1077/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.08.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am     August 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0063-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1010/J vom 19. Juni 2007, der Abgeordneten Bettina Hradescsni, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Fremdwährungs­kredite, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage habe ich eine Stellungnahme der Finanz­marktaufsicht eingeholt, auf deren Grundlage ich die konkreten Fragen wie folgt beantworte:

 

Zu 1.:

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) haben gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf Fremdwährungskredite mehrmals auf die Risken aus Sicht der Kreditinstitute und auch auf die Notwendigkeit der Transparenz der Produktgestaltung hingewiesen.

 

Am 16. Oktober 2003 wurden die FMA-Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Fremdwährungskrediten erlassen. Mit gleichem Datum erfolgt auch die Veröffentlichung der FMA-Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Krediten mit Tilgungs­trägern.

 

In weiterer Folge haben FMA und OeNB am 30.6.2006 einen Informationsfolder bzgl. Fremd­währungskredite veröffentlicht, der an alle Kreditinstitute verteilt wurde und von diesen in ihrem Kassenräumlichkeiten aufgelegt wurde. Insgesamt wurden 300.000 Exemplare ausgesandt. Der Info-Folder schildert klar und verständlich die wesentlichen Risken, die mit Fremdwährungskrediten verknüpft sind: Zinsänderungsrisiko, Wechselkursrisiko, Tilgungs­trägerrisiko und das Risiko nicht zu unterschätzender ungeplanter Kosten. An Hand von plastischen Beispielen wird aufgezeigt, welche finanziellen Auswirkungen es hat, wenn ein derartiges Risiko schlagend wird. Ein wesentliches Ziel des Folders war es, das Risiko­bewusstsein der Verbraucher zu erhöhen.

 

Nach Aussagen der FMA wurde der Informationsfolder von den Kreditnehmern sehr positiv angenommen, sodass in absehbarer Zeit eine Neuauflage geplant ist.

 

Zu 2.:

§ 33 Bankwesengesetz (BWG) legt in Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit die Pflichten von Kreditinstituten bei Abschluss von Verbraucherkreditverträgen fest. Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 BWG an Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Spezielle Bestimmungen hinsichtlich des Abschlusses von Fremdwährungskrediten bestehen im BWG nicht und sind in der Richtlinie auch nicht vorgesehen.

 

Zu 3.:

Verbraucherkreditverträge bedürfen nach § 33 Abs. 2 BWG der Schriftform und haben bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben zu enthalten, u.a. auch die absoluten Beträge der Gesamtbelastung sowie die Summen der auszunehmenden Kosten­elemente, das sind Zahlungen öffentlicher Abgaben und Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kredit­gewährung vorgeschrieben wird.

 

Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt, ihre Zusammensetzung ergibt sich aus § 33 Abs. 7 BWG.

 

Zu 4.:

Die in § 33 Abs. 2 BWG geregelten Angaben, das sind die unter 3. genannten, muss das Kreditinstitut von sich aus dem Verbraucher in der Form mitteilen, dass die Informationen im Verbraucherkreditvertrag enthalten sein müssen. Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ist dem Verbraucher auch jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes mitzuteilen. Weiters ist gemäß Abs. 9 dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung auszuhändigen.

 

Zu 5.:

Die FMA-Mindeststandards stellen zwar im rechtstechnischen Sinn keine Verordnung dar; die FMA erwartet jedoch unter Hinweis auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 39 Abs. 1 und 2 BWG, dass Kreditinstitute bei der Vergabe und Gestionierung von Fremd­währungskrediten die FMA-Mindeststandards einhalten.

 

Bei vierteljährlich durchgeführten Gesprächen mit den Bankprüfern stellt das Thema „Vergabe von Fremdwährungskrediten“ einen fixen Tagesordnungspunkt dar.

 

Die Bankprüfer berichten regelmäßig im Rahmen der jährlich zu erstellenden Anlage zum Prüfbericht über die Einhaltung/Nichteinhaltung bzw. über Mängel bei der Implementierung der FMA-Mindeststandards. Der Kreditvergabeprozess wird zusätzlich im Rahmen von Vorortprüfungen im Detail evaluiert. Bei Nichteinhaltung bzw. mangelhafter Implementierung werden von Seiten der FMA gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut Maßnahmen ergriffen.

 

Zu 6.:

Die Pflicht zur Aufklärung und Information obliegt den Kreditinstituten. Am 16. Oktober 2003 wurden FMA-Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Krediten mit Tilgungsträgern veröffentlicht. Darüber hinaus haben FMA und OeNB einen Informationsfolder zu den Risken von Fremdwährungskrediten erstellt und in zahlreichen Präsentationen durch die Aufsicht für das Thema sensibilisiert.

 

 

Zu 7.:

Die Verhandlungen zur „Verbraucherkredit-Richtlinie“ sind derzeit auf Europäischer Ebene noch im Gange. Seitens der portugiesischen Präsidentschaft wird eine Einigung mit dem Europäischen Parlament in 2. Lesung angestrebt. Die künftig geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen werden sich letztendlich an den europäischen Vorgaben orientieren.

Zu 8.:

Aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich keine Verpflichtungen für die Kreditinstitute, den Kreditnehmern einen in Euro denominierten Kredit zum Vergleich zu einem Kredit in fremder Währung anzubieten.

Pkt. 4 der FMA-Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Fremdwährungs­krediten sieht jedoch Folgendes vor:

„Bei der Kreditvergabe ist im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erheben, ob der Kreditnehmer über genügend Reserven bei Einkommen und/oder Vermögen verfügt, um bei Wechselkurs­änderungen einen erhöhten Kreditrückzahlungsbetrag auf Euro- Finanzierungsbasis bedienen und tilgen zu können. Die Anforderungen an zu stellende Sicherheiten haben sich an diesem erhöhten Betrag zu orientieren.“

 

Zu 9.:

Eine entsprechende Verpflichtung der Kreditinstitute besteht nicht. Inwiefern hier freiwillig Informationen an die Kreditnehmer seitens mancher Kreditinstitute erfolgen, entzieht sich der Kenntnis meines Ressorts.

 

Zu 10.:

Bei dieser Frage handelt es sich um die zivilrechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen Bankkunden und Bank. Die Beurteilung, ob eine gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung iSd § 879 Abs. 3 ABGB vorliegt, kann daher nur durch das verfahrens­zuständige Gericht erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen