1139/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.08.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0073-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1103/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kosten der Justiz (Eigendeckungsgrad) – Erledigung der Geschäftsfälle 2006“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Ausgaben des Justizressorts im Jahr 2006 betrugen 998,7 Millionen Euro, die Einnahmen 718,6 Millionen Euro. Daraus errechnet sich eine Deckung der Aus­gaben durch Einnahmen im Ausmaß von 72%.

Zu 2:

Eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2006 ergibt für das Justizressort folgendes Bild:

 

Ausgaben in Mio Euro

Einnahmen in Mio Euro

Bundesministerium für Justiz

97,9

1,6

Oberster Gerichtshof und

Generalprokuratur

11,4

0,1

Justizbehörden in den Ländern

566,0

685,2

Justizanstalten

293,6

31,7

Bewährungshilfe

29,8

0,0

Summe

998,7

718,6

 

 

Zu 3:

Die Amtstage der Gerichte sind bundesweit (grundsätzlich und zumindest) jeden Dienstag abzuhalten. Durch einen Ministerratsbeschluss ist sichergestellt, dass grundsätzlich bei allen Bundesdienststellen jedenfalls (zumindest) der Dienstag vormittags als Amtstag zur Verfügung steht.

Information über die Anzahl der telefonischen Anfragen und Vorsprachen bzw. über die konkrete Inanspruchnahme der Amtstage liegt mir nicht vor. Im Rahmen der Personalanforderungsrechnung wurde jedoch für das Jahr 2006 für die Durchführung der Amtstage an den Bezirks- und Landesgerichten ein Personalbedarf von bundesweit rund 29 Richtern und 26 Rechtspflegern ermittelt.

Zu 4:

Die Gerichtstage werden durch Verordnung festgelegt, wobei sich die Anzahl der tatsächlich abzuhaltenden Gerichtstage nach dem Bedarf der Bevölkerung richtet.

Im Rahmen der Personalanforderungsrechnung wurde für das Jahr 2006 für die Durchführung der bundesweit insgesamt 3.056 Gerichtstage ein Personalbedarf von zusammen fünf Richtern ermittelt. Die abgehaltenen Gerichtstage verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer:

Bundesland

Abgehaltene Gerichtstage

Niederösterreich

1.136

Burgenland

64

Steiermark

597

Kärnten

486

Oberösterreich

334

Salzburg

245

Tirol

190

Vorarlberg

4

 

Zu 5:

An Mieten und Betriebskosten wurden 2006 insgesamt (Zentralstelle, Gerichte, Justizanstalten) 52,850 Millionen Euro an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) bezahlt. Für das Jahr 2007 ist hiefür ein Betrag von 49,750 Millionen Euro veran­schlagt, die zu erwartenden Mehrausgaben sind durch Mehreinnahmen der Justiz zu bedecken.

Zu 6:

Was die Einsparungen pro aufgelassenem Gerichtsstandort betrifft, so sind, wie es im Bereich der Vollziehung allgemein der Fall ist, der größte Kostenfaktor die Personalkosten. Leider lassen sich aber mit dem verfügbaren Material die Einsparungen an Planstellen, die sich aus der Zusammenlegung von Gerichten ergeben, nicht ausweisen, weil diese vergleichbar geringen Einsparungen im Bereich des Personals durch andere Entwicklungen überlagert werden.

Zu 7, 8, 12, 17 und 22:

Bundesweit fielen im Jahr 2006 bei allen „ordentlichen Gerichten“ insgesamt 3.642.435 Geschäftsfälle an. Die Aufteilung auf die einzelnen Gerichtstypen ist nachfolgend tabellarisch dargestellt. Wie in den letzten Jahren wird der Wert für die Gerichtshöfe ohne die Geschäftsfälle aus dem Firmenbuch (215.119) angeführt.

 

Die Aufteilung des Geschäftsanfalles bei den Bezirksgerichten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

 

 

Zu 9, 14, 19 und 23:

 

 

Zu 10, 15 und 20:

Ich verweise auf die der Beantwortung angeschlossene Tabelle, Beilage A.

Zu 11, 16, 21 und 24:

Die bei den Bezirksgerichten, Landesgerichten und Oberlandesgerichten – jeweils mit staatsanwaltschaftlichen Behörden – sowie dem Obersten Gerichtshof und der Generalprokuratur verrechneten Ausgaben und Einnahmen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

Bei Erstellung dieser Übersicht wurden die im Zentralkredit erfassten, aus dem Rech­nungswesen nicht unmittelbar zuordenbaren Ausgaben und Einnahmen ent­sprechend umgelegt. Ausgaben für RichteramtsanwärterInnen und Rechtsprakti­kantInnen werden bei den Oberlandesgerichten verrechnet. Ausgaben und Einnah­men der Einbringungsstelle und der Verwahrungsabteilungen der Oberlandesge­richte wurden entsprechend dem Personalanteil zugeordnet. Die Einnahmen aus Pauschalgebühren für Rechtsmittel werden bei den Erstgerichten (Bezirks- und Landesgerichten) verrechnet. Nicht in der Übersicht enthalten sind Zahlungen für Mieten und Betriebskosten an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die im Jahr 2006 rund 617.000 Euro für den Obersten Gerichtshof und die Generalprokuratur und rund 32,162 Millionen Euro für alle übrigen Gerichtsgebäude betragen haben.

Zur Frage

Dienststellen

Ausgaben in Mio Euro

Einnahmen in Mio Euro

11.

Bezirksgerichte und Bezirksanwälte

241,1

412,4

16.

Landesgerichte und Staatsanwaltschaften

224,0

133,1

21.

Oberlandesgerichte und Oberstaatsanwaltschaften

100,9

139,8

24.

Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur

11,4

0,1

 

Zu 13:

 

 


Zu 18:

 

 

Zu 25:

Beim Obersten Gerichtshof fielen im Jahr 2006 in Zivilsachen 1.307 ordentliche und 1.619 außerordentliche, insgesamt daher 2.926 Rechtsmittelakten an. In Strafsachen waren 719 Rechtsmittel zu verzeichnen. Die Daten für die Oberlandesgerichte und die Landesgerichte sind in der angeschlossenen Beilage B dargestellt.

Zu 26, 27 und 30:

Im Jahr 2006 betrugen die Einnahmen aus Gebühren und Ersätzen in Rechtssachen  619,1 Millionen Euro. Eine Aufschlüsselung dieser Einnahmen nach Gerichtstypen ist aus den Daten der Haushaltsverrechnung nicht möglich. Eine vom Bundes­ministerium für Justiz vorgenommene Zuordnung nach Sparten ergibt folgendes Bild:

Aufteilung der Einnahmen

nach Geschäftssparten

in Millionen Euro

Strafsachen (inkl. ATA)

5,2

Exekutionssachen (E)

55,1

Zivilprozesse (insb. C, Cg, Cga)

114,2

Firmenbuch

17,9

Insolvenzverfahren

10,3

Grundbuch und Sonstiges

416,4

Summe

619,1

 

Für 2007 sind Einnahmen aus Gebühren und Ersätzen in Rechtssachen in Höhe von 623,510 Millionen Euro veranschlagt. Mehreinnahmen werden erwartet und werden zur Bedeckung unabweislicher Mehrausgaben, z.B. für die in Punkt 5. genannten Zahlungen an die BIG, verwendet werden. Für 2008 sind Einnahmen aus Gebühren und Ersätzen in Rechtssachen in Höhe von 635,921 Millionen Euro veranschlagt.

Zu 28 und 29:

Im Jahr 2006 betrugen die Personalkosten des Justizressorts (Justizbehörden in den Ländern, Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur, Justizanstalten und Zentralstelle) rund 493 Millionen Euro. Für 2007 sind sie mit 506,4 Millionen Euro veranschlagt, für das Jahr 2008 mit 509,5 Millionen Euro.

Zu 31:

Derzeit nicht.

Zu 32 bis 34:

Soweit Einsparungen zu erbringen waren, wurde versucht, diese durch die normalen Personalabgänge abzudecken, sodass keine Kündigungen erfolgten.

In der nachstehenden Übersicht werden die Veränderungen in den Stellenplänen der Jahre 2005 bis 2008 tabellarisch dargestellt (ohne interne Verschiebungen vom Allgemeinen in den Besonderen Teil des Stellenplans, ohne Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten; ausgewiesen sind jeweils die Veränderungen zum Vorjahr):

 

 

Oberster Gerichtshof und
Generalprokuratur

Justizbehörden in den Ländern

Oberlandesgerichte, Landesgerichte und Bezirksgerichte sowie Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

Justizanstalten

 

Richter

Staatsanwälte

Nichtrichterliche Bedienstete

Richter

RiAA

Staatsanwälte

Nichtrichterliche Bedienstete

Exekutiv-
dienst

Justizanstalten
gesamt

2005

0

0

0

+20

+80

0

-151

+123

+128

2006

0

0

0

+26

-30

+4

-246

-124

-124

2007

0

0

1

+2

-50

+67

+221

+60

+60

2008

0

0

0

-57

0

+57

-42

-21

-21

 

Die im Allgemeinen Teil des Stellenplans der Jahre 2005 und 2006 zur Verfügung stehenden Aufnahmemöglichkeiten für 100 Aspiranten (Ausbildung Exekutivdienst) wurden in den Besonderen Teil des Stellenplans transferiert. Außerdem wurde die Lehrlingsausbildung verstärkt. In eingeschränktem Umfang kommen auch Leasing-Kräfte der ÖBB zum Einsatz.

Die im Unterkapitel „Justizbehörden in den Ländern“ ausgewiesenen Planstellen werden vom Bundesministerium für Justiz im Rahmen der jährlichen Planstellenaufteilungen auf Grundlage genauer Auslastungsberechnungen auf die vier Oberlandesgerichtssprengel und die vier Oberstaatsanwaltschaftssprengel aufgeteilt. Veränderungen in der Planstellensystemisierung der einzelnen Dienststellen ergeben sich aber nicht nur durch Änderungen im Stellenplan, sondern auch durch Verschiebungen zum Zweck des Ausgleichs von Auslastungsunterschieden. Daher sind aussagekräftige dienststellenbezogene Darstellungen etwaiger Einsparungen praktisch nicht möglich. Dies gilt auch für das Unterkapitel „Justizanstalten“.

Die von den nachgeordneten Dienstbehörden zu erstattenden Vorschläge für die sprengelinternen Aufteilungen der im Stellenplan 2007 zugewiesenen Planstellen werden mir im Laufe der kommenden Wochen vorgelegt werden.

Zu 35:

Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die angeschlossene Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zum Wahrnehmungsbericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zur österreichischen Rechtspflege für den Berichtszeitraum 2005/2006 (Beilage C).

 

. August 2007

 

(Dr. Maria Berger)


 

Gattungszeichen

 

 

C

CG

CGA

CGS

FAM

MSCH

NC

R

RA

RS

Gesamtergebnis

Bezirksgericht Innere Stadt Wien

1220

 

 

 

10

58

8

 

 

 

1296

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

 

432

 

 

 

 

1

2

 

 

435

Handelsgericht Wien

 

763

 

 

 

 

 

 

 

 

763

Bezirksgericht für Handelssachen Wien

950

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

Oberlandesgericht Wien

 

 

 

 

 

 

 

5

4

2

11

Bezirksgericht Favoriten

345

 

 

 

1

27

12

 

 

 

385

Bezirksgericht Hietzing

137

 

 

 

1

4

1

 

 

 

143

Bezirksgericht Fünfhaus

349

 

 

 

2

17

5

 

 

 

373

Bezirksgericht Hernals

388

 

 

 

6

40

2

 

 

 

436

Bezirksgericht Döbling

383

 

 

 

3

21

 

 

 

 

407

Bezirksgericht Floridsdorf

202

 

 

 

9

12

1

 

 

 

224

Bezirksgericht Klosterneuburg

65

 

 

 

 

6

2

 

 

 

73

Bezirksgericht Liesing

175

 

 

 

3

6

1

 

 

 

185

Bezirksgericht Purkersdorf

65

 

 

 

5

4

2

 

 

 

76

Arbeits- und Sozialgericht Wien

 

 

1131

1718

 

 

2

 

 

 

2851

Bezirksgericht Donaustadt

263

 

 

 

9

8

4

 

 

 

284

Bezirksgericht Josefstadt

352

 

 

 

7

54

7

 

 

 

420

Bezirksgericht Amstetten

79

 

 

 

 

 

1

 

 

 

80

Bezirksgericht Haag

80

 

 

 

6

 

 

 

 

 

86

Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs

47

 

 

 

1

 

1

 

 

 

49

Bezirksgericht Baden

185

 

 

 

 

2

9

 

 

 

196

Bezirksgericht Ebreichsdorf

56

 

 

 

8

2

1

 

 

 

67

Bezirksgericht Bruck an der Leitha

57

 

 

 

2

 

1

 

 

 

60

Bezirksgericht Schwechat

43

 

 

 

 

1

1

 

 

 

45

Bezirksgericht Gänserndorf

70

 

 

 

 

 

6

 

 

 

76

Bezirksgericht Zistersdorf

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Bezirksgericht Gänserndorf (fr. Groß-Enzersdorf)

47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

Bezirksgericht Meidling

207

 

 

 

 

13

2

 

 

 

222

Bezirksgericht Leopoldstadt

510

 

 

 

7

36

6

 

 

 

559

Bezirksgericht Hollabrunn

59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

59

Bezirksgericht Horn

67

 

 

 

2

1

4

 

 

 

74

Bezirksgericht Korneuburg

77

 

 

 

1

2

1

 

 

 

81

Bezirksgericht Stockerau

73

 

 

 

 

1

 

 

 

 

74

Landesgericht Korneuburg

 

109

148

358

 

 

 

3

 

 

618

Bezirksgericht Krems an der Donau

118

 

 

 

1

3

 

 

 

 

122

Landesgericht Krems an der Donau

 

74

67

396

 

 

 

4

 

 

541

Bezirksgericht Laa an der Thaya

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Bezirksgericht Melk

54

 

 

 

 

1

2

 

 

 

57

Bezirksgericht Ybbs

45

 

 

 

2

 

 

 

 

 

47

Bezirksgericht Mistelbach

39

 

 

 

4

 

1

 

 

 

44

Bezirksgericht Mödling

301

 

 

 

5

3

4

 

 

 

313

Bezirksgericht St. Pölten

218

 

 

 

7

 

 

 

 

 

225

Bezirksgericht Lilienfeld

44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44

Bezirksgericht Neulengbach

22

 

 

 

 

1

 

 

 

 

23

Landesgericht St. Pölten

 

156

120

629

 

 

 

6

 

 

911

Bezirksgericht Tulln

147

 

 

 

4

2

1

 

 

 

154

Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya

31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

Bezirksgericht Scheibbs

38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Bezirksgericht Gloggnitz

34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34

Bezirksgericht Neunkirchen

55

 

 

 

1

 

2

 

 

 

58

Bezirksgericht Wiener Neustadt

270

 

 

 

10

8

4

 

 

 

292

Landesgericht Wiener Neustadt

 

250

238

359

 

 

 

 

 

 

847

Bezirksgericht Zwettl

24

 

 

 

1

 

1

 

 

 

26

Bezirksgericht Eisenstadt

100

 

 

 

9

1

 

 

 

 

110

Bezirksgericht Mattersburg

66

 

 

 

 

5

2

 

 

 

73

Landesgericht Eisenstadt

 

96

150

343

 

 

 

 

 

 

589

Bezirksgericht Güssing

30

 

 

 

1

 

 

 

 

 

31

Bezirksgericht Jennersdorf

13

 

 

 

2

 

1

 

 

 

16

Bezirksgericht Neusiedl am See

63

 

 

 

2

 

 

 

 

 

65

Bezirksgericht Oberpullendorf

19

 

 

 

 

1

 

 

 

 

20

Bezirksgericht Oberwart

49

 

 

 

 

2

3

 

 

 

54

Bezirksgericht Braunau am Inn

60

 

 

 

5

 

1

 

 

 

66

Bezirksgericht Mattighofen

68

 

 

 

5

 

 

 

 

 

73

Bezirksgericht Freistadt

30

 

 

 

3

 

4

 

 

 

37

Bezirksgericht Pregarten

30

 

 

 

3

1

3

 

 

 

37

Bezirksgericht Bad Ischl

102

 

 

 

3

 

 

 

 

 

105

Bezirksgericht Gmunden

121

 

 

 

 

1

3

 

 

 

125

Bezirksgericht Mauthausen

62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62

Bezirksgericht Perg

62

 

 

 

5

 

3

 

 

 

70

Bezirksgericht Grieskirchen

83

 

 

 

6

 

3

 

 

 

92

Bezirksgericht Peuerbach

22

 

 

 

 

 

1

 

 

 

23

Bezirksgericht Eferding

49

 

 

 

1

 

 

 

 

 

50

Bezirksgericht Enns

59

 

 

 

1

 

 

 

 

 

60

Bezirksgericht Linz

707

 

 

 

18

 

9

 

 

 

734

Bezirksgericht Traun

289

 

 

 

3

2

4

 

 

 

298

Bezirksgericht Leonfelden

17

 

 

 

 

 

2

 

 

 

19

Bezirksgericht Urfahr-Umgebung

85

 

 

 

3

1

 

 

 

 

89

Landesgericht Linz

 

240

222

712

 

 

 

4

 

 

1178

Oberlandesgericht Linz

 

 

 

 

 

 

 

13

13

1

27

Bezirksgericht Ried im Innkreis

138

 

 

 

7

 

2

 

 

 

147

Landesgericht Ried im Innkreis

 

53

47

228

 

 

 

2

 

 

330

Bezirksgericht Rohrbach

94

 

 

 

1

 

2

 

 

 

97

Bezirksgericht Schärding

131

 

 

 

1

 

1

 

 

 

133

Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems

101

 

 

 

1

1

1

 

 

 

104

Bezirksgericht Steyr

209

 

 

 

1

 

3

 

 

 

213

Bezirksgericht Weyer

23

 

 

 

 

 

1

 

 

 

24

Bezirksgericht Windischgarsten

24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Landesgericht Steyr

 

96

49

213

 

 

 

 

 

 

358

Bezirksgericht Frankenmarkt

22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Bezirksgericht Mondsee

32

 

 

 

 

 

1

 

 

 

33

Bezirksgericht Vöcklabruck

136

 

 

 

7

 

5

 

 

 

148

Bezirksgericht Lambach

64

 

 

 

1

 

2

 

 

 

67

Bezirksgericht Wels

253

 

 

 

4

 

6

 

 

 

263

Landesgericht Wels

 

208

164

668

 

 

 

2

 

 

1042

Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau

175

 

 

 

1

1

 

 

 

 

177

Bezirksgericht Hallein

82

 

 

 

9

1

 

 

 

 

92

Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg

72

 

 

 

2

 

 

 

 

 

74

Bezirksgericht Oberndorf

34

 

 

 

4

 

1

 

 

 

39

Bezirksgericht Salzburg

706

 

 

 

11

2

5

 

 

 

724

Bezirksgericht Thalgau

97

 

 

 

 

1

4

 

 

 

102

Landesgericht Salzburg

 

373

271

578

 

 

 

3

 

 

1225

Bezirksgericht Saalfelden

60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

Bezirksgericht Zell am See

101

 

 

 

3

 

2

 

 

 

106

Bezirksgericht Tamsweg

31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

Bezirksgericht Bruck an der Mur

46

 

 

 

2

1

1

 

 

 

50

Bezirksgericht Leoben

69

 

 

 

4

 

 

 

 

 

73

Bezirksgericht Mürzzuschlag

36

 

 

 

1

 

 

 

 

 

37

Landesgericht Leoben

 

104

89

324

 

 

 

 

 

 

517

Bezirksgericht Deutschlandsberg

84

 

 

 

 

1

 

 

 

 

85

Bezirksgericht Stainz

37

 

 

 

 

 

2

 

 

 

39

Bezirksgericht Feldbach

38

 

 

 

4

 

3

 

 

 

45

Bezirksgericht Fürstenfeld

19

 

 

 

1

 

 

 

 

 

20

Bezirksgericht Frohnleiten

62

 

 

 

3

 

3

 

 

 

68

Bezirksgericht Graz-Ost

709

 

 

 

2

10

3

 

 

 

724

Bezirksgericht Voitsberg

48

 

 

 

2

 

 

 

 

 

50

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

 

350

413

649

 

 

1

4

 

 

1417

Oberlandesgericht Graz

 

 

 

 

 

 

 

11

7

2

20

Bezirksgericht Hartberg

68

 

 

 

1

 

 

 

 

 

