1132/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.08.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0088-I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 23. AUG. 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 5. Juli 2007, Nr. 1183/J, betreffend Vollziehung
des Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 2006
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 5. Juli 2007, Nr. 1183/J, betreffend Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 2006, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4458/J-NR/2006 vom 29. Juni 2006 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben und Importeuren als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.
Zu Frage 4:
Von den betroffenen Instituten (Institut für Pflanzengesundheit, Institut für Kartoffel und pflanzengenetische Ressourcen) wurden 396 Importproben (Untersuchungen im Labor), 562 Feuerbrandproben, 72 Feuerbrandlatenzproben, 96 Monitoring-Proben (46 Pepinomosaik, 42 Phytophthora ramorum, 8 Ralstonia solanacearum an Zierpflanzen), 6.641 Proben auf Nematoden
(Globodera), 655 Kartoffelproben auf Ralstonia solanacearum und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus untersucht. Im Rahmen der Risikoanalyse wurden 43 Proben von Wirtspflanzen, Waschwässer und Flusswässer auf Ralstonia solanacearum untersucht. In Summe waren dies 8465 Proben.
Zu Frage 5:
Im Jahr 2006 waren von den 8465 Proben 8453 amtliche und 12 private Proben.
Zu Frage 6:
Im Jahr 2006 betrugen die Einnahmen durch private Probenuntersuchungen 1.330,51 €.
Zu den Fragen 7 und 8:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 2006 keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) Strafen verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht bekannt. Da Strafen bzw. sonstige Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen, liegen auch keine Daten hierüber vor.
Zu Frage 9:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 2006 keine Verwaltungsstrafverfahren geführt.
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden. Es liegen dem BMLFUW keine Daten hierüber vor.
Zu Frage 10:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt.
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden. Es liegen dem BMLFUW keine Daten hierüber vor, ob Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wurden.
Zu Frage 11:
Darüber liegen dem BMLFUW keine Informationen vor.
Zu Frage 12:
Dem BMLFUW wurden für den genannten Zeitraum keine rechtskräftigen Entscheidungen durch den VwGH bekannt.
Zu Frage 13:
Grundsätzlich entzieht sich sowohl die Höhe als auch die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen der Kenntnis des BMLFUW.
Zu Frage 14:
Dem BMLFUW wurden für den genannten Zeitraum keine Anzeigen nach dem StGB bekannt.
Zu Frage 15:
Im Jahre 2006 waren im Bereich Landwirtschaft der AGES bzw. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Vollziehung dieses Gesetzes 46 Personen mit 14,3 VZK befasst und im Jahre 2007 waren mit der Vollziehung dieses Gesetzes 47 Personen mit 20,63 VZK befasst (federführend durch das Institut für Pflanzengesundheit, weiters sind das Institut für Kartoffel und pflanzengenetische Ressourcen, das Institut für Saatgut, das Zentrum für Analytik und Mikrobiologie und das Zentrum Kontrollwesen befasst).
Zu Frage 16:
Die durchschnittlichen Probenkosten sind nur sehr schwer errechenbar. Die Kosten der Proben reichen von einem Minimum von 23,80 € bis zu einem Maximum von 190,70 € - 579,40 € mit diversen, auch prozentuellen, Zuschlägen. Nähere Angaben finden sich im Amtlichen Gebührentarif, der in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit veröffentlicht wurde (http://www.ages.at; der exakte Link lautet: http://www.ages.at/servlet/sls/Tornado/web/ages/content/55C09A829C58DA27C125724B00473920).
Zu Frage 17:
Im Jahr 2006 standen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit 158 phytosanitäre Kontrollorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung zur Verfügung. Die angegebenen 158 phytosanitären Kontrollorgane setzen sich aus 146 Kontrollorganen vom Zoll und 12 Kontrollorgane des BAES zusammen.
Da über die Anzahl der Kontrollorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in mittelbarer Bundesverwaltung keine Meldepflicht seitens der Bundesländer besteht, liegen auch keine Daten darüber vor.
Zu Frage 18:
Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und Laboruntersuchungen sind amtlich.
Zu Frage 19:
Im Jahr 2006 wurden an den österreichischen Eintrittstellen 1.493 Importsendungen aus dem Frachtbereich und 914 Sendungen im Reiseverkehr aus Drittländern gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995 kontrolliert. Dabei wurden 396 Proben im Labor untersucht. An 51 Proben aus dem Reiseverkehr wurde ein Befall mit Quarantäneschadorganismen festgestellt. Alle Probenuntersuchungen von Sendungen, die über Fracht importiert wurden, verliefen negativ.
827 Sendungen aus dem Reiseverkehr wurden hauptsächlich wegen fehlender Pflanzengesundheitszeugnisse (697) bzw. Einfuhrverbote (130) beanstandet und schadlos vernichtet. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Orchideen-Schnittblumen mit Ursprung in Thailand und Weinblätter mit Ursprung in der Türkei.
In 99 Fällen waren Formalfehler auf den Pflanzengesundheitszeugnissen zu beanstanden.
Die Zahlen beziehen sich auf alle Importkontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.
Da Speisekartoffelsendungen aus Drittländern (z. B. Ägypten) meist über andere EU-Staaten (z. B. Italien) nach Österreich kommen, ist diesbezüglich eine präzise Beantwortung nicht möglich. Pflanzkartoffelimporte aus Drittländern gab es in den letzten Jahren keine.
Zu Frage 20:
Da den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowohl durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, als auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen erforderlich.
Zu den Fragen 21 bis 23:
Es besteht dzt. keine EU-Richtlinie, auf Grund derer eine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erforderlich wäre.
Auf europäischer Ebene sind derzeit keine Änderungen zu dieser Rechtsmaterie geplant.
Zu den Fragen 24 und 25:
Derzeit ist keine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 geplant.
Zu Frage 26:
Österreich war im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.
Zu Frage 27:
Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergaben sich für die Vollziehung (z. B. Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu den Fragen 28 und 29:
Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der Vollziehung (z. B. mittelbare Bundesverwaltung) bekannt geworden.
Zu Frage 30:
Am Bundesamt für Ernährungssicherheit sind für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren bzw. Produkte das Institut für Pflanzengesundheit sowie das Institut für Kartoffel und pflanzengenetische Ressourcen und das Institut für Saatgut zuständig.
Zu Frage 31:
Am Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes das Institut für Pflanzengesundheit (Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst) zuständig.
Zu Frage 32:
RL 92/70/EWG v.30.7.92, ABl. L 250/S 37
RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/90/EWG v.3.11.92, ABl. L 344/S 38
RL der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderer Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/105/EWG v.3.12.1992, ABl. L 4/S 22
RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe.
Geändert durch RL 2005/17/EG.
RL 93/50/EWG vom 24.6.1993, ABl. L 205/S 22
RL der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht im Anhang I Teil A der RL 77/93/EWG des Rates angeführten Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung.
Keine Änderung bekannt.
RL 93/51/EWG v. 24.6.1993, ABl. L 205/S 24
RL der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten.
Keine Änderung bekannt.
RL 94/3/EG vom 21.1.1994, ABl. L 32/S 37
RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen.
Berichtigt in Abl. L 59/S 30 vom 3.3.1994 (Anhang).
Keine Änderung bekannt.
RL 95/44/EG vom 26.7.1995, ABl. L 184/S 34
RL der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der RL 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen.
Berichtigt in Abl. L 91/S 78 vom 12.4.1996 (Anhang).
Letzte Änderung: RL 97/46/EG vom 25.7.1997, Abl. L 204/S 43.
RL 98/22/EG vom 15.4.1998, ABl. L 126/S 26
RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts.
Keine Änderung bekannt.
RL 2000/29/EG vom 8.5.2000, ABl. L 169/S 1
RL des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Letzte Änderung: RL 2007/41/EG vom 29.6.2007, Abl. L 169/S 51.
RL 2001/32/EG vom 8.5.2001, ABl. L 127/S 38
RL der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG.
Letzte Änderung: RL 2007/40/EG vom 29.6.2007, Abl. L 169/S. 49.
VO (EG) Nr. 998/2002 vom 11. 6. 2002, ABl. L 152/S 16
VO der Kommission mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfra-strukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern.
Berichtigt (Nr. der VO) in ABl. L 153/2002, S 18.
VO (EG) Nr. 1040/2002 vom 14. 6. 2002, ABl. L 157/S 38
Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97.
Letzte Änderung: VO (EG) Nr. 738/2005 vom 13. 5. 2005, ABl. L 122/S 17.
VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, ABl. L 165/S 1
Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Letzte Änderung: VO (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.11.2006, ABl. L 363/S 1.
RL 2004/103/EG vom 7.10.2004, ABl. L 313/S 16
RL der Kommission zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.
Keine Änderung bekannt.
RL 2004/105/EG vom 15.10.2004, ABl. L 319/S 9
RL der Kommission zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen.
Keine Änderung bekannt.
Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 vom 11.10.2004, ABl. Nr. L 313/S 6
VO der Kommission zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Keine Änderung bekannt.
Zu den Fragen 33 und 34:
Der letzte Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich fand vom 28. bis 30.11.2006 statt.
Der Endbericht dieser Inspektion ist auf der Homepage der Europäischen Kommission abrufbar: http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/pi/reports/austria/index en.html
Zu Frage 35:
Derzeit ist der Termin 3. bis 12. Sept. 2007 für eine EU-Inspektion bekannt.
Der Bundesminister: