1094/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.08.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0123-I/A/3/2007

Wien, am      16. August 2007

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1303/J der Abgeordneten Wöginger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Seit Inkrafttreten der Novelle des Bundesministeriengesetzes mit 1.3.2007, BGBl. I Nr. 6/2007, fallen die Agenden der Freiwilligenarbeit und somit auch die Zuständigkeit zur Schaffung eines Freiwilligengesetzes nach deutschem Vorbild in die Kompetenz des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz.

 

Ein entsprechendes Vorhaben des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz findet jedoch die Unterstützung meines Ressorts.

 

Frage 3:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Das FLAG 1967 selbst enthält keine Definition des Begriffes Berufsausbildung, weshalb zu seiner Auslegung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückzugreifen ist.

Demnach sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, als Berufsausbildung zu werten. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen bzw. ein bestimmtes Berufsbild verwirklichen zu können. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist

wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Ein geregeltes

Ausbildungsverhältnis mit einer gewissen Dauer (lt. VwGH ca. 2 Jahre) und Anwesenheitspflichten runden den Anforderungskatalog ab.

Bei der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) sind diese Voraussetzungen, z.B. im Vergleich mit einem Studium, nicht erfüllt. Es handelt sich um Tätigkeiten, die mit dem Sammeln von Erfahrungen, dem Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes zusammenhängen. Dieses Praktikum stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, der zufolge Familienbeihilfe gewährt werden könnte.

Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Absolvierung des FSJ eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung für eine weitere Berufsausbildung darstellt, wie dies z.B. für die Lehranstalten für heilpädagogische Berufe zutrifft, und diese Ausbildung auch tatsächlich aufgenommen wird.

 

Eine Gesetzesänderung des FLAG 1967 mit Ausdehnung des Berufsausbildungsbegriffes im Sinne einer Einbeziehung auch des FSJ wäre mit einem enormen Kostenaufwand verbunden, da sodann für alle Personen mit vergleichbaren Tätigkeiten, bei Vorliegen auch der allgemeinen Voraussetzungen, im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes Familienbeihilfe begehrt werden kann.

 

Es gibt eine Reihe von Freiwilligendiensten (z.B. Friedensdienst, Gedenkdienst), die eine Forderung nach Gewährung der Familienbeihilfe auslösen würden. Und auch sonstige Tätigkeiten, die gesellschafts- und sozialpolitische wertvoll sind, wären zu berücksichtigen. Das würde bei der Gewährung der Familienbeihilfe ein völliges Abgehen von der Grundvoraussetzung der Berufsausbildung für volljährige Kinder bedeuten und einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Dieser kann jedoch auf Grund der nicht annähernd prognostizierbaren Folgewirkung nicht seriös berechnet werden.

 

Frage 4:

Eine Verlängerung der Sonderrichtlinie des BMSK zur Förderung des freiwilligen Sozialdienstes soll in Aussicht genommen sein. Diese Förderung beträgt € 150,- netto pro TeilnehmerIn und Monat.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin