916/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Ursula Haubner, Dolinschek

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur

Einführung einer Pensionsanpassung schon im ersten Jahr nach der Pensionierung

geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,   mit   dem   das   Allgemeine   Sozialversicherungsgesetz,   das   Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1.              Im § 108 h Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2.              Im § 635 entfällt Abs. 2.

3.              Nach § 636 wird folgender § 637 angefügt:

§ 637. §  108h Abs.  1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft."

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1.              Im§ 50 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2.              Im § 320 entfällt Abs. 2.

3.              Nach § 635 wird folgender § 636 angefügt:

§ 636. § 50 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft."


Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das  Bauern-Sozialversicherungsgesetz,  BGBl.  Nr. 559/1978,  zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1.              Im § 46 Abs. 1 entfällt der letzte Satz

2.              Im § 310 entfällt der Abs. 2.

3.              Nach § 310 wird folgender § 311 angefügt:

§ 311. § 46 Abs. 1 letzter Satz und 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft."

 

 

Begründung:

Österreichs Pensionistinnen und Pensionisten werden durch die massive Verteuerung von Lebensmitteln, Energie- und Wohnungskosten massiv belastet. Die Inflation steigt auf bisher ungekannte Höhen. In einer solchen Phase spielen nicht nur die die Höhe der Pensionsanpassung, sondern auch der Zeitpunkt der Anpassung und auch der Zeitpunkt der ersten Anpassung für Neupensionen eine deutlich wichtigere Rolle als in Zeiten stabiler Preisverhältnisse.

Die Antragsteller schlagen daher vor, bei Neupensionen die erstmalige Anpassung schon im ersten Jahr nach der Pensionierung vorzunehmen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Aus-schuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.