1071/AB XXIII. GP
Eingelangt am 17.08.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1
norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/95-PMVD/2007 14. August 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 19. Juni 2007 unter der Nr. 1020/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Unterbringung ressortfremder Personen im Ministerium" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass mit der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 16/2000, die Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zugeordnet wurde. Im Zuge dieser Änderung wurden die für diese Liegenschaften zuständigen Baudienststellen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten samt Nutzungs- und Bestandsverträgen mit ressortfremden natürlichen und juristischen Personen in den Verwaltungsbereich des Ressorts übernommen. Derzeit bestehen rund 800 derartige Vereinbarungen und Verträge mit ressortfremden Personen, durch die im Jahr 2006 Bundeseinnahmen von rund 2,32 Mio. € erzielt wurden. Ich gehe aber davon aus, dass diese Art der Nutzung durch ressortfremde Personen im Sinne der einleitenden Bemerkungen der Anfragesteller, die von einer büromäßigen Unterbringung von politischen und privaten Beraterinnen und Beratern ausgehen, nicht von der vorliegenden Anfrage umfasst ist.
Im Einzelnen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Nein.
Zu 3:
Entfällt.
Zu 4:
Hiezu gab und gibt es keine Veranlassung.
Zu 5:
Im Sinne meiner einleitenden Bemerkungen ist eine Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten (in der Regel durch Vermietung) an ressortexterne Personen grundsätzlich möglich, sofern die in Betracht kommenden Räumlichkeiten nicht selbst benötigt werden und Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.