Eingelangt am 19.01.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl.
LE.4.2.4/0108-I 3/2006
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien,
am 18. JAN. 2007
Gegenstand: Schriftl.
parl. Anfr. d. Abg. z. NR Hradescni, Kolleginnen
und Kollegen vom 22. November 2006, Nr. 83/J, betreffend
asbesthältige Eternitplatten in der
„Zöchlinggrube“ in
Markgrafneusiedl
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Hradescni, Kolleginnen und Kollegen vom 22. November 2006, Nr.
83/J, betreffend asbesthaltige Eternitplatten in der
„Zöchlinggrube“ in Markgrafneusiedl, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von
Niederösterreich vom 6. Mai 1996, III/1-18.883/58-96, in der Fassung der
Bescheide vom 14. August 1996, III/1-18.883/61-96, und vom 19. November 1997,
III/1-18.883/72, wurde der Hans Zöchling GesmbH die wasserrechtliche
Bewilligung zum Betrieb der Deponie erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von
Niederösterreich vom 1. August 2003, RU4-K-231/045, wurde gemäß
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 unter anderem der Abfallkonsens
geändert bzw. erweitert und der Antrag auf Erweiterung des Abfallkataloges
um fünf weitere Abfallarten abgewiesen.
Demnach dürfen in den gedichteten Abschnitten
BA01-BA04 ausschließlich Abfälle, die folgenden Schlüsselnummern
(SN) zugeordnet werden können, abgelagert werden:
SN 31407 Keramik
SN 31408 Glas
SN 31409 Bauschutt und/oder
Brandschutt (keine Baustellenabfälle)
SN 31411 Bodenaushub
SN 31412 Asbestzement
SN 31414 Schamotte
SN 31427 Betonabbruch
SN 31438 Gips
SN 54912 Bitumen, Asphalt
Die abgelagerten Abfälle in den gedichteten
Abschnitten BA01-BA04 müssen in Bezug auf deren Eluatverhalten der
Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 entsprechen. Bei maximal
50 % der abgelagerten Materialien ist eine Erhöhung der Parameter
pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit bis zu den Grenzwerten der Tabelle 4
der Anlage 4 Deponieverordnung zulässig. Dies ist im Jahresbericht durch
die Aufsicht nachvollziehbar darzustellen. Bezüglich der Gesamtgehalte
gelten die Grenzwerte der Tabelle 3 der Anlage 1 der Deponieverordnung.
Für die Parameter KW im Gesamtgehalt wird als Grenzwert 200 mg/kg
festgelegt.
In den ungedichteten Abschnitten BA05 und BA06 darf
ausschließlich Bodenaushub der SN 31411 abgelagert werden. Der in den
ungedichteten Abschnitten BA05 und BA06 abgelagerte Bodenaushub hat den
Grenzwerten der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung zu
entsprechen.
Zu Frage 2:
Asbesthältige Eternitplatten sind der SN 31412
Asbestzement zuzuordnen und sind - wie oben ausgeführt - im Abfallkonsens
enthalten. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Abfälle nur nach erfolgter
Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 abgelagert werden.
Zu Frage 3:
Auflagen des Bescheids vom 1. August 2003,
RU4-K-231/045, sind:
- Ablagerung nur in gedichteten Abschnitten
BA01-BA04 unter den zu Frage 1 angeführten Einschränkungen.
- Auflage 4: Ablagerungen jeglicher anders
gearteter Abfälle, wie Haus-, Gewerbe- und Industriemüll, Sperrmüll,
kontaminiertes Erdreich, Senkgrubenräumgut, Schlämme jeder Art
(ÖNORM S2100) etc. sind verboten.
- Auflage 5: Allfälliges abgelagertes,
unzulässiges Material ist vom Deponiegelände (innerhalb und
außerhalb des Ablagerungsbereiches) unverzüglich und
unaufgefordert laufend zu entfernen und auf eine zur Entsorgung derartiger
Abfälle genehmigte Anlage zu verbringen. Aussortierte Abfälle
sind bis zur Abfuhr in einem vor Niederschlägen geschützten,
flüssigkeitsdichten Container oder gleichartig zwischen zu lagern.
- Auflage 8: Das gesamte Deponiegelände ist
entlang der Zufahrtswege durch einen mindestens 2,0 m hohen wildsicheren
und standfesten Zaun oder Erdwall derart abzugrenzen, sodass eine Zufahrt
für Unbefugte auszuschließen ist. Absicherungsmaßnahmen
sind auch auf eine entsprechende Länge (umfahrsicher) entlang der
Begrenzungen der Grube fortzusetzen und zu erhalten.
- Auflage 9: Absicherung der Einfahrt durch einen
versperrbaren Schranken oder durch ein versperrbares Tor.
- Auflage 11: Bis zur vollständigen
Verfüllung ist das von außerhalb des Ablagerungsbereiches
zufließende Oberflächenwasser in geeigneter Weise durch
Gräben oder Erdwälle derart abzuleiten, dass es einerseits nicht
in die Grube einfließen kann und andererseits keine Unterlieger
beeinträchtigt werden.
- Auflagen 18 und 19: Eingangs- und
Identitätskontrolle der Materialanlieferungen durch eine geschulte,
verantwortliche Person, Rückstellprobenentnahme gemäß den
§§ 8, 9 und 10 der Deponieverordnung, Entnahme von
Abfallproben und Untersuchung zur Überprüfung der
Zulässigkeit der Übernahme, nicht entsprechendes Deponiegut ist
bereits bei der Zufahrt zurückzuweisen.
- Auflage 20: Aufzeichnungen über Einbringung
bzw. Ablagerung (Abfallbesitzer, Abfallbezeichnung gemäß
Abfallkatalog) durch Betreiber bzw. Leiter der Eingangskontrolle,
§ 29 Deponieverordnung, Betriebsbuch: alle für den
Gewässerschutz bedeutsamen Ereignisse und Maßnahmen sind fortlaufend
einzutragen und auf Anforderung der Behörde vorzulegen.
- Auflage 23: Im Sickerwasserspeicherbecken
gesammeltes Wasser ist mindestens einmal jährlich auf die laut
Bescheid festgelegten Sickerwasseruntersuchungsparameter
-
Aussehen, Geruch, Temperatur
-
elektrische Leitfähigkeit bei
20° C
-
pH-Wert
-
Gesamthärte
-
Calcium
-
Magnesium
-
Gesamteisen
-
Gesamtmangan
-
Kaliumpermanganatverbrauch oder
CSB
-
Chlorid
-
Fluorid
-
Sulfat als SO4
-
Nitrat als NO3
-
Nitrit als NO2
-
Ammonium als NH4
-
Phosphat als PO4
-
Natrium
-
Kalium
-
gelöster Sauerstoff
-
Sauerstoffsättigung
-
Sauerstoffzehrung nach 24 h
-
aliphatische Kohlenwasserstoffe
-
Gesamtphenole
-
EOX, POX, BTX, PAK
-
Schwermetalle: Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber
zu untersuchen. Die Befunde über die
Untersuchungen sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht
vorzulegen.
- In der Überprüfungsverhandlung am 29.
November 2006 erklärte sich die Deponiebetreiberin bereit, das Sickerwasser
auch auf Asbestfasern untersuchen zu lassen, obwohl nach allgemeinem
Wissensstand eine gesundheitsgefährdende (carcerogene) Wirkung von
Asbestfasern nur durch eine inhalative Einnahme von Asbestfasern eintritt.
- Auflage 24: Nach Beendigung der
Ablagerungstätigkeit auf Teilflächen bzw. der Gesamtfläche
ist eine Ausgleichsschichte (mind. 0,5 m) herzustellen; eine mind. 0,4 m
(2 Lagen zu 20 cm) starke Dichtschichte aus schwer
durchlässigem, bindigem Material aufzubringen etc.; die abgedeckten
Flächen sind mit einem Flächenfilter in einer Stärke von 50
cm auszustatten; Aufbringung einer bewuchsfähigen der widmungsgemäßen
Nutzung entsprechenden Rekultivierungsschichte.
- Auflage 26: Über ordnungsgemäße
Ausführung der bestehenden Sonden war eine Bestätigung der
Ausführungsfirma unter Anschluss von entsprechenden Planunterlagen
(Lageplan, Schnitte) der Behörde vorzulegen. Die Perforierung und der
Kiesmantel müssen bis in die Höhe des höchsten
Grundwasserspiegels (HGW) reichen. Die Sonden sind über Betonrohre
abzusichern, versperrbar einzurichten und an das staatliche Höhennetz
anzuschließen. Durch das geschaffene Beobachtungsnetz muss jederzeit
der eindeutige Zusammenhang zwischen allfälligen Emissionen aus dem
Ablagerungsbereich und den festgestellten Immissionen herstellbar sein.
Erforderlichenfalls sind ergänzende Kontrollstellen zu errichten bzw.
einzubeziehen. Das Sondenmaterial darf keine Einwirkungen auf den
Boden- und Grundwasserkörper verursachen. Ein entsprechendes
Eignungsattest war der Behörde vorzulegen.
- Auflage 27: Vor der Probenentnahme ist jeweils
die Grundwasserspiegellage in der Sonde aufzunehmen (bezogen auf m.
ü. A). Die Proben aus der Grundwassersonde (Entnahme nach
vorhergehendem Abpumpen, 5-facher Sondeninhalt bzw. bis die Parameter
pH-Wert, Temperatur und elektrische Leitfähigkeit konstant bleiben)
sind durch ein Organ der Untersuchungsanstalt zu entnehmen und auf
folgende Parameter (Grundwassersondenanalyseparameter) zu untersuchen:
-
Aussehen, Geruch, Temperatur
-
elektrische Leitfähigkeit bei
20° C
-
spektralen Absorptionsmaß
bei 436 nm (Färbung)
-
pH-Wert
-
Gesamthärte
-
Calcium
-
Magnesium
-
Gesamteisen
-
Gesamtmangan
-
Kaliumpermanganatverbrauch
-
Chlorid
-
Sulfat als SO4
-
Nitrat als NO3
-
Nitrit als NO2
-
Ammonium als NH4
-
Phosphat als PO4
-
Natrium
-
Kalium
-
gelöster Sauerstoff
-
Sauerstoffsättigung
-
Sauerstoffzehrung nach 24 h
-
aliphatische Kohlenwasserstoffe
-
adsorbierbare organische
Halogenverbindungen (AOX)
-
flüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (Gesamtgehalt) (POX)
-
Chloroform
-
1.1.1.-Trichlorethan
-
Trichlorethylen
-
Tetrachlorethylen
-
Tetrachlorkohlenwasserstoff
-
Gesamtphenole
-
polizyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
-
BTX
-
Schwermetalle: Cadmium,
Gesamtchrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber
zu untersuchen. Die Kriterien sind der mit
der Untersuchung beauftragten Anstalt bei Auftragserteilung bekannt zu geben.
Die Entnahme von Proben auf Anordnung der Behörde im Rahmen der
Gewässeraufsicht ist jederzeit zu gestatten.
- Auflage 29: Wartung der Sonden in Abständen
von maximal drei Jahren, Vorlage des Prüfberichts an die
Behörde.
- Auflage 6a: Basisentwässerung:
Flächenfilter, Sickerwasserleitungen, Anlage 3 Deponieverordnung,
Anforderungen an die Qualität des für den Flächenfilter
verwendeten Materials: Parametergrenzwerte des Ablagerungskonsenses sind
einzuhalten.
- Auflage 7a: Speicherbecken: Kombinationsdichtung
mind. 2-lagig, mineralische Dichtungsschichte, Dicke der Einzellage mind.
23 cm, max. 27 cm in verdichtetem Zustand, Gesamtdicke mind. 50 cm und
direkt aufliegende PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn, Mindeststärke 2,5
mm, Herstellung gemäß Anlage 3 Deponieverordnung.
- Auflage 8a, Abnahmeprotokoll: Zustand der
mineralischen Dichtung vor Verlegung der Dichtungsbahn.
- Auflage 9a, Sickerwasserleitungen und
Schächte: flüssigkeitsdichte Ausführung, Innendurchmesser:
Schächte grundsätzlich mind. 2,5 m, Dichtheitsatteste vor
Inbetriebnahme der Deponie.
- Auflage 10a: Sickerwasserdränagerohre
spülbar, kontrollierbar, ausreichende Bettung der Rohre.
- Auflage 11a: Grundsätzliche
Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Abs. 2 bis 8 Deponieverordnung
für Ablagerung des Abfalls.
- Auflage 13a: Deponieeingangskontrolle, § 8
Deponieverordnung.
- Auflage 14a: Repräsentative Probenahme
für die Identitätskontrolle, sofern möglich.
- Auflage 15a: Von Abfällen, die
gemäß §§ 6 und 7 Deponieverordnung mit einer Gesamtbeurteilung
einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ist pro
1000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine
Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine
repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster
für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Wird im Rahmen der Eingangs-
oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so sind
auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers
nachträglich einer chemischen Analyse zu unterziehen. Dabei sind
insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung
der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben,
ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um
die deklarierten Abfälle handelt.
- Auflage 16a: Der Einbau von schlammigen,
pastösen oder feinkörnigen Abfällen ist nur dann
zulässig, wenn aus der Gesamtbeurteilung gemäß § 6
Deponieverordnung hervorgeht, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung
des geotechnischen Verhaltens des Abfalls die Funktionsfähigkeit des
Basisentwässerungssystems nicht beeinträchtigt wird und die
Standfestigkeit des Deponiekörpers gegeben ist.
- Auflage 17a: Staubförmige Abfälle sind
vor der Ablagerung so zu konditionieren, dass sowohl bei der Ablagerung
als auch bei Deponiebetrieb Verwehungen ausgeschlossen sind.
- Auflage 18a: Eigenüberwachung des
Deponiekörpers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Deponieverordnung
durch den Leiter der Eingangskontrolle mindestens dreimal jährlich
und diesbezügliche Dokumentation.
- Auflage 19a: Aufzeichnungen, Mengenmeldungen, -
Vorlage an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).
- Auflage 20a: Mengenmäßige Erfassung
des anfallenden Deponiesickerwassers.
- Auflage 21a: Sickerwassersammelbecken und
Schächte sind regelmäßig, mindestens alle acht Wochen, soweit
erforderlich von Ablagerungen zu reinigen und diese auf geeignete
Anlagen zu verbringen; unverzügliche Verständigung der
Behörde und des Aufsichtsorgans, wenn Belastungen im Sickerwasser
über das deponietypspezifische Maß hinausgehen.
- Auflage 22a: Laufende Bewirtschaftung des
Sickerwassersammelbeckens (kein Überlaufen, noch Rückstau in den
Flächenfilter der Basisdichtung, entsprechende Freiräume im
Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses).
- Auflage 23a: Abwasserableitungs- und
-sammelsystem, in Abständen von max. einem Jahr wiederkehrende
Dichtheitsprüfung, Sickerwasserleitungen sind mindestens zweimal
jährlich zu spülen und mindestens jährlich mit Videokamera
zu kontrollieren (Fachfirma, Überprüfungsprotokoll), Anlage 3
Deponieverordnung, die Überprüfungsbefunde sind der Behörde
mit jährlichem Aufsichtsbericht vorzulegen.
- Auflage 24a: Allfällige
Sickerwasserüberschüsse sind unter Angabe von Qualität, Menge
und Ort ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Aufzeichnungen sind an
das Deponieaufsichtsorgan zu übermitteln.
- Auflage 25a: Es ist sicherzustellen, dass das
Deponiesickerwasser, sowie verunreinigtes Oberflächenwasser des
Deponiekörpers getrennt von sonstigen im Deponiebereich anfallenden,
nicht verunreinigten Wässern erfasst werden.
- Auflage 26a: Es ist sicherzustellen, dass durch
die tägliche Ermittlung der am Deponiestandort vorherrschenden
meteorologischen Verhältnisse, ausgedrückt insbesondere durch
Niederschlagsmengen, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke,
Verdunstung und Luftfeuchtigkeit, die Erstellung einer Wasserbilanz
für den Deponiekörper ermöglicht wird. Die Verwendung von
Daten nächstgelegener meteorologischer Messstationen ist
zulässig.
- Auflage 27a: Um das gesamte Sickerwasserbecken
herum ist ein 1,0 m hoher Lehmwall zum Schutz der Folie und zur Einbindung
zu errichten.
- Auflage 28a: Es dürfen nur max. zwei
Abschnitte parallel in Betrieb bzw. ausgebaut sein, die in das Sickerwasserbecken
entwässern.
- Auflage 29a: Eine fix installierte,
schwimmgesteuerte Pumpe im Sickerwasserbecken, um zu gewährleisten,
dass das Wasser im Sickerwasserbecken nicht über den Folienrand
hinausgehend eingestaut wird.
- Auflage 30a: Die Bauabschnitte BA01-BA04
(Baurestmassendeponie) sind mittels Oberflächenabdichtung
gänzlich von den übrigen Bereichen (Bodenaushubdeponie bzw.
natürlicher Untergrund) abzukapseln und zu trennen. Die
Oberflächenabdichtung ist an die Basisabdichtung bzw.
Oberflächenabdichtung anzuschließen.
- Auflage 31a: Die Basisabdichtung BA01-BA04
(Baurestmassendeponie) ist auf der gesamten Länge der Böschungen
in derselben Art wie die Basisdichtung im Sohlbereich zu errichten.
Entsprechende Prüfungen (lt. Deponieverordnung und gemäß
ÖNORM S2074 Teil 2) sind erforderlich.
Zu Frage 4:
Die Standortgemeinde war Partei des
Genehmigungsverfahrens, mit dem die Deponierung entsprechend dem Abfallkonsens
SN 31412 Asbestzement mit Bescheid des Landeshauptmanns von
Niederösterreich vom 1. August 2003 gemäß AWG 2002 genehmigt
wurde.
Zu Frage 5:
Einen Einwand wegen Verletzung des Prinzips der
Nähe muss im vorliegenden Fall in erster Linie die italienische
Behörde erheben, da eine österreichische Behörde in Italien
keine Hoheitsgewalt besitzt. Dem BMLFUW ist jedoch bekannt, dass es in Italien
keine entsprechenden Kapazitäten für Asbestzement gibt. Der
österreichische Bundesabfallwirtschaftsplan enthält keine
Behandlungsgrundsätze für Asbestzement.
Zu Frage 6:
Im ho. Verfahren betreffend Verbringung von
Abfällen nach Österreich zur Beseitigung wird von
Sachverständigen geprüft, ob die jeweilige Behandlungsanlage nicht
für inländischen Abfall dieser Art benötigt wird. Darüber
hinaus wird in jedem Fall der jeweilige Landeshauptmann mit der Frage der
Kapazitäten befasst.
Zu Frage 7:
Das BMLFUW hat anlässlich des
Verbringungsverfahrens geprüft, ob eine entsprechende Anlagengenehmigung
nach AWG 2002 bzw. eine Befugnis gemäß § 24 AWG 2002 zur Behandlung
der entsprechenden Abfälle vorliegt. Weiters wurde eine aktuelle
Stellungnahme des für die Kontrolle der Anlage zuständigen
Landeshauptmanns eingeholt.
Zu Frage 8:
Abfälle der SN 31412 Asbestzement gelten laut
Fußnote zur Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr.
570/2003, ab 1. Jänner 2007 als gefährliche Abfälle. Die Ablagerungsbedingungen
werden in der Deponieverordnung neu geregelt. Bis zum Inkrafttreten der
Deponieverordnungs-Novelle ist daher die Ablagerung von Abfällen der SN
31412 Asbestzement nur für den Fall einer gemäß § 7 AWG
2002 durchgeführten Ausstufung zulässig. Ohne Ausstufung ist nach
derzeitigem Rechtsstand ab 1. Jänner 2007 die Ablagerung von Asbestzement
SN 31412 auf der gegenständlichen Deponie unzulässig.
Gemäß § 62 Abs. 2b AWG 2002 hat die
Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen,
wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche
Schließung der Behandlungsanlage (Deponie), bescheidmäßig zu
verfügen, wenn durch den Betrieb die Gesundheit, das Leben oder das
Eigentum Dritter gefährdet werden. Eine Gesundheitsgefährdung
käme dann in Frage, wenn Asbestzement in einer Schredderanlage auf der
Deponie zerteilt würde. Aufgrund der Größe der gebundenen
Asbestfasern kann eine allfällige Lungengängigkeit erst bei massiver
mechanischer Einwirkung, wie z. B. durch eine Schredderaufbereitung, eintreten.
Eine Gefährdung des Menschen durch den Kontakt von Asbestzement mit dem
Trinkwasser ist nach allgemeinem Wissensstand auszuschließen.
Zu Frage 9:
Die Importgenehmigung kann gemäß Art. 28
Abs. 3 Verbringungsverordnung widerrufen werden, wenn die Zusammensetzung der
Abfälle nicht den Angaben in der Notifizierung entspricht oder die
Auflagen für die Notifizierung nicht eingehalten werden.
Der Bundesminister: