94/A XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2007
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Cap, Neugebauer

und KollegInnen


betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art.78 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen. Der Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Art. 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit xx. xxxxxxx 2007 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung

 

Der Gesetzentwurf schlägt vor, die Möglichkeit von Mitgliedern der Bundesregierung, sich durch Staatssekretäre parlamentarisch vertreten lassen (vgl. Art. 78 Abs. 2 B‑VG), auszudehnen:

         Künftig sollen sich Bundeskanzler und Vizekanzler gegenseitig auch durch Staatssekretäre im Nationalrat und im Bundesrat vertreten lassen können, die jeweils dem anderen beigegeben sind. Diese Vertretung soll sich auf alle dem jeweiligen Vizekanzler als Bundesminister oder dem Bundeskanzler übertragene Ressortangelegenheiten erstrecken.

Wie schon nach geltender Rechtslage, ist ein Mitglied der Bundesregierung nur dann berechtigt, sich parlamentarisch vertreten zu lassen, wenn der parlamentarische Vertretungskörper nicht gemäß Art. 75 B‑VG seine Anwesenheit verlangt hat (vgl. Wieser, Der Staatssekretär [1997], 327 f).