1130/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.08.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Broukal und GenossInnen haben am 27. Juni 2007 unter der Nummer 1095/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „generelle Anweisungen zur Vollziehungen des Asylgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes sowie des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – Handbuch zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Besonderen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Vorerst möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die im Artikel des „Standard“ vom 23.06.2007 angesprochenen Einzelfälle  einer genauen Analyse unterzogen wurden und in diesen Fällen folgender Sachverhalt vorliegt:

 

Nigerianerin: F. I.

Die Genannte stellte am 09.10.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Angehöriger. Die Bezirks­hauptmannschaft Innsbruck hat den Antrag mit Bescheid vom 26. Jänner 2007 gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgewiesen, da keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen werden konnten und der Aufenthalt der Fremden dadurch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im gesamten Bescheid wurde kein einziges Mal das Handbuch zum NAG erwähnt.

 

Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Verwaltungsakt  langte am 26.03.2007 im BM.I ein. Das Verfahren konnte bis dato noch nicht abgeschlossen werden, da noch Ermittlungen zur Einkommenssituation der Familie durchgeführt werden müssen.

 

Türkin: H. C.

Die Genannte stellte am 07.08.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte hat den Antrag mit Bescheid vom 11.01.2007 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen, da keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen werden konnten und der Aufenthalt der Fremden dadurch zu einer finanziellen Belastung einer Gebiets­körperschaft führen könnte. Im gesamten Bescheid wurde kein einziges Mal das Handbuch zum NAG erwähnt.

 

Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des BM.I vom 06.06.2007 stattgegeben, da im Berufungsverfahren ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden konnten.

 

Aus der ständigen Rechtssprechung des VwGH ergibt sich, dass die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel durch Mietbelastungen wie auch Kreditbelastungen und Pfändungen geschmälert werden, weshalb sie umgekehrt auch den erforderlichen Unterhaltsmitteln (in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG) hinzugerechnet werden müssen.

 

Mietbelastungen:        z.B. Erkenntnis des VwGH 95/19/0491 vom 10.12.1996

Kreditbelastungen:     z.B. Erkenntnis des VwGH 99/19/0094 vom 03.12.1999

Pfändungen:               z.B. Erkenntnis des VwGH 96/19/3172 vom 25.08.2000

 

Weitere Erkenntnisse des VwGH, die zum Thema „Unterhaltsmittel“ ergangen sind: 98/21/0516 vom 15.10.2002, 99/18/0052 vom 31.10.2002, 2002/21/0028 vom 18.12.2002,

2002/18/0279 vom 28.06.2006.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass auf der Homepage des BM.I unter

•           www.bmi.gv.at/niederlassung  (Fachbereich Niederlassung) und

•           http://www.bmi.gv.at/publikationen (Downloadbereich)

 

eine Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welche von der zuständigen Fachabteilung erstellt wurde, frei zugänglich zum Download zur Verfügung steht.  Diese Informationsbroschüre stellt nicht nur die gesetzlichen Grundlagen näher vor, sondern bringt auch Hinweise auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur sowie zur besseren Verständlichkeit zahlreiche Berechnungsbeispiele.

Da im erwähnten Standardartikel behauptet wird, das Gesetz sehe eine Anrechnung der Miete an die erforderlichen Unterhaltsmittel nicht vor, wird darauf hingewiesen, dass sich die erforderlichen Unterhaltsmittel durch den Verweis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG an der Höhe der Ausgleichszulage gem. § 293 ASVG orientierten. In den Ausgleichs­zulagenrichtsätzen ist als Pauschalbetrag für Mietbelastungen der sogenannte Wert der vollen freien Station in der Höhe von € 235,15 inkludiert. Somit ist dieser Wert von der tatsächlichen Miethöhe abzuziehen und (nur) ein allfällig übersteigender Differenzbetrag den erforderlichen Unterhaltsmittel hinzuzuzählen.

 

Ich weise daher den im Votum in den Raum gestellten Verdacht eines Amtsmissbrauches entschieden zurück.

 

Zu den einzelnen Fragen:

 

Zu den Fragen 1 bis 12 und 18:

Eine Beantwortung dieser Fragen würde aufgrund des weit gefassten Begriffs von Anweisungen bzw. der teils sehr umfangreichen Anweisungstexte zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung und der Übermittlung der Volltexte Abstand nehmen muss.

 

Zu Frage 13:

Der relevante Auszug aus dem Handbuch ist als Beilage angeschlossen.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

Das Handbuch wurde von den Mitarbeitern, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres für den Vollzug des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zuständigen Abteilung, verfasst. Genehmigt wurde es bereits vor meiner Amtsperiode von dem nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zuständigen Abteilungsleiter.

 

Zu Frage 17 :

Schulungen zum Asyl- und Fremdenpolizeigesetz:

Die Schulungen erfolgten gemäß dem train-the trainer-Prinzip von einem Kernteam sowie

Landes- und Bezirkstrainern.

Das Kernteam setzte sich aus Vertretern der Sicherheitsakademie, des Bundesasylamts
sowie des Bundesministeriums für Inneres zusammen. Die Hauptaufgabe des Kernteams
bestand in der Erstellung der Schulungsunterlagen und der Grundschulung der für die Bundesländer namhaft gemachten Landestrainer.

Die Landestrainer setzten sich aus je einem Vertreter der Exekutive, der Fremdenpolizei­behörde und des Bundesasylamts zusammen, wobei grundsätzlich für jedes Bundesland ein Team, im Bedarfsfall auch mehrere Teams vorgesehen waren. Die Landestrainer waren mit der Schulung der Bezirkstrainer der Exekutive und aller Fremdenpolizeibehörden betraut und fungierten dementsprechend als Ansprechpartner für Bezirkstrainer zur Lösung praktischer Vollzugsprobleme.

Die Bezirkstrainer waren letztlich dann verantwortlich für die Schulung aller Endanwender
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Schulungen begannen auf Bundesebene im Oktober 2005 mit der Schulung der Landes­trainer und wurden ab November 2005 dann auf Landes- und Bezirksebene fortgesetzt. Es wurde darauf geachtet, dass die Schulungen bis Ende Dezember 2005 abgeschlossen waren.

Seither finden regelmäßige Auffrischungs- und Vertiefungskurse statt, bei denen aktuelle
Vollzugsprobleme besprochen und einheitliche Vollzugsregeln festgelegt werden.

Bei den Schulungsinhalten standen naturgemäß die Änderungen im Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz 2005 im Vordergrund, wobei im fremdenpolizeilichen Bereich auf die Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen besonderes Augenmerk gelegt wurde.

 

 

Nämlich betreffend:

- Organbefugnisse,

- Schubhaftbestimmungen,

- Festnahmeauftrag,

- Rückkehrverbot,

- Strafbestimmungen und

- Visumbestimmungen

 

Des Weiteren wurden die Schnittstellen zwischen Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz herausgearbeitet und der ideale asyl- und fremdenrechtliche Verfahrensablauf in Form von Ablaufdarstellungen präsentiert.

 

Im Bereich des Bundesasylamtes, wurden neben der Beteiligung an verbundenen
Schulungen im Rahmen der SIAK zusätzlich nachstehende behördeninterne Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen zur Umsetzung der maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenrechtspaketes gesetzt:

 

Erstmals wurde in Kooperation mit der SIAK für Mitarbeiter des Bundesasylamtes e-learning, und damit eine flächendeckende Fortbildung am Arbeitsplatz eingesetzt. Sämtliche

Mitarbeiter des Bundesasylamtes waren verpflichtet, sich einem Test zum AsylG 2005 nach

einem Multiple-Choice-System zu unterziehen, wobei sowohl Inhalte für verfahrensführende

als auch verfahrensunterstützende Mitarbeiter angeboten wurden. Zusätzlich wurden im November 2005, 3 Schulungsveranstaltungen zu je 2 Fortbildungstagen für die Mitarbeiter der Erstaufnahmestellen, Außenstellen und das verfahrensunterstützende Personal durchgeführt.

 

Mit Februar 2006 wurden 3 Schulungsveranstaltungen zu je 3 Fortbildungstagen zum AsylG

2005 für neue Mitarbeiter des Bundesasylamtes durchgeführt; im Laufe des Jahres 2006
folgten noch weitere vertiefende Veranstaltungen, wie etwa 3 Schulungen zu je 2 Tagen zum Themenbereich „Einvernahmetechnik-Psychologie“ und je 3 Schulungen zu je 2
Fortbildungstagen für „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-Bescheiderstellung“.

 

Beim Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgten und erfolgen die Schulungen der im Zuge des Fremdenrechtspakets 2005 neu aufgenommenen juristischen sowie sonstigen Mitarbeiter durch, mit dem Asylwesen sehr gut vertraute und über Jahre erfahrene Bedienstete, des Unabhängigen Bundesasylsenates. Die Schulungen umfassen insbesondere das Asylgesetz 2005, Fremdenpolizeigesetz, Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und Zustellgesetz.

 

Schulungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

Das Ziel der Schulungen war, möglichst viele Referenten persönlich zu erreichen. Das Schulungskonzept sah vor, dass die Schulungen dezentral in den 9 Bundesländern erfolgen.

 

Vor Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets wurden 22 Schulungen in den Bundesländern abgehalten. Nach Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets, fanden im Jahr 2006 10 Schulungen und im Jahr 2007 4 Schulungen in den Bundesländern – wieder das Prinzip des persönlichen Erreichens der zuständigen Referenten Lokal vor Ort verfolgend – statt.

 

Darüberhinaus wurden noch Schulungen z.B. für die Sicherheitsakademie, für Verbindungsbeamte sowie zahlreiche Informationsveranstaltungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgehalten.

 

Im Herbst 2007 wird am 13.09. eine Schulung in Tirol abgehalten. Ebenfalls im Herbst ist eine Schulung in Vorarlberg geplant.

 

Zu den Fragen 19 und 21:

Mir liegen keine aktuellen Informationen vor, wonach 40% der Entscheidungen des Bundesasylamtes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behoben werden. Die Tätigkeitsberichte des UBAS selbst, enthalten keine „Bestätigungs- oder Behebungsquote“. Generell besitzen Bescheidbehebungen durch eine 2. Instanz keine Qualitätsaussage, welche sich auf einen bestimmten „Quotenwert“ reduzieren lässt, zumal die Abänderung von Bescheiden erster Instanz grundsätzlich in der Natur der Sache einer Rechtsmittelinstanz liegt. Eine pauschale Beurteilung ist nicht zielführend, zumal Asylverfahren einen hohen Grad an Individualisierung aufweisen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass geänderte Situationen im Herkunftsland, im Vorbringen des Antragstellers, sowie nachfolgende Judikatur der Höchstgerichte ebensolchen Einfluss auf reagierende Entscheidungen einer 2. Instanz haben.

 

In jenen Bereichen, wo durch Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung im Bundesasylamt Behebungen vermieden werden können und damit auch ein Beitrag zur Beschleunigung im gesamten Asylsystem geleistet werden kann, werden auch zahlreiche Maßnahmen durchgeführt:

 

Mit Inkrafttreten des AsylG 2005 am 1. Jänner 2006, ist ein gesetzlicher Auftrag an das
Bundesasylamt ergangen, eine Staatendokumentation zu führen. Gleichzeitig wurde der Staatendokumentationsbeirat aktiv, um eine umfassende qualitative Begleitung der Staatendokumentation zu ermöglichen. Die Einrichtung der Staatendokumentation hat wesentlichen Beitrag zu einer qualitativen Weiterentwicklung von Entscheidungen in Asylverfahren. So wurde die Staatendokumentation im Jahre 2006 mit 1.313 Einzelanfragen befasst, im 1. Halbjahr 2007 waren es bereits 979 Rechercheanfragen aus Individualverfahren. Weiters folgt die Staatendokumentation in ihrer Arbeitsweise strengen Qualitätsstandards, die von einer Arbeitsgruppe des Staatendokumentationsbeirates erarbeitet wurden. Die Standards bei der Aufbereitung von Herkunftslandinformationen, wurden von den Mitgliedern des Staatendokumentationsbeirates einstimmig beschlossen und werden von der Staatendokumentation in der täglichen Praxis vollständig umgesetzt. Das Bundesasylamt hat für das Jahr 2007 ein umfassendes und bedarfsorientiertes Aus- und Fortbildungskonzept für die Mitarbeiter der Asylbehörde 1. Instanz umgesetzt. Mit externen und internen Trainern werden gezielt Inhalte wie AVG, Zustellgesetz, Einvernahmetechniken, unter besonderer Beachtung besonders schutzbedürftiger Gruppen, Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention, die EMRK, das AsylG 2005 und die Dublin II-Verordnung vermittelt und mit modernen didaktischen Methoden nachbetreut.

 

Im 1. Halbjahr 2007 wurden für insgesamt 262 Teilnehmer aus dem Bundesasylamt insgesamt 24 interne und externe Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt und gesamt 541 Ausbildungstage in die Qualität der Verfahren investiert.

 

Zusätzlich beteiligt sich das Bundesasylamt an einem Projekt unter EU-Asylbehörden zur Erstellung eines einheitlichen Ausbildungskonzeptes für den Raum der Europäischen Union. Neben behördeninternen Qualitätsevaluierungen, verfolgt das Bundesasylamt kontinuierlich Verbesserungen durch gezielte Projekte mit externen Partnern, wie etwa dem Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen oder aktuell im Rahmen eines durch den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes mit dem Ludwig Boltzmanninstitut für Menschenrechte.

 

Des Weiteren beteiligt sich das Bundesasylamt an der allgemeinen Verwaltungs­qualitätsoffensive der Bundesregierung und wurde mit April dieses Jahres der Auftrag zu einem Projekt „Neue Steuerungsstrategien und Qualitätsmanagement im Bundesasylamt“ erteilt.

 

Dieses Bündel an Initiativen hat auch internationale Beachtung gefunden. So hat die Europadirektorin des UNHCR anlässlich ihrer Rede zum Standing Committee im März dieses Jahres in Genf diese Initiative Österreichs explizit positiv hervorgehoben.

 

Zu Frage 20:

Zu den Maßnahmen wird auf die Ausführungen zur Frage 19 verwiesen.

Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats, werden seitens des Bundesasyl­amtes als Asylbehörde 1. Instanz entsprechend akzeptiert.

 

 

Zu den Fragen 22 bis 28:

Einzelne Fälle aus den Bereichen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Niederlassungswesens, werden laufend an mein Ressort herangetragen, denen selbst­verständlich in jedem Einzelfall nachgegangen wird. Zumeist handelt es sich um Fall­konstellationen, in denen durch die lange Aufenthaltsdauer der ehemaligen Asylwerber die soziale Integration weit fortgeschritten ist. Ich habe zum einen durch Personalaufstockung dafür gesorgt, dass die Rückstände bei den Asylverfahren rascher abgebaut werden können. Zum anderen wird bei Ausweisungsverfahren, die bei Altfällen vielfach noch gesondert von den Fremdenpolizeibehörden zu führen sind, der Abwägung gem. Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beigemessen.

 

Schließlich wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet, der es den Landeshauptleuten ermöglichen soll, im Einzelfall unter Berücksichtigung fremden- und sicherheitspolizeilicher Aspekte humanitäre Lösungen zu finden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen, habe ich in Zusammenarbeit mit den Ländern ein Formular entwickeln lassen, mit dem ein einheitlicher Vollzug in Österreich sichergestellt werden soll.

 

Als besonders wichtig erachte ich es, dass durch rasche und abgestimmte Verfahren aller
Instanzen derartige Problem- und Härtefälle überhaupt nicht entstehen. Dieses durchaus
auch im Interesse der Fremden liegende Ziel, soll durch ein verfahrensbegleitendes Monitoring sichergestellt werden. Eine Änderung von Gesetzesbestimmungen ist derzeit nicht beabsichtigt.

 

 

 

Beilage


Beilage

Auszug aus dem Handbuch zum NAG, Stand: 1. September 2006

 

 

ð      Unterhaltsmittel:

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, arbeitsrechtliche Vorverträge, Einstellungszusagen, Bestätigungen über Pensions- Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das erforderliche Investitionskapital (bei selbständigen Schlüsselkräften), Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder eine Haftungserklärung (verpflichtend, wenn gesetzlich vorgeschrieben).

Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.

 

Exkurs zu „Einstellungszusagen“ und arbeitsrechtlichen Vorverträgen:

 

Oftmals werden von Antragswerbern „Einstellungszusagen“ von künftigen Arbeitgebern vorgelegt, um die Sicherung der wirtschaftlichen Mittel für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nachzuweisen.

Es ist daher erforderlich, dass – abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen über Urkunden – auch die Formerfordernisse, welche einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit der Einstellungszusagen haben, vorliegen.

Bei „Einstellungszusagen“ handelt es sich - anders als bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - um eine Option. Dabei wird die Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechtes zugunsten eines Vertragspartners vereinbart. Sollte daher einem Arbeitnehmer eine Einstellungszusage (Option) auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages
eingeräumt werden, so liegt es in der Hand des Arbeitnehmers das entsprechende Anbot des Arbeitgebers anzunehmen.

Arbeitsrechtliche Vorverträge, welche unter die Bestimmung des § 936 ABGB zu subsumieren sind, verpflichten hingegen beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zum Abschluss des Hauptvertrages (Arbeitsvertrag).

Im Ergebnis bedeutet das, dass  arbeitsrechtliche Vorverträge und „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden (müssen).

Obzwar Optionen im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet.

Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat eine „Einstellungszusage“, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest 2 inhaltliche Kriterien – neben der Anführung der Vertragspartner - zu erfüllen:

  1. Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung)
  2.  Zeitbestimmung

      Das bedeutet, dass auch „Einstellungszusagen“ schon alle wesentlichen Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Ferner muss der Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsabschlusses bereits in der Einstellungszusage bestimmt sein, wobei der Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages beliebig weit in die Zukunft verlegt werden kann.

      Grundsätzlich  sollen daher taugliche Einstellungszusagen inhaltlich die wesentlichen Punkte von Arbeitgebererklärungen im Schlüsselkraftverfahren enthalten, um auch verlässlich von einer  Verbindlichkeit ausgehen zu können.

      Hinweis: Hier ist es auch angezeigt die Parteien – im Einzelfall - auf den Tatbestand des § 119 FPG hinzuweisen und mit einer Unterschrift bestätigen zu lassen.

 

Der Aufenthalt des Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291 der Exekutionsordnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 5 NAG). Zur konkreten Berechnung des Existenzminimums siehe unten.

 

Exkurs zur Armutsgrenze:

Die Armutsgrenze liegt in Österreich bei einem jährlichen Einkommen von weniger als EUR 10.182,-- netto oder einem Monatseinkommen von EUR 848,-- (12-mal) netto.

Dieser Wert ergibt sich aus weniger als 60% des mittleren Einkommens (Medianeinkommens) der Österreicher[1]. Bei diesem kritischen Wert handelt es sich um einen EU-weiten und zur vergleichbaren Berichterstattung zu Armut und sozialer Ausgrenzung tauglichen Wert.[2]


Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1.1.2006

a)      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

            aa) wenn sie mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben

€ 1.055,99 

            bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

€ 690,-

b)     für Pensionsberechtigte auf Witwenpension

€ 690,-

c)      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

            aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

                  falls beide Elternteile verstorben sind

€ 253,80

€ 381,06     

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

                  falls beide Elternteile verstorben sind

€ 450,98

€ 690,-

d)     für Kinder: Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um € 72,32 für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

€ 72,32

 

 

Berechnung:

Zu Rechtslage nach Frg 1997:
Der VwGH hat etwa im den Erk. 2002/18/0279 und 98/21/0516 festgehalten, dass zur Berechung der Unterhaltsmittel die Heranziehung der Sozialhilferichtsätze taugliche Grundlagen (nach § 10 Abs. 2 Z 1 Frg 1997) darstellten.
 
Aus dem Erk. VwGH 98/21/0516 ist weiters ableitbar, dass für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, ebenfalls der höhere Sozialhilfebetrag heranzuziehen ist, da diese in die verfügbaren Unterhaltsmittel einberechnet werden. Gleiches gilt auch für etwaige Sonderzahlungen.
 
Das Erk. VwGH 99/19/0094 hat eindeutig festgelegt, dass Kreditbelastungen die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel vermindern.
 
Gleiches gilt auch nach Erk. VwGH 95/19/0491 für Mietbelastungen und Pfändungen lt. Erk. VwGH 96/19/3172.
 
Entscheidend bei den Berechnungen ist aber, dass jeweils für konkrete Berechnungen vorgenommen werden. Ein bloßes „zu wenig“ ist nicht ausreichend.
 
Rechtslage zum NAG:
Aus obigen Grundsätzen lassen sich auch Regeln für das NAG ableiten.
 
1.      Im Gegensatz zur (von der Rspr. Anerkannten) alten Rechtslage, wird im § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG die Höhe der Unterhaltsmittel (unter Heranziehung der Höhe der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG) objektiviert. 
2.      An Stelle von 9 unterschiedlichen Mindestbeträgen ist bloß ein einheitlicher Bundessatz getreten.
3.      Kreditbelastungen, Mietbelastungen oder Pfändungen schmälern die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel.
4.      Berechnungen müssen an Hand des konkreten Sachverhaltes vorgenommen werden.
5.      Im Ergebnis liegt daher keine Änderung der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel vor, sondern es wird nur die erforderliche Höhe österreichweit vereinheitlicht.
6.      Bei den Mietbelastungen wird der in § 293 ASVG angeführte Betrag in der Höhe von € 231,45 (Wert der vollen freien Station) von der tatsächlichen Miethöhe abgezogen, sodass nur der verbleibende Differenzbetrag hinzuzuzählen ist. Weitere Kosten wie Strom, Gas und sonstige Kosten werden bei der Hinzuzählung nicht berücksichtigt. 
 

Hinweis: Ein pensionsbeziehender Zusammenführender kann sich im Zuge eines AT-Verfahrens – im Falle nicht ausreichender Unterhaltsmittel - nicht (mehr) auf den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage für seine zuziehende Ehefrau nach Erhalt des AT berufen, da die Wortfolge des § 10 Abs. 2 Z 2 FrG 1997 „ es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches“ weggefallen ist. Die einschlägige Rspr. des VwGH dazu ist daher auf das NAG nicht übertragbar.

 

Beträge
Regelfall:
Unter Berücksichtigung der obigen Tabelle ergibt sich als Berechnungsgrundlage daher für den Regelfall folgendes Schema:
 
Einzelperson       € 690.-
Ehepaar                € 1055,99.-
pro Kind                               € 72,32 .-
 
               Hinweis: Fälle von „Familiengemeinschaften“ im weiteren Sinn (z.B. Bruder oder Eltern) oder sonstige Fälle der Unterhaltsleitung haben sich daher immer am

Einzelpersonensatz zu orientieren.
 
Sonderfall:
Einen Sonderfall stellen Antragsteller auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken dar. Dazu zählen die Abs für Schüler, Studenten und Sozialdienstleistende. Für diese bieten sich die Richtsätze für Waisenpensionen an, wenn sie alleine nach Ö kommen wollen, da die Situation mit der für Vollwaisen vergleichbar ist. Daraus ergibt sich folgendes Schema:
 
Antragsteller bis 24. Lebensjahr                         € 381.-
Antragsteller über 24. Lebensjahr                       € 690.-
 
Hinzurechnungsbeträge:
Dazu sind – wie dargestellt – individuell Mietbelastungen udgl. Betragsmäßig hinzuzuzählen.

 

Einkommen

Als Einkommen zählt jedwede Geldleistung, die dem Antragsteller zu Verfügung steht. Aus der Rspr. Des VwGH ist ableitbar, dass nicht „Momentaufnahmen“ von Bedeutung sind, sondern Durchschnittswerte heranzuziehen sind. Dies deshalb um etwaige saisonale Schwankungen (bei Unselbständigen) oder Auftragslagen (bei Selbständigen) berücksichtigen zu können.

 

Wesentlich dabei ist aber jedenfalls, dass aber auch das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sowie regelmäßige Sonderzahlungen hinzuzuzählen sind.

 

Auch müssen lt. VwGH Erk. 95/19/1183 „Naturalleistungen“ zum Einkommen hinzugezählt werden, wenn diese lt. VwGH Erk. 95/19/1192 sich aus Unterhaltsansprüchen ergeben.

 

Unterhaltsansprüche:

Zum Einkommen zählen aber auch Unterhaltsansprüche. Diese sind im NAG durch 2 Regelungen umschrieben.

 

Im § 2 Abs. 4 Z 3 NAG ist festgelegt, dass diese nicht nur nach Rechtsgrundlage[3], sondern insbesondere nach tatsächlicher Höhe und Leistung zu beurteilen sind. Es ist daher der Nachweis zu erbringen, dass die Geldmittel auch real zur Verfügung gestellt werden.

Aber auch der Unterhaltsverpflichtete hat die nach § 11 Abs. 5 NAG erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Verweis auf § 291a EO[4] legt fest, dass sich der Unterhaltsverpflichtete nur für Beträge, die über seinem eigenen Existenzminimum liegen, für einen Dritten verpflichten kann.

 

Die durch den VwGH vorgegebene genaue Darlegung der Berechnungsgrundlagen wird gerade in diesem Fall von besonderer Bedeutung sein.

Exkurs zum Existenzminimum:

 

§ 11 Abs. 5 NAG bestimmt, dass das pfändungsfreie Existenzminimum (unpfändbarer Freibetrag) gem. § 291a EO zu berücksichtigen ist. Sollten daher Verpflichtungen, wie insbesonders Haftungserklärungen oder Unterhaltsverpflichtungen eingegangen werden, so ist zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten das Existenzminimum heranzuziehen (vgl. auch dazu § 2 Abs. 4 Z 3 NAG).

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage  das Nettoeinkommen des Verpflichteten, ohne Abzug der in §§ 290, 291 EO angeführten Leistungen (Beiträge an Interessensvertretungen, Aufwandsentschädigungen) herangezogen.

Ausgehend von der Höhe des Nettoeinkommens wird aus der Existenzminimumtabelle , welche sich mit Erhöhung der Ausgleichszulage ändert, die jeweilige Höhe des Existenzminimums herausgelesen. Die Tabellen sind z.B. unter www.justiz.gv.at/service abrufbar.

 

Sollten noch Unterhaltsverpflichtungen bestehen, so erhöht sich das Existenzminimum entsprechend der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und ist aus der jeweiligen Tabellenspalte  herauszulesen.

Beispiel 1:  Der Verpflichtete hat einen Monatsbezug von 2540 €. Er ist sorgepflichtig für ein Kind und seine (nicht erwerbestätige) Ehefrau.

Der pfändungsfreie Betrag ist aus der Existenzminimum – Tabelle ausgehend vom Nettoeinkommen herauszulesen. Er beträgt  1245 € ohne Unterhaltsverpflichtungen. Wegen der Unterhaltsverpflichtung für 2 Personen ergibt sich ein Existenzminimum in der Höhe von 1753,- €.

 

A will nun eine Haftungserklärung abgeben, um dadurch die Unterhaltsmittel für seine zuziehende Mutter zu sichern. Seine Mutter würde für ihren beabsichtigten Aufenthalt eine Wohnung mit monatlichen Mietkosten in der Höhe von 300 € anmieten.

 

Da sich der Unterhaltsverpflichtete nur für Beträge, die über seinem eigenen Existenzminimum liegen, für einen Dritten verpflichten kann, ergibt sich folgende Berechnung:

 

Höhe des Nettoeinkommens……………………..2540 €

abzüglich der Höhe des Existenzminimums…...1753 €

 

Dem Verpflichteten verbleibt ein Betrag in der Höhe von 787 €. Mit diesem verbleibenden Betrag ist es dem Verpflichteten unter Wahrung seiner Leistungsfähigkeit möglich, den Unterhalt  für seine Mutter zuzüglich ihrer Wohnungskosten, d.s. im gegenständlichen Fall 690 €  + 68,55 € (Mietkosten abzüglich Wert der vollen freien Station)= 758,56 €, zu finanzieren.

 

                            Beispiel 2: B hat einen Nettomonatsbezug von € 1700. Er ist sorgepflichtig für 1 Kind. Seine Ehefrau  ist erwerbstätig. B will  nun eine Haftungserklärung abgeben, um dadurch die Unterhaltsmittel für seine zuziehende Mutter zu sichern. Seine Mutter würde in der Wohnung des B leben können.       

 

 

Das Existenzminimum beträgt bei B laut Tabelle € 993,- ohne Unterhalt. Da B für 1 Person (Kind) unterhaltspflichtig ist, erhöht es sich auf € 1.176,80. Der dem B über seinem Existenzminimum verbleibende Betrag beläuft sich auf € 523,20 (Nettoeinkommen abzüglich des Existenzminimums). Damit ist B wirtschaftlich nicht in der Lage den Unterhalt für seine zuziehende Mutter (Einzelperson € 690,-) sicherzustellen.

 

 

 



[1] Median: Bei einer nach Größe sortierten Reihe von Messwerten („geordnete Stichprobe“) ist der Median der Wert, der in der Mitte liegt (bei einer geraden Anzahl von Messwerten das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte). Wenn vom Median die Rede ist der zentralwert oder der in der Mitte stehende Wert, jedoch nicht das arithmetische Mittel gemeint.

[2]     Ergebnisse aus EU-SILC 2004 ( Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen von Privathaushalten in Europa) auf Grundlage einer von Statistik Österreich durchgeführten Erhebung in Österreich.

 

[3]              Etwa ABGB oder IPRG; zu letzterem ist aber festzuhalten, dass das IPRG lediglich bestimmt, welches Recht anzuwenden ist; deshalb gilt nicht „automatisch“ das ausländische Recht, sondern muss darauf geachtet werden, ob nicht das

 

ausländische Privatrecht auf das österreichische Recht zurückverweist; es ist aber für den Antragsteller aber nicht unzumutbar, dass er selbst diesen Nachweis (des Anspruches) erbringt (vgl. dazu § 29 Abs. 1 NAG)

[4]              Gegenüber Stemmfassung wird statt auf den § 291 EO nun durch die Novelle zum NAG (richtigerweise) auf

den § 291a EO verwiesen!