69

Bezirksgericht Judenburg

27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

Bezirksgericht Knittelfeld

47

 

 

 

1

1

 

 

 

 

49

Bezirksgericht Murau

31

 

 

 

 

 

1

 

 

 

32

Bezirksgericht Leibnitz

131

 

 

 

2

 

1

 

 

 

134

Bezirksgericht Bad Radkersburg

21

 

 

 

 

 

1

 

 

 

22

Bezirksgericht Liezen

46

 

 

 

2

 

2

 

 

 

50

Bezirksgericht Irdning

20

 

 

 

 

 

2

 

 

 

22

Bezirksgericht Schladming

20

 

 

 

2

 

1

 

 

 

23

Bezirksgericht Gleisdorf

42

 

 

 

 

 

1

 

 

 

43

Bezirksgericht Weiz

26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

Bezirksgericht Ferlach

10

 

 

 

1

 

 

 

 

 

11

Bezirksgericht Klagenfurt

558

 

 

 

10

2

2

 

 

 

572

Bezirksgericht Feldkirchen

48

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48

Landesgericht Klagenfurt

 

326

225

671

 

 

1

13

 

 

1236

Bezirksgericht Spittal an der Drau

136

 

 

 

 

2

 

 

 

 

138

Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan

74

 

 

 

2

1

 

 

 

 

77

Bezirksgericht Hermagor

18

 

 

 

4

1

 

 

 

 

23

Bezirksgericht Villach

387

 

 

 

 

3

2

 

 

 

392

Bezirksgericht Bleiburg

21

 

 

 

1

 

 

 

 

 

22

Bezirksgericht Völkermarkt

58

 

 

 

3

 

2

 

 

 

63

Bezirksgericht Eisenkappel

9

 

 

 

2

 

 

 

 

 

11

Bezirksgericht Wolfsberg

137

 

 

 

 

 

1

 

 

 

138

Bezirksgericht Imst

41

 

 

 

2

 

 

 

 

 

43

Bezirksgericht Silz

51

 

 

 

2

 

1

 

 

 

54

Bezirksgericht Hall (in Tirol)

89

 

 

 

3

2

 

 

 

 

94

Bezirksgericht Innsbruck

349

 

 

 

10

10

 

 

 

 

369

Bezirksgericht Telfs

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52

Landesgericht Innsbruck

 

305

238

1017

 

 

 

9

 

 

1569

Oberlandesgericht Innsbruck

 

 

 

 

 

 

 

4

1

 

5

Bezirksgericht Kitzbühel

108

 

 

 

1

1

 

 

 

 

110

Bezirksgericht Kufstein

73

 

 

 

7

 

 

 

 

 

80

Bezirksgericht Rattenberg

25

 

 

 

 

1

 

 

 

 

26

Bezirksgericht Landeck

85

 

 

 

 

2

14

 

 

 

101

Bezirksgericht Lienz

50

 

 

 

1

1

58

 

 

 

110

Bezirksgericht Reutte

33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Bezirksgericht Schwaz

35

 

 

 

5

 

1

 

 

 

41

Bezirksgericht Zell am Ziller

32

 

 

 

 

1

 

 

 

 

33

Bezirksgericht Bludenz

75

 

 

 

2

1

4

 

 

 

82

Bezirksgericht Montafon

24

 

 

 

 

 

3

 

 

 

27

Bezirksgericht Bezau

32

 

 

 

 

1

 

 

 

 

33

Bezirksgericht Bregenz

170

 

 

 

8

1

20

 

 

 

199

Bezirksgericht Dornbirn

200

 

 

 

1

6

1

 

 

 

208

Bezirksgericht Feldkirch

127

 

 

 

5

 

2

 

 

 

134

Landesgericht Feldkirch

 

194

157

429

 

 

 

5

 

 

785

 

17540

4129

3729

9292

338

402

305

90

25

5

35855

 


 

 

 

 

 

 

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Handelsgericht Wien

Oberlandesgericht Wien

Landesgericht Korneuburg

Landesgericht Krems an der Donau

Landesgericht St. Pölten

Landesgericht Wiener Neustadt

Landesgericht Linz

Oberlandesgericht Linz

Landesgericht Ried im Innkreis

Landesgericht Steyr

Landesgericht Wels

Landesgericht Salzburg

Landesgericht Leoben

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

Oberlandesgericht Graz

Landesgericht Klagenfurt

Landesgericht Innsbruck

Oberlandesgericht Innsbruck

Landesgericht Feldkirch

 

Anträge auf Abänderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gattung

Schritt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

R

aab

147

11

80

25

11

20

27

17

27

5

5

24

29

16

62

27

13

31

40

11

628

 

aas

28

2

19

9

 

10

10

4

11

 

1

2

9

3

10

8

7

8

14

3

158

 

aaz

118

9

60

19

11

9

21

12

15

5

4

20

20

13

52

21

6

23

27

10

475

R Summe

 

293

22

159

53

22

39

58

33

53

10

10

46

58

32

124

56

26

62

81

24

1261

RA

aab

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

aaz

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

RA Summe

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Gesamt

 

293

22

163

53

22

39

58

33

53

10

10

46

58

32

124

56

26

62

81

24

1265

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 'aab' - Antrag auf Abänderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 'aas' - Antrag auf Abänderung stattgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 'aaz' - Antrag auf Abänderung zurückgewiesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, das die Summe der stattgegebenen und der zurückgewiesenen Anträge nicht mit der Anzahl der Anträge übereinstimmen muss, weil es zu jahreswechselbedingten Überschneidungen kommen kann bzw. Anträge über den Auswertungszeitraum offen geblieben sind.

 


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0073-Pr 1/2007

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

An den
Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag
Tuchlauben 12
Postfach 612
1010 Wien

 

Briefanschrift

1016 Wien, Postfach 63

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter:

Mag. Georg Stawa

*Durchwahl:

2250

 

 

Betrifft:

Wahrnehmungsbericht des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
zur österreichischen Rechtspflege
für den Berichtszeitraum 2005/2006

 

Das Bundesministerium für Justiz dankt für die Vorlage des Wahrnehmungsberichtes des Österreichischen Rechtsanwalts­kammertages für den Berichtszeitraum 2005/2006.

Das Bundesministerium für Justiz nimmt zu diesem Bericht Stellung wie folgt:

1.   GESETZGEBUNG-LEGISTIK

1.1.     Europäische Union

1.1.1.           Grundschutzdefizite

Zu den Themen Europäischer Haftbefehl und Geldwäsche-Richtlinie, die bereits im Wahrnehmungsbericht 2004/2005 angeschlossen wurden, darf zunächst auf die zu diesem Bericht abgegebene Äußerung hingewiesen werden.

Das Bundesministerium für Justiz hat sich unter österreichischem Ratsvorsitz um die Beschleunigung der Verhandlungen über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union bemüht. Dabei ist es gelungen, durch einen neuen Textvorschlag, der sich auf wenige, dafür jedoch bedeutsame Verfahrensgarantien beschränkt, wie das Recht auf Information über Gegenstand des Verdachts und die wesentlichen Verfahrensrechte, das Recht auf Verteidigung, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers und auf Übersetzung der maßgeblichen Unterlagen, den Verhandlungen einen neuen Anstoß zu geben. Die deutsche Präsident


schaft hat angekündigt, das Thema der Verfahrensrechte zu einem Schwerpunkt ihres Vorsitzes in der Europäischen Union zu machen. Das Bundesministerium für Justiz wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Europäische Union rasch ein deutliches Signal setzt, um ihren Bürgerinnen und Bürgern einen einheitlichen Standard auf dem Gebiet der Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

Was die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung anlangt, ist zunächst auf das vor dem EuGH anhängige Verfahren zur Nichtigerklärung dieser Richtlinie hinzuweisen. Die Richtlinie enthält Bestimmungen über den Schutz der zu speichernden Daten (Art. 7), die den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen zu entsprechen versuchen. Im Rahmen der nationalen Umsetzung wird das Bundesministerium für Justiz bestrebt sein, den anerkannt hohen Standard des österreichischen Datenschutzes nicht zu schmälern.

