1131/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.08.2007
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0076 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 23. AUG. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen

und Kollegen vom 27. Juni 2007, Nr. 1097/J, betreffend Erhalt und

Wiederherstellung natürlicher Fließgewässerstrecken in der Steiermark

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen vom 27. Juni 2007, Nr. 1097/J, betreffend Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Fließgewässerstrecken in der Steiermark, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1 a:

 

Der Kriterienkatalog liegt meinem Hause derzeit als Entwurf vor, die Arbeiten sind laut Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung derzeit noch nicht abgeschlossen. Der Kriterienkatalog soll im Land Steiermark naturschutzrechtlich verankert werden (Landeskompetenz).

 

Zu Frage 1 b und c:

 

Nach Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung soll der gegenständliche Kriterienkatalog einen einheitlichen und gesicherten Vollzug des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes sicherstellen und wird daher auf der Grundlage des (Länder-) Kompetenztatbestandes Naturschutz mit normativer Kraft versehen werden.

 

Die im Katalog enthaltenen Kriterien werden demnach von den dazu vorgesehenen steiermärkischen Naturschutzbehörden, nicht jedoch durch die wasserwirtschaftliche Planung oder im Rahmen von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren umzusetzen, sondern lediglich im Sinne des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes zu berücksichtigen sein. Das für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren maßgebliche Umweltziel ist hingegen die Erreichung bzw. Erhaltung eines guten ökologischen Gewässerzustands, dessen Beurteilung nach eigenständigen Kriterien erfolgt.

 

Sollte ein Projekt der Erreichung eines solchen Ziels entgegenstehen und sollte es auch bei der Beurteilung nach § 104a WRG 1959 zu einem negativen Ergebnis kommen, ist das Projekt aus wasserrechtlicher Sicht nicht bewilligungsfähig. Ausnahmsweise kann sich aus Zielen für Schutzgebiete ein weiterreichendes Ziel als jenes der gemäß den §§ 30a und 30c WRG 1959 festgelegten Umweltziele ergeben (§ 30d Abs. 2 WRG 1959), das auf diesem Wege zu einem wasserrechtlichen Schutzziel wird.

 

Der Kriterienkatalog dient daher nur zum Schutz besonders hochwertiger Gewässerabschnitte. Er erwirkt in keiner Weise eine Erleichterung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Anträge für Kraftwerksprojekte sind daher im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Gesichtspunkten der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bzw. dem WRG 1959 abzuhandeln.

 

Zu Frage 2 a:

 

Maßnahmen zur Erreichung der in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) im WRG 1959 festgelegten Gewässerschutzziele sind auf der Grundlage der bereits durchgeführten Ist-Bestandsanalyse der Gewässer entsprechend den Nationalen Gewässerbewirtschaftungs-plänen zu setzen, die erstmals ab dem Jahr 2009 für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 gelten werden.

 

Die Umsetzung der Vorgaben der WRRL bzw. des WRG 1959 erfolgen in Kooperation zwischen Bund und Ländern gemäß dem vorgegebenen Zeitplan der WRRL:

 

Umsetzung WRRL in nationales Recht                   2003

Bericht über zuständige Behörden                           2003

Ist-Bestandsanalyse (Risikoanalyse)                       2004

Monitoring – Erhebung des Zustands                       2007

Vorbereitung Bewirtschaftungsplan                          in Bearbeitung

Öffentlichkeitsbeteiligung                                          Anfang 2009

Veröffentlichung Bewirtschaftungsplan                    Ende 2009

 

Zu Frage 2 b und c:

 

Derzeit laufen Aktivitäten zur Entwicklung von Kriterien für ein Planungsinstrument („Masterplan Wasserkraft“), das zum Ziel hat, sowohl die ökologische Verträglichkeit, als auch das  energiewirtschaftliche Potential aller Fließgewässer Österreichs zu bewerten. Damit soll ein nationaler Handlungsrahmen für einen sinnvollen Ausbau der Wasserkraft nach ökologischen und energiewirtschaftlichen Kriterien geschaffen werden. Es soll hier im Besonderen auf die wenigen noch erhaltenen natürlichen Fließgewässerstrecken Rücksicht genommen werden.

 

Der Prozentsatz der aus gewässerökologischer Sicht sehr guten bzw. besonders sensiblen Gewässer(abschnitte) in der Steiermark kann derzeit nicht angegeben werden, da sich die Kriterien noch in Ausarbeitung befinden.

 

Das WRG 1959 ermöglicht, wie bereits ausgeführt, eine Berücksichtigung naturschutzrechtlich festgelegter Kriterien in dem Sinne, dass naturschutzrechtliche Zielsetzungen von der        wasserwirtschaftlichen Planung bzw. vom Wasserrechtsvollzug nicht konterkariert werden  dürfen. Der Ausschluss von Wasserkraftwerksbauten an Fließgewässerstrecken „in schützenswerter Natur“ kann nur ein naturschutzrechtliches Ziel sein, nicht jedoch ein wasserrechtliches, zumal das Schutzziel des Wasserrechts das Gewässer an sich, nicht aber die umliegende Landschaft oder Natur ist. Eine Ausnahme bildet lediglich § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959, wonach ein Projekt u. U. unzulässig sein kann, wenn dieses ein landesgesetzlich geschütztes Naturdenkmal gefährden würde (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.1990, Zl. 86/07/0264; sog. „Schleierfall-Erkenntnis“).

 

Zu Frage 2 d:

 

Im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2004 wurde auf Basis der Belastungen eine Abschätzung des Risikos, dass der gute Zustand verfehlt wird, durchgeführt. Die WRRL fordert einzugsgebietsbezogene Bewertungen, die Analyse erfolgte daher auf Basis der Flusseinzugsgebiete und nicht auf Basis der Bundesländer (Wasserkörper können länderübergreifend sein). Für Gesamtösterreich betrachtet haben ca. 60 % der Gewässer das Risiko den guten Zustand zu verfehlen, für 24 % war eine Einschätzung (z.B. aufgrund fehlender Daten) nicht möglich, 16 % haben derzeit kein Risiko (siehe nachfolgende Tabelle).

 

Die Erhebung des tatsächlichen Zustands läuft derzeit, das Monitoringprogramm läuft über 3 Jahre, erste Ergebnisse sind für Ende dieses Jahres zu erwarten.

 

 

100 km2-Fließgewässernetz: Ergebnis der Risikoabschätzung der Oberflächenwasserkörper bezogen auf die Gewässerlänge: Angegeben sind die Länge des jeweiligen Gewässernetzes (Planungsraum, int. Einzugsgebiet, Gesamtösterreich), die Gesamtlängen der Wasserkörper in den drei Risikokategorien  sowie der prozentuelle Anteil am jeweiligen Gewässernetz

 

Zu Frage 2 e:

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach Maßgabe des § 55i WRG 1959 für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne in Form der Übermittlung von im Gesetz näher angeführten Unterlagen an bekannte berührte Stellen sowie in Form der öffentlichen Auflage zur Einsicht gewährleistet. Es besteht die Möglichkeit, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung der Pläne zu berücksichtigen. Gemäß Zeitplan der WRRL ist die Öffentlichkeitsbeteiligung für Anfang 2009 vorgesehen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Verordnung zur Festlegung ökologischer Gewässerqualitätsziele befindet sich derzeit ressortintern in Ausarbeitung, die Begutachtung ist für Frühjahr 2008 geplant. Ein Zeitpunkt für die Erlassung steht noch nicht fest.


 

Zu Frage 4:

 

Die ausgewiesenen Gebiete zum Schutz von Lebensräumen oder Arten sind den Beilagen 1 (Natura 2000 Gebiete) und 2 (EU Fischgewässerrichtlinie 78/659/EWG) zu entnehmen.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Natura 2000 Gebiete:                                                                                   Beilage 1

 

 

Aufstellung der von Österreich ausgewiesenen Natura 2000 Gebiete; Angabe nach welchen EU Richtlinien dieselben ausgewiesen wurden und ob grundwasserabhängige Habitate vorkommen

Planungsraum

Code

Bezeichnung

Bundes-land

Fläche [ha]

Fläche [km2]

grundwasserab-
hängige Habitate

EU Vogelschutz
richtlinie

EU Flora-Fauna-
Habitat Richtlinie

Beide Richtlinien

Donau unterhalb Joch.

AT2205000

Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang

St

1617,2

16,2

X

 

X

X

Donau unterhalb Joch.

AT2206000

Ödensee

St

198,0

2,0

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2209001

Steilhangmoor im Untertal

St

14,2

0,1

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2210000

Ennstaler Alpen/Gesäuse

St

14511,9

145,1

X

 

X

X

Donau unterhalb Joch.

AT2212000

NSG Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche

St

400,5

4,0

X

 

X

X

Donau unterhalb Joch.

AT2221000

Gamperlacke

St

86,1

0,9

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2224000

Zlaimöser-Moore/Weißenbachalm

St

12,9

0,1

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2227000

Schluchtwald der Gulling

St

149,6

1,5

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2228000

Ramsauer Torf

St

2,3

0,0

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2238000

Gersdorfer Altarm

St

8,4

0,1

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2240000

Ennsaltarme bei Niedersuttern

St

69,6

0,7

X

 

X

 

Donau unterhalb Joch.

AT2243000

Totes Gebirge mit Altausseer See

St

24166,6

241,7

X

 

X

X

Donau unterhalb Joch., Mur

AT2215000

Teile der Eisenerzer Alpen

St

4387,1

43,9

X

 

X

 

Drau

AT2207000

Hörfeld

St

47,4

0,5

X

 

X

X

Drau

AT2226002

Furtner Teich

St

32,0

0,3

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2208000

Lafnitztal-Neudauer Teiche

St

863,2

8,6

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2211000

Hartberger Gmoos

St

67,0

0,7

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2218000

Feistritzklamm/Herberstein

St

124,8

1,2

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2229000

Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes

St

45543,9

455,4

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2229001

Oberlauf der Pinka

St

17,2

0,2

X

 

X

X

Leitha, Rabnitz und Raab

AT2233000

Raabklamm

St

557,8

5,6

X

 

X

X

Mur

AT2213000

Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach

St

2237,5

22,4

X

 

X

X

Mur

AT2214000

Deutschlandsberger Klause

St

22,7

0,2

X

 

X

 

Mur

AT2225000

Demmerkogel-Südhänge; Wöllinggraben mit Sulm, Saggau und Laßnitzabschnitten und Pößnitzbach

St

2031,1

20,3

X

 

X

X

Mur

AT2236000

Ober- und Mittellauf der Mur mit Pu1er Auwald, Pu1er Wand und Gulsen

St

1283,8

12,8

X

 

X

 

Mur

AT2242000

Schwarze und Weiße Sulm

St

220,1

2,2

X

 

X

 

Mur + Drau

AT2220000

Zirbitzkogel

St

2296,9

23,0

 

X

 

 

Mur, Drau

AT2226000

Furtner Teich-Dürnberger Moor

St

1083,8

10,8

X

 

X

X

Mur, Drau

AT2226001

Dürnberger Moor

St

37,8

0,4

X

 

X

X

Mur, Leitha, Rabnitz und Raab

AT2230000

Teile des südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche

St

15652,2

156,5

X

 

X

X


EU Fischgewässerrichtlinie 78/659/EWG                                                               Beilage 2

 

 

Gewässer, welche gem. EU Fischgewässerrichtlinie 78/659/EWG aufgenommen wurden.

 

PR

Ref. Nr. in der Karte

BL

Gewässername

Salmoniden- oder Cyprinidengewässer

Länge [km]

DuJ

8

S / ST

Enns

S

128

DuJ

35

ST

Palten

S

18

DuJ

46

ST

Salza

S

58

LRR

11

ST

Feistritz

S

48

LRR

25

ST / B

Lafnitz

S

27

 

LRR

26

ST

Feistritz

C

14

LRR

27

ST / B

Lafnitz

C

42

Mur

32

S/ST

Mur

S

142

 

Mur

69

ST

Sulm

C

29

Drau

27

K / ST

Lavant

S

55

S … Salmonidengewässer

C … Cyprinidengewässer