96/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten DI Klement, Strache, Rosenkranz, Dr. Kurzmann, Mag. Stadler und anderer Abgeordneter

betreffend Ermittlung der Volksgruppenzugehörigkeiten der Süd-Kärntner Bevölke- rung mittels Durchführung einer Volksgruppenerhebung.

Der Artikel 7 des Staatsvertrages aus 1955 ist dem Geiste und dem Buchstaben nach erfüllt. Dies wurde auch von den Signatarmächten des Staatsvertrages (USA, UDSSR, England, Frankreich) bisher nie in Frage gestellt. Soweit bei der Durchfüh- rung gemäß Volksgruppengesetz aus 1976 und Durchführungsverordnung 1977 noch Mängel bestehen, liegt die Verantwortung dafür in der Untätigkeit der seitheri- gen Bundes- und Landesregierungen, zuletzt bei Landeshauptmann Dr. Haider.

Mit der Festlegung einer 10 Prozentklausel hat der Verfassungsgerichtshof jedoch seine Zuständigkeit überschritten und sich Gesetzgebungskompetenz angemaßt. Im freiheitlichen Rechtsstaat sind Urteile und Erkenntnisse der Höchstgerichte anzuer- kennen und im Rahmen der bestehenden Gesetze umzusetzen.

Der Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Rechte der slowenischen Min- derheiten lautet wie folgt:

In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens (...) mit slowenischer (...) oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische (...) Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in sloweni- scher (...) Sprache wie in Deutsch verfaßt.

Es ist unbestritten, daß die Vollziehung des Art. 7 in die ausschließliche Zuständig- keit der Republik Österreich fällt und bisher ohne jeden Einspruch der Signatarmäch- te auch dort erfolgte. Österreich oblag es, den Anwendungsbereich - man wählte zu Gunsten der Minderheit die Gemeinden und nicht die vom Art. 7 geforderten Bezirke -festzulegen und festzustellen, was „gemischte Bevölkerung“ ist.

Die schließlich festgelegten 25 % liegen im europäischen Mittel und entsprechen je- ner Festlegung, welche das kommunistische Jugoslawien und Italien im Osimo- Vertrag für die gemischten Gebiete Istrien-Görz vertraglich festgelegt haben. Es gibt keine internationale Norm oder Konvention, auf welche sich der Verfassungsge- richtshof mit seinen 10 % hätte berufen können.

Bei der Festlegung, was „gemischte Bevölkerung“ ist, ist gem. Art. 7 Abs. 3 auf die Bevölkerung und nicht auf die Sprache, gleich ob Umgangs- oder Muttersprache, abzustellen. Um auch hier der Minderheit, welche jede Art der ethnischen Zählung bisher ablehnte, entgegenzukommen, wurde 1977 eine geheime Sprachermittlung durchgeführt. Die Slowenenführung hatte zu deren Boykott aufgerufen.

In Übereinstimmung mit internationalen Gepflogenheiten und den in Kraft stehenden Gesetzen verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Durchführung einer Minder- heitenfeststellung. Zumal die slowenische Volksgruppe immer neue Forderungen nach Aufstellung von Ortstafeln erhebt, erscheint eine Minderheitenfeststellung das geeignete Verfahren, den Umfang und Anwendungsbereich des Art. 7 festzulegen. Auf der Grundlage einer solchen Erhebung hat die Bundesregierung die notwendige neue Durchführungsverordnung zu erlassen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die zur Durchführung einer Volksgruppener- hebung in Kärnten nötigen legistischen und organisatorischen Vorbereitungen zu treffen und eine solche durchzuführen.“

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuß ersucht.