918/A XXIII. GP
Eingebracht am
12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Ing. Westenthaler,
Ursula Haubner, Dolinschek
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenausgleichsfondsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenaus-gleichsfondsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet
wird -
(Heizkostenausgleichsfondsgesetz)
§ 1.(1) Zur Unterstützung von Personen, die von der Entwicklung der Energiepreise be-sonders betroffen sind, wird beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Heizkostenausgleichsfonds".
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechts-persönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel an die Länder in Form von zweckgebundenen einmaligen Geldleistungen zur Verdoppelung der von ihnen in der Heizperiode 2008/2009 geleisteten Heizkostenzuschüsse.
§ 3. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 2 sind an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des § 33 des Einkommenssteuergeset-zes 1988) des endbegünstigten privaten Haushaltes darf den Betrag von 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen;
2. es ist pro Haushalt nur eine Zuwendung zulässig und
3. die maximale Zuwendungshöhe pro Haushalt beträgt 150 Euro.
§ 5. Dem Fonds ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzu-schusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abgabenbefreiung
§ 6. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltli-che Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Verwaltung des Fonds
§ 7. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
Zuständigkeit
§ 8. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen.für die Heizperiode 2008/2009 sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2009 beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz einzu-bringen.
Mittel
§ 9. (1) Dem Fonds sind für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen gemäß § 2 Mit-tel des Bundes zu überweisen.
(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 10. Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wird ermächtigt, zu dem im § 2 angeführten Zweck Daten über die Zuwendungswerber und Zuwendungs-werberinnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automa-tionsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
Kostentragung
§11. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwal-tungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
Vollzug des Bundesgesetzes
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen (§ 9) betraut."
Begründung:
In den letzten Wintern waren die Haushalte durch die gestiegenen Preise am Rohölmarkt finanziell großen Belastungen durch die Heizkosten ausgesetzt. Die Energiekosten haben sich inzwischen durch dramatische Erhöhungen der Weltmarktpreise für Erdölprodukte und steuer-liche Maßnahmen weiter erhöht. Für die Heizperiode 2008/2009 wird daher mit einer deut-lich ansteigenden Zahl von bis zur 500.000 Haushalten gerechnet, die sich das Heizen nicht werden leisten können. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll daher eine zielge-richtete finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung ermöglicht werden.
Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Heizkostenausgleichsfonds beim Bundesministeri-um für Soziales und Konsumentenschutz, aus dem die für die Heizperiode 2008/2009 ge-währten Heizkostenzuschüsse der Länder durch den Bund verdoppelt werden können. Diese Unterstützung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Das Haushaltseinkommen des endbegünstigten privaten Haushaltes darf 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen. Pro Haushalt wird nur ein Heizkostenzuschuss vom Bund verdoppelt. Die Zuzahlung des Bun-des zum Heizkostenzuschuss beträgt maximal 150 Euro pro Haushalt; sie richtet sich nach dem vom Land gewährten Heizkostenzuschuss. Die Ansuchen der Länder an das Bundesmi-nisterium für Soziales und Konsumentenschutz können bis zum 31. Dezember 2009 einge-bracht werden.
Im Hinblick auf die von den Ländern bislang beschlossenen Heizkostenzuschüsse und die etwa 1,6 Mio. potentiell begünstigten Haushalte, aber auch die Erfahrungen aus der ver-gleichbaren Förderung des Bundes im Jahr 2000 ist von Kosten von ca. 150 Mio. Euro aus-zugehen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Aus-schuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.