1095/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.08.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Fam*Herr*
Wien, am 16. August 2007
GZ: BMGFJ-11001/0122-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1297/J der Abgeordneten Anita Fleckl wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Die Schüler/Lehrlinge haben nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe/Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (Pauschbetrag), die sich an der Länge des Schulweges bzw. an der Länge des Weges zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstelle orientiert.
Der zuständige Bundesminister ist außerdem ermächtigt, Verträge mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs abzuschließen, wonach der Bund die im Tarif vorgesehenen Fahrpreise für die Fahrausweise zur freien Beförderung der Schüler/Lehrlinge ersetzt; die Schüler/Lehrlinge haben somit keinen Anspruch auf eine Schüler- bzw. Lehrlingsfreifahrt.
Der Fahrpreisersatz bei der Schülerfreifahrt erfolgt für den jeweiligen Anspruchszeitraum (zumeist das gesamte Schuljahr) auf Basis einer Wochenkartenverrechnung, weshalb die Schülerfreifahrt nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schüler regelmäßig mindestens an 4 Tagen die Woche den Schulweg (Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule) zurücklegen. Gleiches gilt bei Lehrlingen (Lehrjahr) für die Fahrt zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstelle.
Da es sich bei der Wohnung um einen evidenten Antragspunkt handelt, kommt diesem Begriff auch für die mit der praktischen Umsetzung der Schüler- bzw. Lehrlingsfreifahrt befassten Stellen (Schulen/Lehrberechtigte, Verkehrsunternehmen) grundlegende Bedeutung zu. Die Wegstrecken müssen schließlich transparent in Ausweisform abgebildet werden, um eine entsprechende Verrechnung zu ermöglichen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Auch die Fahrzeiten und Linienführungen orientieren sich großteils an diesen bekannten Parametern.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht im Fall, wo die Obsorge beider Eltern vereinbart wird, einen hauptsächlichen Aufenthaltsort für das Kind vor, den die Eltern zu vereinbaren haben.
Eine Erweiterung der Fahrausweise um jene Streckenteile, die Kinder und Jugendliche zu getrennt lebenden Elternteilen mit Wohnorten in unterschiedlichen Verkehrszonen bzw. Korridore absolvieren, würde beträchtliche Mehrkosten für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Ausweise verursachen (Verrechnung zusätzlicher Wegstrecken im Wissen, dass die zeitliche Benützung der Einen, die andere Wegstrecke ausschließt!), da eine transparente zeitliche Trennung der Destinationen und die Regelmäßigkeit der zu konsumierenden Fahrten zum Zeitpunkt der Ausweiserstellung für das ganze Schul- bzw. Lehrjahr durch die AntragstellerInnen nicht möglich ist.
Diese Aufteilung wäre aber die Grundvoraussetzung für eine Einnahmenaufteilung zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünden und einer ordnungsgemäßen Abgeltung der tatsächlich erbrachten Beförderungsleistung aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Weiters bestünde Erklärungsbedarf, warum solche Mehrkosten nur bei getrennt lebenden Elternteilen aufgewendet werden sollen, hingegen bei aufrechten Ehen bzw. Lebensgemeinschaften bzw. Alleinerziehern bei ebenfalls im privaten Umfeld begründeten Fahrten zu zusätzlichen „Adressen“ (Hort, Tagesmutter, Verwandte, Arbeitsplatz eines Elternteiles, diverse Betreuungseinrichtungen etc.) nicht Berücksichtigung finden.
Im Sinne der Gleichbehandlung müsste daher vom ursprünglich beabsichtigten Lastenausgleich der Familien durch Schüler- und Lehrlingsfreifahrten abgegangen werden und eine österreichweite Freifahrt für alle Kinder ohne Zweckbindung eingeführt werden.
Dies würde allerdings Kosten verursachen, welche die finanziellen Möglichkeiten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bei weitem übersteigen.
Frage 5:
Bezüglich der bundesländerweise unterschiedlichen Regelungen von Aufzahlungsmöglichkeiten ist festzuhalten, dass es den Verkehrsunternehmen bzw. den Verkehrsverbünden im Rahmen ihrer Tarifautonomie freisteht, Zusatzangebote (z.B. Ausweitung der Gültigkeit in zeitlicher und räumlicher Hinsicht) zu schaffen und für die entsprechende Kostentragung zu sorgen. Zumeist erfolgt die Finanzierung durch die Länder und Gemeinden, die allerdings ihre Landes- bzw. Gemeindebürger unterschiedlich fördern. Mein Ressort hat hierauf jedenfalls keinen Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin