112/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.01.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am Jänner 2007
Die Abgeordneten Bettina Stadlbauer und GenossInnen haben am 29. November 2006 unter der Nummer 115/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „möglicher Abschuss von entführten Passagierflugzeugen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 11:
Ein terroristischer Angriff ist im Sinne des § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als gefährlicher Angriff zu bewerten. Die Abwehr eines gefährlichen Angriffes obliegt gemäß § 21 SPG den Sicherheitsbehörden. Kann eine Sicherheitsbehörde eine ihr zukommende Aufgabe nur unter Mitwirkung von Organen des Bundesheeres erfüllen, ist sie berechtigt Assistenz anzufordern (§ 2 Wehrgesetz). Darüber hinaus kommt selbständiges militärisches Einschreiten zu diesem Zweck in Frage, wenn die Sicherheitsbehörde durch höhere Gewalt außer Stande gesetzt ist, das militärische Einschreiten herbei zu führen (Art. 79 B-VG). Wenn das Bundesheer auf diesem Wege eine Aufgabe der Sicherheitsbehörde übernimmt, tritt es nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte (VfSlg. 13.708, VwGH 27. Juni 1997, 97/02/0105) in die Befugnisse der Sicherheitsbehörden ein. Damit ist vom Bundesheer das Waffengebrauchsgesetz anzuwenden. Das Waffengebrauchsgesetz sieht vor, dass nur im Falle gerechter Notwehr unbeteiligte Menschen gefährdet werden dürfen. Eine rechtfertigende Notwehrhandlung ist jedenfalls nur gegen den Angreifer zulässig. Gegen Unbeteiligte kann Notwehr nicht geltend gemacht werden.