1006/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.08.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0012-I/PR3/2007 DVR:0000175
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1005/J-NR/2007 betreffend Unfallzahlen im Zusammenhang mit Handy am Steuer, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 19. Juni 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Eingangs darf ich darauf hinweisen, dass das Telefonieren am Steuer in Österreich seit 1998 verboten ist. Im Konkreten lautet es in § 102 Abs. 2 KFG: „Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“.
Frage 1:
Welche Informationen zur Frage „Benutzung von Mobiltelefonen als Unfallursache bzw. –mitursache“ sind der Unfallstatistik zu entnehmen?
Antwort:
Der amtlichen Unfallstatistik sind keine Informationen bezüglich Telefonieren am Steuer zu entnehmen.
Fragen 2 und 3:
Falls der Unfallstatistik keine Informationen dazu zu entnehmen sind: Warum nicht, und was haben Sie konkret im einzelnen unternommen, um dies zu ändern?
Können Sie für Ihren Einflussbereich lückenlos ausschließen, dass seitens Dritter Einfluss darauf genommen wurde bzw. wird, dass diese unbefriedigende Situation unverändert bleibt.
Antwort:
Das seit 1991 geltende Unfallzählblatt sieht keine sich auf das Telefonieren am Steuer beziehende Fragen vor. Im Datenerhebungssystem für das geplante neue Unfalldatenmanagement (UDM) soll jedoch künftig "Widerrechtliches Telefonieren am Steuer" unter "Sonstige Beeinträchtigungen" abgefragt werden können.
Fragen 4 und 5:
Welche konkreten sonstigen Informationen, Daten, Studienergebnisse … aus Österreich abseits der Unfallstatistik liegen Ihnen zur Frage „Benutzung von Mobiltelefonen als Unfallursache bzw. -mitursache vor? Wir ersuchen Sie auch um Angabe der Auftraggeber und Finanziers der entsprechenden von Ihnen angeführten Quellen.
Falls Ihnen keine bzw. nur unzureichende sonstige Informationen dazu vorliegen: Warum nicht, und was haben Sie konkret im Einzelnen unternommen, um dies zu ändern?
Antwort:
Meinem Ressort sind folgende Quellen bekannt:
Rauch W., Weber B (2004), Telefonieren am Steuer, Studie es VCÖ (gefördert aus den Mitteln des Verkehrssicherheitsfonds des BMVIT).
Schützenhöfer, A. et al. (2001). Handybesitz und Telefoniergewohnheiten am Steuer. Eine Befragung an PKW-LenkerInnen in Graz. Zeitschrift für Verkehrsrecht, 46. Jg., 7-8, 260-266.
Verkehrssicherheitsstudie der Mobilkom Austria (2005), Folder "Im Auto NIE OHNE Freisprech-Einrichtung“ http://www.mobilkomaustria.com/sicherheit
Frage 6:
Ist Ihnen bekannt, dass das Lesen oder gar Schreiben von SMS während der Fahrt im Resultat für die Verkehrssicherheit einer schweren Alkoholisierung entspricht?
Antwort:
Auch das Lesen und Schreiben von SMS während der Fahrt ist in Österreich auf Grund der Handyregelung verboten.
Fragen 7 und 9:
Ist Ihnen bekannt, dass in den USA aus Gründen der Verkehrssicherheit Regelungen bestehen, wonach das Handy sich während der Fahrt nicht im Fahrgastraum befinden darf?
Ist Ihnen bekannt, dass in den USA aus Gründen der Verkehrssicherheit Regelungen bestehen, wonach die Benutzung von Mobiltelefonen durch Kfz-LenkerInnen während der Fahrt mit Führerscheinentzug bedroht ist?
Antwort:
Nach den dem BMVIT zugänglichen Informationen gibt es in keinem amerikanischen Bundesland derartige Regelungen. In den meisten amerikanischen Bundesstaaten ist nicht einmal das Telefonieren am Steuer während der Fahrt untersagt.
Fragen 8 und 10:
Welche ähnlichen Regelungen aus anderen Staaten sind Ihnen bekannt, und welche entsprechenden Schritte sehen Sie für Österreich vor?
Welche ähnliche Regelungen aus anderen Staaten sind Ihnen bekannt, und welche entsprechenden Schritte sehen Sie für Österreich vor?
Antwort:
Ähnliche Regelungen - auch in europäischen Ländern - sind nicht bekannt.
Frage 11:
Wann werden Sie – entsprechend den Wortmeldungen auch Ihrer Fraktion im Nationalrat am 30.1.2007 („…, Autofahren mit dem Handy in der Hand sind keine Kavaliersdelikte und sind auf keinen Fall zu akzeptieren, denn sie sind absolute Gefahrenquellen und beeinträchtigen vor allem andere VerkehrsteilnehmerInnen“) – die Aufnahme von Handy am Steuer ins Vormerksystem auf den Weg bringen?
Antwort:
Die Aufnahme des sog. Handyverbotes gem. § 102 Abs. 3 KFG 1967 in das Vormerksystem wurde bereits bei der Einführung des Vormerksystems diskutiert und abgelehnt. Das Vormerksystem ist ein sehr strenges System, das sehr bald (nach des 2. Übertretung) relativ gravierende Maßnahmen vorsieht. Es sollten nur schwere Delikte und nicht auch Delikte mit einem relativ bescheidenen Unrechtsgehalt aufgenommen werden, da sonst die Verhältnismäßigkeit der Übertretung im Vergleich zu den drohenden Rechtsfolgen in einem Missverhältnis stehen.
Gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 ist für dieses Delikt eine Geldstrafe von lediglich 25 € vorgesehen. Es ist daher zweifelhaft, ob es sachlich gerechtfertig ist, entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in diesen Fällen auch eine Vormerkung vorzusehen, da es sich bei einem Delikt mit einer so geringen Strafdrohung wohl kaum um ein schweres Delikt handeln dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann