1101/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.08.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0072-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 1091/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit der Anwendung des Verbotsgesetzes 1997 gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Einleitend ist festzuhalten, dass eine lückenlose Beantwortung einzelner Fragen anhand der Berichte der Staatsanwaltschaften nicht möglich war, weil für eine exakte Beantwortung die Einsichtnahme in alle Bezug habenden Strafakten notwendig gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für die Frage nach der Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten sowie nach der durchschnittlichen Dauer der Untersuchungshaft. Soweit diesbezügliche Statistiken vorliegen, wurde zur Beantwortung das Datenmaterial aus den internen Aufzeichnungen der zuständigen Fachabteilung meines Hauses bzw. der Gerichtlichen Kriminalstatistik herangezogen.

Zu 1:
Nach der internen Statistik des Bundesministeriums für Justiz wurden von 1992 bis zum 31. Juli 2007 insgesamt 406 Personen wegen eines Deliktes nach dem Verbotsgesetz angeklagt.

Zu 2:
Die Gerichtliche Kriminalstatistik weist von 1992 bis 2006 271 Verurteilungen aus; nach den internen Aufzeichnungen meines Hauses wurden im Jahr 2007 bislang (Stichtag 31. Juli 2007) zwei Personen nach dem Verbotsgesetz verurteilt.

Zu 3:
Laut Gerichtlicher Kriminalstatistik wurden im Zeitraum 1992 bis 2006 insgesamt 73 Personen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt; davon wurde in 30 Fällen ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Im Jahr 2007 wurde nach den mir vorliegenden Informationen noch keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt.

Zu 4 und 5:
Diese Frage lässt sich anhand der mir vorliegenden Informationen nicht beantworten. Für den angefragten Zeitraum war mit vertretbarem Aufwand weder die Zahl der in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten noch die Dauer der Untersuchungshaft zu erheben. Die Dauer der Untersuchungshaft hängt ausschließlich von einzelfallbezogenen Kriterien ab, anhand derer die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Gericht vorzunehmen ist. Die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft hat daher kaum Aussagewert.

Zu 6 und 7:
Derzeit sind 67 Verfahren nach dem Verbotsgesetz anhängig, in denen sich vier Personen in Untersuchungshaft befinden.

Zu 8 und 9:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme, weil die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch in zeitlicher Hinsicht ausschließlich eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung ist.

. August 2007

 (Dr. Maria Berger)