910/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Weinzinger

Kollegen

betreffend ein Gesetz mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

1.  für 1 000 1 Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

a)  wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor
dem 1. Juli 2007 entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

432 Euro;

b)  wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem
1. Oktober 2007 entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

462 Euro;

c)  wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 und vor dem
1. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 1 und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;

bb) ansonsten 475 Euro;

d)  wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2008 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 1 und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;

bb) ansonsten 445 Euro;


2.  für 1 000 1 Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51
und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor
dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

504 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem
1. Oktober 2007 entsteht,

aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

534 Euro;

c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht, und
vor dem 1. Oktober 2008 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens
44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
514 Euro;

bb) ansonsten 547 Euro;

d) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2008 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens
44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
484 Euro;

bb) ansonsten 517 Euro;

3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21
und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

a)   325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005
und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;

b)   355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007
entsteht;

4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen
gekennzeichnetes Gasöl,

a) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor
dem 1. Juli 2007 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l
und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
297 Euro;

bb) ansonsten 325 Euro;

b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und
und vor dem 1. Oktober entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l
und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
347 Euro;

bb) ansonsten 375 Euro;

c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2008 entsteht,

aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l
und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
297 Euro;

bb) ansonsten 325 Euro;

2.   In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „475“ durch den Betrag „455“ und der
Betrag „375“ durch den Betrag „325“ ersetzt.

3.   In § 7 Abs. 1 wird der Betrag „0,249“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.

4.   In § 7a Abs. 3 wird der Betrag „0,249“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.

5.   In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,249“ durch den Betrag „0,199“ ersetzt.

Begründung:

Ziel des vorliegenden Initiativantrages ist die Absenkung der Mineralölsteuer auf den Stand vor dem 1. Juli 2007, zur Bekämpfung der Teuerung.

Durch die Mineralölsteuersenkung wird mit einem budgetären Ausfall von 400 Mio. Euro jährlich gerechnet.

Die rot-schwarze Bundesregierung ist verantwortlich für die höchste Geldentwertung seit Jahrzehnten (de facto seit Beginn der 1990er Jahre), da sie es verabsäumte, die Abgaben auf sensible Konsumgüter wie etwa Mineralöle (in Form der MöSt) zu reduzieren. Im Gegenteil: diese und andere Steuern wurden sogar erhöht (MöSt ab 01.07.2007, NoVA ab 01.07.2008).

Die Regierung hat nicht nur die Möglichkeit, sondern viel mehr die Verpflichtung, in solchen Situationen den Bürgern zu helfen. Eine Reduktion der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel und eine Senkung der Mineralölsteuer sind sinnvolle Sofortmaßnahmen zur Entlastung der Konsumenten.

Die vorgesehene Änderung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen soll der Senkung der Steuersätze folgen. Die Höhe der Mineralölsteuer für bestimmte Produkte soll von vornherein ihrem tatsächlichen Verwendungszweck entsprechen. Eine systematische Besteuerung zu einem höheren Steuersatz als jenem zu dem das Produkt auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung zu besteuern ist, soll möglichst verhindert werden.

Die Senkung der Mineralölsteuer wird zu einer Kaufkraftstärkung der österr. Bevölkerung führen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.