1005/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.08.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0011-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

Wien, am 10. August 2007

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1000/J-NR/2007 betreffend Taxi-Sitzkontaktsystem, die die Abgeordneten Michael Ehmann und GenossInnen am 19. Juni 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Ist diese Verordnung § 13 Abs. 2 der steiermärkischen Landesbetriebsordnung für Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen eine absolut unternehmerorientierte Bestimmung?

 

Trägt diese Verordnung zu mehr Sicherheit für das Fahrpersonal bei? Wenn ja, inwiefern?

 

Antwort:

Wie aus den Erläuterungen zur Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ersichtlich ist, dient sie konsumentenschutzrechtlichen Zwecken, indem es keinerlei Verhandlungen über Pauschalfahrten bedarf und der Kunde absolute Preissicherheit hat, indem er den Preis zahlt, der auf dem Taxameter aufscheint.

 

 

 

 

 

 

Frage 3:

Sehen Sie durch diese Maßnahme keine Wettbewerbsverzerrung, wenn UnternehmerInnen aus umliegenden Gemeinden in den Tarifgebieten Fahrgastabholungen ohne Sitzkontaktsystem durchführen dürfen?

 

 

Antwort:

Es ist durch das Sitzkontaktsystem zu keiner Änderung der Wettbewerbsbedingungen gekommen.

 

 

 

Frage 4:

Was sagen Sie zu einem verordneten nachträglichen Einbau in bestehende Betriebsmittel? (Vergleich digitaler Tachograph für LKW über 3,5t)

 

Antwort:

Dazu kann ich leider keine Aussage treffen, dies soll den landesrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben.

 

Frage 5:

Ist die technische Voraussetzung für den Einbau eines solchen Systems bei allen am Taximarkt vorhandenen Fahrzeuge gegeben?

 

Antwort:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil grundsätzlich jeder zugelassene Personenkraftwagen als Taxifahrzeug eingesetzt werden kann, sofern er den Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der eingesetzten Fahrzeuge der jeweiligen Betriebsordnung entspricht.

 

Fragen 6 und 8:

Kann ein Wirtschaftstreibender per Verordnung gezwungen werden, binnen drei Monaten einen Wechsel des vielleicht noch gar nicht einmal steuerlich abgeschriebenen Betriebsmittel durchführen zu müssen?

 

Kann der Unternehmer per Verordnung gezwungen werden binnen drei Monaten den Fahrpreisanzeiger „Hale MCT-020“, welcher nicht adaptierbar für das Sitzkontaktsystem ist, auf einen kompatiblen Typen (Hale MCT-05) umzustellen, bzw. neu anzuschaffen (Anschaffungskosten EUR 516,00 inkl. USt.)?

Anmerkung: der Hale-Taxameter MCT-020 ist sehr verbreitet im Taxigewerbe und nach dem Maß- und Eichgesetz und der EWG-Bauartzulassung uneingeschränkt zugelassen.

 

Antwort:

Die Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung sieht als Stichtag des Einbaus den 28. 2. 2007 vor. Da die genannte Verordnung am 6.1.2007 in Kraft getreten ist, gab es eine Übergangsfrist von ca. 2 Monaten, binnen derer der Einbau vorzunehmen war.

 

 

 

 

 

Frage 7:

Kann die Herstellergarantie, bzw. Gewährleistung der KFZ-Hersteller durch einen nachträglichen Einbau eines vom KFZ-Hersteller nicht geprüften elektrischen oder elektronischen Zusatzgerätes beeinträchtigt werden?

 

Antwort:

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

 

Fragen 9 und 10:

Ist das Sitzkontaktsystem genormt?

 

Gibt es eine Verordnung im Maß- und Eichgesetz, in der eine Norm für automatische Sitzkontaktsysteme angeführt ist?

 

Antwort:

Gemäß § 13 Abs. 2 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist ein Sitzkontaktsystem vorgeschrieben, das den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen hat; ein bestimmtes System wird hingegen nicht vorgeschrieben. Das Maß- und Eichgesetz fällt nicht in meine Zuständigkeit.

 

Frage 11:

Gibt es zum Sitzkontaktsystem ein Deaktivierungssystem? Wenn ja, ist dies nach der steirischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung erlaubt?

 

Antwort:

§ 13 Abs. 2 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung sieht zwingend die Verwendung eines Sitzkontaktsystems vor.

 

Frage 12:

Ergibt sich für KonsumentInnen auch automatisch eine Fahrpreissicherheit, wenn ein in der steirischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung unter § 13 Abs. 2 genanntes Sitzkontaktsystem zu verwenden ist, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet?

 

Antwort:

Ja.

 

Frage 13:

Verteuert sich bei einer Tour-Retourfahrt durch das Sitzkontaktsystem der Fahrpreis um das Doppelte, da im Langstreckentarif (EUR 1,40 pro km) die Retourfahrt bereits enthalten ist?

 

Antwort:

Die Tarife sind kilometerbezogen. Wie auch ohne Sitzkontaktsystem wird eine Tour-Retourfahrt nach den zurückgelegten Kilometern verrechnet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Werner Faymann