919/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Ursula Haubner, Dolinschek
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauernsozialversicherungsgesetz zur Erhöhung der Pensionen für 2009 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauernsozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

§ 636 lautet:

„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das

Jahr 2009

§ 636. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu er-folgen:

1. § 108 Abs. 5 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jah-res der 31. Oktober 2008 tritt;

2.      § 108e Abs. 9 Z 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober
eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;

3.      § 108h Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

4.      § 108h Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorange-gangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

 

(2)        Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.

(3)   Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen."


(4)        Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2009 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

 

1. weniger als 746,99 €, so ist sie um 4,4 % zu erhöhen;

2.      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 4,2% zu erhöhen;

3.      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie um 4,1% zu erhöhen;

4.      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der
zwischen den genannten Werten von 4,0 % auf 3,8 % linear absinkt;

5.      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 3,5 % zu erhöhen."

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

§ 320 lautet:

„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das

Jahr 2009

§ 320. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu er-folgen:

1.      § 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2.      § 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegan-genen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

 

(2)        Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.

(3)        Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu ver-vielfachen."

(4)        Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2009 alle Pensionen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

 

1.      weniger als 746,99 €, so ist sie um 4,4 % zu erhöhen;

2.      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 4,2% zu erhöhen;

3.      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie um 4,1% zu erhöhen;

4.      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der
zwischen den genannten Werten von 4,0 % auf 3,8 % linear absinkt;

5.      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 3,5 % zu erhöhen."

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bun-desgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

§ 310 lautet:


„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das

Jahr 2009

§ 310. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu er-folgen:

1. § 46 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2.     § 46 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegan-genen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

 

(2)       Pensionen,die nach § 46 Abs.1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.

(3)       Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu ver-vielfachen."

(4)       Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2009 alle Pensionen,

nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. weniger als 746,99 €, so ist sie um 4,4 % zu erhöhen;

2.      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 4,2% zu erhöhen;

3.      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie um 4,1% zu erhöhen;

4.  mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der
zwischen den genannten Werten von 4,0 % auf 3,8 % linear absinkt;

5.      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 3,5 % zu erhöhen."

Begründung:

Österreichs Pensionistinnen und Pensionisten werden durch die massive Verteuerung der Lebensmittel, ständig steigende Energie- und Wohnungskosten sowie hohe Gesundheitsausgaben massiv belastet. Mit der Pensionsanpassung 2008 haben viele Pensionisten einen enormen Verlust ihrer Kaufkraft erlitten. Den Pensionisten muss aber gerade in Zeiten einer rasant steigenden Inflation ein echter Wertausgleich gesichert werden. Eine Erhöhung der Pensionen um mindestens vier Prozent muss daher für 2009 umgesetzt werden.

Diese Leistungsanpassung soll auch für Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,                                                               Opferfürsorgegesetz,               Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Bezieher von Leistungen nach dem Pensionsgesetz, Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Vertragsbedienstetengesetz und Beamtendienstrechtsgesetz erfolgen.

Durch die Pensionserhöhung werden Mehraufwendungen für die gesetzliche Pensionsversi-cherung in Höhe von etwa 1 Mrd. Euro entstehen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Aus-schuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.