923/A XXIII. GP

Eingebracht am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Bucher
Kollegin und Kollegen

betreffend ein Gesetz, durch das Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen ein Steuerbo-nus für das Jahr 2008 gewährt wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, durch das Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen ein Steuerbonus für das Jahr 2008 gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, durch das Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen ein Steuerbonus für das Jahr 2008 gewährt wird

§ 1. Jedem Lohn- oder Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des Einkommenssteuerge-setzes 1988, der im Jahr 2008 ein Einkommen erzielt, wird für das Jahr 2008 ein Steuerbonus in Höhe von 200 Euro gewährt.

§ 2. (1) Bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit ist der Steuerbonus vom Arbeitgeber im Rahmen des Steuerabzugs gemäß § 47 Einkommensteuergesetz 1988 im November 2008 zu berücksichtigen.

(2)         Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kann der Steuerbonus von der am 15. No-vember 2008 fälligen Vorauszahlung (§ 45 (2) Einkommenssteuergesetz 1988) abgezogen werden.

(3)         In sonstigen Fällen, in denen ein Steuerbonus zu gewähren ist, ist der Steuerbonus direkt vom zuständigen Finanzamt auszubezahlen.

§ 3. (1) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe im November 2008 ein zusätzlicher Steuerbonus von 50 Euro für jedes Kind zu, das sich nicht ständig im Ausland aufhält. Wurde ein Steuerbonus zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(2) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht im November 2008 ein zusätzlicher Steuerbonus von 25 Euro zu. Leis-tet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetz-betrag von jeweils 50 Euro zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraus- setzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

§ 4. Soweit die Auszahlung des Steuerbonus nicht im Wege des Steuerabzugs, der Aus-zahlung der Familienbeihilfe oder des Abzugs von der Einkommensteuer-Vorauszahlung gel-tend gemacht werden kann, ist dem Einkommenssteuerpflichtigen der Steuerbonus direkt vom zuständigen Finanzamt auszubezahlen.

§ 5. Ein nach diesem Gesetz zu gewährender Steuerbonus ist von der Einkommenssteuer befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen be-traut.

Begründung:

Ziel des vorliegenden Initiativantrages ist die Gewährung eines Steuerbonus für alle Lohn-oder Einkommenssteuerpflichtigen, die im Jahr 2008 ein lohn- oder einkommenssteuerpflich-tiges Einkommen bezogen haben.

Die Bürger und Bürgerinnen sind seit längerem von der anhaltenden Teuerung belastet. Dies macht sich für sie insbesondere im Anstieg der Preise für Lebensmittel, Benzin und Diesel, Heizkosten, Mieten etc. bemerkbar. Für eine Vielzahl der Bürger und Bürgerinnen ist es da-durch schwierig geworden, sich das tägliche Leben zu leisten.

Die Bundesregierung hat bis jetzt keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um dieses Prob-lem zu beseitigen. Stattdessen verdient der Staat an der Teuerung mit. Seit dem Start dieser Regierung hat der Staat deutliche Steuermehreinnahmen eingenommen. Dieses Ungleichge-wicht ist zu beseitigen.

Aufgrund der anhaltenden Teuerung und den damit verbundenen erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Bürgerinnen und Bürger für das tägliche Leben erscheint daher eine Soforthilfe geboten.

Durch die Gewährung eines Steuerbonus für alle Lohn- oder Einkommenssteuerpflichtigen, die im Jahr 2008 ein Einkommen erzielt haben, ist es möglich, den Bürgern und Bürgerinnen einen Teil von dem zurückgegeben, was der Staat an Mehreinnahmen eingenommen hat. Die Gewährung des Steuerbonus ist ohne erheblichen Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand möglich. Dies wird dadurch verwirklicht, dass die für die Gewährung des Steuerbonus maß-geblichen Kriterien so ausgewählt sind, dass auf schon bestehende gesetzliche Vorschriften bzw. Kriterien abzustellen ist. Die notwendigen Informationen stehen den auszahlenden Stel-len daher sowieso zur Verfügung.

Finanzielle Auswirkungen:

Rund 500 Mio. Euro

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Finanz-ausschuss beantragt.