1066/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.08.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 20. Juni 2007 unter der Nummer 1031/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „neues Asylverfahren für einen vorbestraften georgischen Asylwerber" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Asylwerber, die sich in Schubhaft, befinden, können nur einen Folgeantrag stellen. Unter Folgeantrag versteht man, wenn die betroffene Person nach einer rechtskräftig negativen Asylentscheidung einen neuerlichen Asylantrag stellt. Dazu werden ebenso keine statistischen Daten geführt wie zu den weiteren Fragen.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu Frage 7:
Der erste Asylantrag wurde im August 2002 gestellt.
Zu den Fragen 8 und 10:
Die Einreise erfolgte über die Ukraine, Polen und von dort mit einem Schlepper auf unbekanntem Wege nach Österreich.
Zu Frage 9:
Ja, die Einreise erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrollen.
Zu Frage 11:
Der Asylwerber hatte keine Ausweispapiere.
Zu Frage 12:
Als Fluchtgrund wurde Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas angegeben.
Zu Frage 13:
Der Asylwerber hat drei Asylanträge gestellt, wobei zwei rechtskräftig negativ entschieden und einer zurückgezogen wurde. Nach Beendigung des zweiten Verfahrens, hat die genannte Person Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerde wurde im Mai 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zu den Fragen 14 bis 16:
Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsberater (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund, teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist. Weiters war die genannte Person auch anwaltlich vertreten. Insofern sind keine Kosten für den Bund entstanden.
Zu den Fragen 17 und 18:
Von einer Beantwortung dieser Fragen, wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.
Zu den Fragen 19 bis 23:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.