106/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.01.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0108-I 3/2006

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 18. JAN. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Hradescni, Kolleginnen

und Kollegen vom 22. November 2006, Nr. 83/J, betreffend

asbesthältige Eternitplatten in der „Zöchlinggrube“ in

Markgrafneusiedl

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hradescni, Kolleginnen und Kollegen vom 22. November 2006, Nr. 83/J, betreffend asbesthaltige Eternitplatten in der „Zöchlinggrube“ in Markgrafneusiedl, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 6. Mai 1996, III/1-18.883/58-96, in der Fassung der Bescheide vom 14. August 1996, III/1-18.883/61-96, und vom 19. November 1997, III/1-18.883/72, wurde der Hans Zöchling GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Deponie erteilt.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. August 2003, RU4-K-231/045, wurde gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 unter anderem der Abfallkonsens geändert bzw. erweitert und der Antrag auf Erweiterung des Abfallkataloges um fünf weitere Abfallarten abgewiesen.

 

Demnach dürfen in den gedichteten Abschnitten BA01-BA04 ausschließlich Abfälle, die folgenden Schlüsselnummern (SN) zugeordnet werden können, abgelagert werden:

SN 31407 Keramik

SN 31408 Glas

SN 31409 Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)

SN 31411 Bodenaushub

SN 31412 Asbestzement

SN 31414 Schamotte

SN 31427 Betonabbruch

SN 31438 Gips

SN 54912 Bitumen, Asphalt

 

Die abgelagerten Abfälle in den gedichteten Abschnitten BA01-BA04 müssen in Bezug auf deren Eluatverhalten der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 entsprechen. Bei maximal 50 % der abgelagerten Materialien ist eine Erhöhung der Parameter pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit bis zu den Grenzwerten der Tabelle 4 der Anlage 4 Deponieverordnung zulässig. Dies ist im Jahresbericht durch die Aufsicht nachvollziehbar darzustellen. Bezüglich der Gesamtgehalte gelten die Grenzwerte der Tabelle 3 der Anlage 1 der Deponieverordnung. Für die Parameter KW im Gesamtgehalt wird als Grenzwert 200 mg/kg festgelegt.

 

In den ungedichteten Abschnitten BA05 und BA06 darf ausschließlich Bodenaushub der SN 31411 abgelagert werden. Der in den ungedichteten Abschnitten BA05 und BA06 abgelagerte Bodenaushub hat den Grenzwerten der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung zu entsprechen.

 

Zu Frage 2:

 

Asbesthältige Eternitplatten sind der SN 31412 Asbestzement zuzuordnen und sind - wie oben ausgeführt - im Abfallkonsens enthalten. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Abfälle nur nach erfolgter Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 abgelagert werden.

 

 

 

 

 

Zu Frage 3:

 

Auflagen des Bescheids vom 1. August 2003, RU4-K-231/045, sind:

-          Aussehen, Geruch, Temperatur

-          elektrische Leitfähigkeit bei 20° C

-          pH-Wert

-          Gesamthärte

-          Calcium

-          Magnesium

-          Gesamteisen

-          Gesamtmangan

-          Kaliumpermanganatverbrauch oder CSB

-          Chlorid

-          Fluorid

-          Sulfat als SO4

-          Nitrat als NO3

-          Nitrit als NO2

-          Ammonium als NH4

-          Phosphat als PO4

-          Natrium

-          Kalium

-          gelöster Sauerstoff

-          Sauerstoffsättigung

-          Sauerstoffzehrung nach 24 h

-          aliphatische Kohlenwasserstoffe

-          Gesamtphenole

-          EOX, POX, BTX, PAK

-          Schwermetalle: Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber

zu untersuchen. Die Befunde über die Untersuchungen sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht vorzulegen.

-          Aussehen, Geruch, Temperatur

-          elektrische Leitfähigkeit bei 20° C

-          spektralen Absorptionsmaß bei 436 nm (Färbung)

-          pH-Wert

-          Gesamthärte

-          Calcium

-          Magnesium

-          Gesamteisen

-          Gesamtmangan

-          Kaliumpermanganatverbrauch

-          Chlorid

-          Sulfat als SO4

-          Nitrat als NO3

-          Nitrit als NO2

-          Ammonium als NH4

-          Phosphat als PO4

-          Natrium

-          Kalium

-          gelöster Sauerstoff

-          Sauerstoffsättigung

-          Sauerstoffzehrung nach 24 h

-          aliphatische Kohlenwasserstoffe

-          adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

-          flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (Gesamtgehalt) (POX)

-          Chloroform

-          1.1.1.-Trichlorethan

-          Trichlorethylen

-          Tetrachlorethylen

-          Tetrachlorkohlenwasserstoff

-          Gesamtphenole

-          polizyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

-          BTX

-          Schwermetalle: Cadmium, Gesamtchrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber

zu untersuchen. Die Kriterien sind der mit der Untersuchung beauftragten Anstalt bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Die Entnahme von Proben auf Anordnung der Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht ist jederzeit zu gestatten.

 

Zu Frage 4:

 

Die Standortgemeinde war Partei des Genehmigungsverfahrens, mit dem die Deponierung entsprechend dem Abfallkonsens SN 31412 Asbestzement mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. August 2003 gemäß AWG 2002 genehmigt wurde.

 

 

Zu Frage 5:

 

Einen Einwand wegen Verletzung des Prinzips der Nähe muss im vorliegenden Fall in erster Linie die italienische Behörde erheben, da eine österreichische Behörde in Italien keine Hoheitsgewalt besitzt. Dem BMLFUW ist jedoch bekannt, dass es in Italien keine entsprechenden Kapazitäten für Asbestzement gibt. Der österreichische Bundesabfallwirtschaftsplan enthält keine Behandlungsgrundsätze für Asbestzement.

 

Zu Frage 6:

 

Im ho. Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen nach Österreich zur Beseitigung wird von Sachverständigen geprüft, ob die jeweilige Behandlungsanlage nicht für inländischen Abfall dieser Art benötigt wird. Darüber hinaus wird in jedem Fall der jeweilige Landeshauptmann mit der Frage der Kapazitäten befasst.

 

Zu Frage 7:

 

Das BMLFUW hat anlässlich des Verbringungsverfahrens geprüft, ob eine entsprechende Anlagengenehmigung nach AWG 2002 bzw. eine Befugnis gemäß § 24 AWG 2002 zur Behandlung der entsprechenden Abfälle vorliegt. Weiters wurde eine aktuelle Stellungnahme des für die Kontrolle der Anlage zuständigen Landeshauptmanns eingeholt.

 

Zu Frage 8:

 

Abfälle der SN 31412 Asbestzement gelten laut Fußnote zur Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ab 1. Jänner 2007 als gefährliche Abfälle. Die Ablagerungsbedingungen werden in der Deponieverordnung neu geregelt. Bis zum Inkrafttreten der Deponieverordnungs-Novelle ist daher die Ablagerung von Abfällen der SN 31412 Asbestzement nur für den Fall einer gemäß § 7 AWG 2002 durchgeführten Ausstufung zulässig. Ohne Ausstufung ist nach derzeitigem Rechtsstand ab 1. Jänner 2007 die Ablagerung von Asbestzement SN 31412 auf der gegenständlichen Deponie unzulässig.

 

Gemäß § 62 Abs. 2b AWG 2002 hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage (Deponie), bescheidmäßig zu verfügen, wenn durch den Betrieb die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum Dritter gefährdet werden. Eine Gesundheitsgefährdung käme dann in Frage, wenn Asbestzement in einer Schredderanlage auf der Deponie zerteilt würde. Aufgrund der Größe der gebundenen Asbestfasern kann eine allfällige Lungengängigkeit erst bei massiver mechanischer Einwirkung, wie z. B. durch eine Schredderaufbereitung, eintreten. Eine Gefährdung des Menschen durch den Kontakt von Asbestzement mit dem Trinkwasser ist nach allgemeinem Wissensstand auszuschließen.

 

Zu Frage 9:

 

Die Importgenehmigung kann gemäß Art. 28 Abs. 3 Verbringungsverordnung widerrufen werden, wenn die Zusammensetzung der Abfälle nicht den Angaben in der Notifizierung entspricht oder die Auflagen für die Notifizierung nicht eingehalten werden.

 

 

Der Bundesminister: