1113/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.08.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Leopold Mayerhofer und weiterer Abgeordneter haben am 06.07.2007 unter der Nummer 1207/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Bestrafung wegen kritischem E-Mail“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Meinungsfreiheit stellt nicht nur ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht dar, sondern bildet auch einen wesentlichen Faktor für die Weiterentwicklung einer Organisation.
Zu Frage 2:
Durch den Beginn des Vollbetriebes des PAZ Wien zum 01.06.2006 war ad hoc ein zusätzlicher Personalbedarf von 50 PolizeibeamtInnen gegeben, der vorerst je zur Hälfte von Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien und Bediensteten anderer Landespolizeikommanden abgedeckt wurde. Mittlerweile konnten die Dienstzuteilungen aus Niederösterreich für das PAZ Wien von ursprünglich 10 auf 5 verringert werden. Im Falle nicht ausreichender Freiwilligenmeldungen, müssen dabei erforderlichenfalls nach Abwägung dienstlicher Interessen auch Dienstzuteilungen ohne ausdrückliches Einverständnis der Betroffenen gem. § 39 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Dauer von bis zu 90 Tagen verfügt werden.
Zu Frage 3:
Keine Dienstzuteilung beruht auf einem Zufall, da sie nur aus dienstlichen Gründen zulässig ist. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen.
Zu Frage 4:
Nein
Zu Frage 5:
Nein
Zu Frage 6:
Zur Klarstellung darf an dieser Stelle nochmals angemerkt werden, dass es sich hierbei um keine Versetzung sondern lediglich um eine Dienstzuteilung gehandelt hat. Die Nachbesetzung einer Planstelle während einer Dienstzuteilung ist gesetzlich nicht möglich.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die PI Ternitz ist mit 29 Exekutivdienstplanstellen systemisiert, wovon 28 tatsächlich besetzt sind. Durch die Dienstzuteilung hat sich am Personalstand grundsätzlich nichts geändert, da es sich um eine bloß vorübergehende Personalmaßnahme gehandelt hat. Während der Dauer der Dienstzuteilung war für die PI Ternitz kein personeller Ersatz erforderlich.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Die ExekutivbeamtInnen der PI Ternitz versehen ihren Dienst im sogenannten Wechseldienstsystem. Dies bedeutet, dass die von den Bediensteten zu leistende Arbeitszeit für jeden Monat sowohl nach den Vorgaben des Dienststellenkommandanten als auch nach den Vorgaben des Landespolizei- und des Bezirkspolizeikommandos (z.B. bezirksweise angeordnete Schwerpunktaktionen im Bereich der Verkehrsüberwachung) eingeteilt wird. Durch diese flexible Dienstplanung können bis zu einem gewissen Grad auch Fehlstunden kompensiert werden. Da die monatlichen Anforderungen ständig variieren und der Polizeiberuf zudem von vielen unvorhersehbaren Faktoren abhängig ist, kann keine definitive Aussage darüber getroffen werden, welche konkreten zusätzlichen Mehrdienstleistungsstunden auf die fehlende Dienstleistung des Kollegen zurückzuführen sind.
Zu den Fragen 12 und 13:
Der betroffene Bedienstete hatte, ungeachtet der sonst ihm zustehenden exekutivspezifischen Zulagen, für die Dauer seiner Dienstzuteilung außerdem Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Reisegebührenvorschrift 1955.
Zu den Fragen 14 und 15:
Diese Maßnahmen sind nicht bloß zweckmäßig, sondern zur Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes bis zur Konsolidierung des Personaleinsatzes für die betroffene Dienstbehörde unerlässlich. Selbstverständlich werden sämtliche Personalmaßnahmen entsprechend dem Gebot der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfügt.
Zu Frage 16:
Diese vorübergehenden Maßnahmen sind im Sinne eines flexiblen Personaleinsatzes dienstbetrieblich erforderlich und gesetzlich vorgesehen.
Zu Frage 17:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich hierbei nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um die Abdeckung eines vorübergehenden personellen Mehrbedarfs.