1134/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.08.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0082 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 23. AUG. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

            und Kollegen vom 5. Juli 2007, Nr. 1182/J, betreffend Vollziehung

            des Pflanzgutgesetzes im Jahr 2006

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 5. Juli 2007, Nr. 1182/J, betreffend Vollziehung des Pflanzgutgesetzes im Jahr 2006, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 


Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Kontrolle der Betriebe erfolgt durch die zuständigen Landesorgane.

 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) führt auf Antrag gemäß § 13 des Pflanzgutgesetzes (PGG) 1997 idgF die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten nach einer Vegetationsprüfung gemäß § 10 der Pflanzgutverordnung 1997 idgF durch.

 

Im Jahr 2006 stellten 4 Betriebe in der Steiermark einen Antrag gemäß § 13 PGG 1997. Die Pflanzgutproduktion in diesen Betrieben wurde in unmittelbarer Bundesverwaltung vom BAES kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden 4 Proben gezogen. Die Untersuchungen ergaben keine Beanstandungen.

 

Zu den Fragen 4 bis 9:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder sonstige Sanktionen verhängt.

 

Zu Frage 10:

 

Für den genannten Zeitraum sind dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen durch den VwGH bekannt.

 

Zu Frage 11:

 

Die Berichte des BAES sind bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) verfügbar (www.ages.at).

 

Zu Frage 12:

 

Eine Änderung des Umfanges der zu kontrollierenden Pflanzen im Rahmen des Pflanzgutgesetzes ist international derzeit nicht vorgesehen.

 


Zu Frage 13:

 

Die Einfuhrkontrollen gemäß PGG 1997 werden in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt. Anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäß PGG 1997 wurden im Jahre 2006 keine Quarantäneschadorganismen festgestellt.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Vergleichbare Daten liegen nicht vor.

 

Zu Frage 16:

 

Die Strafbestimmungen im PGG 1997 erscheinen ausreichend (Höchststrafe von € 7.267,--, im Wiederholungsfalle bis zu € 21.801,--). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht nötig.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

 

Die Importkontrollen gemäß PGG 1997 werden in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt. Im Jahr 2006 wurden 30 Sendungen kontrolliert. Die Kontrollen fanden an den Grenzeintrittstellen nach der Eintrittstellen-Verordnung 2004 statt. Im Jahre 2006 waren dies die Zollämter Wien, Flughafen Wien, Klagenfurt und Wolfurt.

 

Aufgrund des PGG 1997 wurden keine Sendungen beanstandet.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

 

Da den Bestimmungen des PGG 1997 sowohl durch das BAES, als auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder im Jahr 2006 noch im bisherigen Zeitraum 2007 Verfügungen oder Weisungen erforderlich.

 

Zu Frage 21:

 

Für Untersuchungen und Bewertungen sowie Gutachten in operativen, behördlichen Verfahren des BAES (Antragsverfahren) werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren eingehoben. Im Falle von Kontrollen werden Kostenersätze nur dann vorgeschrieben, wenn Verstöße gegen das Gesetz vorliegen.

Zu Frage 22:

 

Es sind alle einschlägigen EG-Richtlinien national umgesetzt worden.

 

Zu Frage 23:

 

Derzeit liegt ein Vorschlag der Europäischen Kommission betreffend Änderungen der Richtlinie über Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung vor. Zur Ausarbeitung der österreichischen Position sind derzeit Konsultationen auf nationaler Ebene im Gange.

 

Zu Frage 24:

 

Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen ausreichend.

 

Zu Frage 25:

 

Eine Novellierung des PGG 1997 ist erst nach einem formellen Inkrafttreten der Novelle der Richtlinie (siehe Antwort zu Frage 23) erforderlich.

 

Zu Frage 26:

 

Österreich nimmt grundsätzlich an Vergleichsversuchen der EU teil. Derzeit läuft kein Österreich betreffendes Versuchsprogramm.

 

Zu Frage 27:

 

Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergaben sich für die Vollziehung (z. B. Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.

 

Zu Frage 28:

 

Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.

 


Zu den Fragen 29 bis 32:

 

Für die Vollziehung des PGG 1997 sind im BAES das Institut für Pflanzengesundheit (Federführung) und das Institut für Sortenwesen zuständig.

 

Diese Agenden werden von 4 Personen des Institutes für Pflanzengesundheit und einer Person des Institutes für Sortenwesen, von insgesamt 0,8 VZK laut Geschäftsplan der AGES, wahrgenommen.

 

Auch für die Untersuchungen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren bzw. Produkte ist u. a. das Institut für Pflanzengesundheit zuständig.

 

Zu Frage 33:

 

Zu beachten sind die Richtlinie 98/56/EG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen), die Richtlinie 92/33/EWG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Gemüsearten, ausgenommen Saatgut) sowie die Richtlinie 92/34/EWG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Obstarten).

 

 

Der Bundesminister: