenderjahr 2008 festgeschrieben werden, dass auch Pensionen mit einem Stichtag 1.November 2008 und 1. Dezember 2008 mit Wirksamkeit ihrer Zuerkennung der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2009 unterliegen. Diese Sonderregelung ist wegen der Vorziehung der Pensionsanpassung auf den 1. November 2008 erforderlich.

Zu Art. 1 Z 2 und 4 bis 6, Art. 2 Z 2 und 4 bis 6 sowie Art. 3 Z 2 und 4 bis 6 (§ 607 Abs. 12 und 14 ASVG; § 298 Abs. 12 und 13a GSVG; § 287 Abs. 12 und 13a BSVG):

Es ist vorgesehen, § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht dahingehend zu ändern, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden (derzeit: 31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit 1. Jänner 2014 ein.

Darüber hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 3 und 8, Art. 2 Z 3 und 8 sowie Art. 3 Z 3 und 8 (§§ 607 Abs. 12 und 637 Abs. 2 ASVG; §§ 298 Abs. 12 und 321 Abs. 2 GSVG; §§ 287 Abs. 12 und 311 Abs. 2 BSVG):

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.

Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.

Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.

Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind.

Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass die vorgeschlagene Berücksichtigung der erwähnten Ersatzzeiten als Beitragszeiten bereits zu Pensionsansprüchen ab 1. August 2008 führen kann.

Zu Art. 4 Z 1, Art. 5 Z 1, Art. 6 Z 1, Art. 7 Z 1, Art. 8 Z 1 und 3 sowie Art. 9 Z 1, 3 und 5 (§ 236b Abs. 1 BDG 1979; § 166d Abs. 1 RStDG; § 115d Abs. 1 LDG 1984; § 124d Abs. 1 LLDG 1985; §§ 5 Abs. 2b und 109 Abs. 49 Z 3 PG 1965; §§ 5b Abs. 2b, 18g Abs. 1 und 22 Abs. 26 Z 4 BThPG):

Die Geltungsdauer der Regelungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit soll - wie im ASVG - um drei Jahre verlängert werden.

Zu Art. 4 Z 2, Art. 5 Z 2, Art. 6 Z 2, Art. 7 Z 2 und Art. 9 Z 4 (§ 236b Abs. 2 BDG 1979, § 166d Abs. 2 RStDG; § 115d Abs. 2 LDG 1984; § 124d Abs. 2 LLDG 1985; § 18g Abs. 2 BThPG):

Durch diese Änderungen zählen - wie im ASVG - Zeiten eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges unbeschränkt zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach der Langzeitversicherungsregelung maßgeblich ist (siehe die Erläuterungen oben zu Art. 1 Z 2). Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine doppelte Zählung von Zeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit unzulässig ist.

Zu Art. 8 Z 2, Art. 9 Z 2 und Art. 10 Z 1 (§ 41 Abs. 2 PG 1965; § 11 Abs. 1 BThPG; § 37 Abs. 2 BB‑PG):

Die Vorverlegung der Pensionsanpassung für 2009 auf den 1. November 2008 gilt auf Grund der Formulierung „zum selben Zeitpunkt“ in § 41 Abs. 2 PG 1965 und den entsprechenden Bestimmungen auch in den Pensionssystemen des öffentlichen Dienstes. Die erstmalige Anpassung der Pensionen wird – wie im ASVG – auf den 1. Jänner nach dem Pensionsantritt vorverlegt.

Zu den Art. 11 bis 14 (§§ 113c und 115 Abs. 13 KOVG 1957; §§ 17e und 19 Abs. 12 des Opferfürsorgegesetzes; §§ 98c und 99 Abs. 16 HVG; §§ 15d und 16 Abs. 9 VOG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008 wurden auf Grund der allgemeinen Preissteigerungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Pensionsanpassung und die Richtsatzerhöhungen der Ausgleichzulage für 2009 um zwei Monate vom 1. Jänner 2009 auf den 1. November 2008 vorverlegt, um auf diese Weise eine besondere Inflationsabgeltung für PensionsbezieherInnen vorzunehmen.

Diese Regelung soll nunmehr auch im Rentenbereich der Sozialentschädigung nachvollzogen werden, in dem ebenfalls der Anpassungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden ist und eine Anbindung an das Ausgleichszulagenrecht besteht.

In den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sollen daher die Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten und die einkommensabhängigen Renten bzw. die Höchstbeträge für den Verdienst- und Unterhaltsentgang in der Verbrechensopferentschädigung für das Jahr 2009 ebenfalls schon mit 1. November 2008 valorisiert werden.

Durch die vorliegenden Regelungen werden diese Intentionen umgesetzt. Auf Grund von bestehenden Verweisungen sind nicht bei allen erfassten Rentenleistungen gesonderte legistische Umsetzungsanordnungen geboten.

Die frühere Rentenanpassung gilt auch im Impfschadengesetz, das diesbezüglich Verweisungen auf das Heeresversorgungsgesetz enthält, ohne dass in diesem Rechtsbereich gesetzliche Maßnahmen erforderlich wären.

Dadurch wird auch ein Beitrag zur Armutsbekämpfung geleistet.

Die Kosten für die Vorziehung der Anpassung der Rentenleistungen in der Sozialentschädigung werden etwa 1 Mio. € betragen; sie finden in den entsprechenden Budgetansätzen Deckung.