1.1.2.           Kompetenzüberschreitungen der Kommission

Grundsätzlich kann den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht zugestimmt werden. Das Bundesministerium für Justiz ist auf EU-Ebene bemüht, den Kompetenzüberschreitungstendenzen der Kommission entgegen zu treten und wird dabei dankenswerterweise vom ÖRAKT unterstützt. Jedoch sei der Hinweis auf die strittige Rechtsgrundlage auf dem Gebiet grundrechtlicher Bestimmungen erlaubt. Solange der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht durch einen verbindlichen Grundrechtekatalog abgesichert ist, stehen sekundärrechtliche Rechtsakte auf schwachen Beinen.  

Zum Themenkreis internationales Privatrecht (IPR) ist auszuführen, dass - wenn überhaupt - das IPR das materielle Recht nur sehr indirekt beeinflussen kann; die zum Ausdruck gebrachte Sorge des ÖRAKT kann nicht geteilt werden. Nicht einmal eine Verweisungsnorm für ein Rechtsinstitut, das es im nationalen Recht nicht gibt, zwingt den nationalen Gesetzgeber, ein solches Institut einzuführen (Malta muss z.B. die Scheidung nicht regeln und zulassen, auch wenn die Rom III-VO einheitliche Kollisionsnormen für die Scheidung schafft.) Die geplanten Verordnungen sehen regelmäßig die Möglichkeit vor, fremdes Recht wegen Ordre-Public-Widrigkeit nicht anzuwenden - auch wenn es den engsten Bezug zum Sachverhalt hat; weiter bleibt die Anwendung eigener Eingriffsnormen vorbehalten.

Selbst wenn für das Scheidungsstatut und für das Erbstatut eine vollkommen freie Rechtswahl vorgesehen würde (tatsächlich wird nur über beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten diskutiert), so dass etwa durch die Wahl einer Rechtsordnung, die kein Pflichtteilsrecht kennt, das natürlich zwingende Pflichtteilsrecht des ohne Rechtswahl maßgebenden Rechts umgangen werden könnte, so wäre diese EU-Regelung noch kein Eingriff in das nationale materielle Recht. Weder ändert diese Rechtswahlmöglichkeit das nationale Pflichtteilsrecht noch wäre der nationale Gesetzgeber gezwungen, es zu ändern. Im Gegenteil, nur über eine EU-Regelung kann sichergestellt werden, dass in bestimmten Fällen mit einem Nahebezug zu einer Rechtsordnung eine Rechtswahl nicht zur Umgehung der zwingenden Vorschriften dieser Rechtsordnung führen darf. Derzeit ist jeder Gesetzgeber frei, die Anwendung oder die Nichtanwendung eines fremden Rechts in bestimmten Fällen anzuordnen, die Rechtswahl zuzulassen, einzuschränken oder auszuschließen.

Ein Kollisionsrecht gibt es in Österreich schon so lange wie das ABGB. Seine international einheitliche Regelung erleichtert den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (es ist dann zumindest kein Problem mehr festzustellen, welches Recht ein fremdes Gericht in einem besonderen Fall anwenden wird). Zudem erübrigt sie das Forum Shopping.  Eine einheitliche Regelung ist daher jedenfalls wünschenswert.

Zur Frage der Gemeinschaftszuständigkeit im Bereich des internationalen Privatrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft nach Art. 65 EGV für das IPR nur zuständig ist, soweit eine Regelung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Manche Mitgliedstaaten wollen die einheitlichen Regeln auf Fälle mit Binnenmarktbezug beschränkt sehen. Vor allem, um ein Nebeneinander verschiedener IPR-Regime (EU-Recht neben nationalem IPR) und so eine weitere Komplizierung zu vermeiden, tritt das Bundesministerium für Justiz für einen möglichst umfassenden und unbeschränkten Anwendungsbereich der geplanten Verordnungen ein. Die Verordnung wird nur angewendet, wenn ein Gericht in der Gemeinschaft angerufen wird – das sollte ein ausreichender Binnenmarktbezug sein.

Eingriffe in das Verfahrensrecht durch das IPR wären zwar naheliegend, weil die Frage, wie das anzuwendende fremde Recht zu ermitteln ist - von Amts wegen oder nur auf Antrag einer Partei -, eine für das praktische Ergebnis wichtige Frage ist. Dennoch enthält keines der einschlägigen EU-Instrumente oder der Vorschläge dazu Regelungen.

1.1.3.           Gesetzesbegutachtung bei Rechtsetzungsverfahren EU/International

Es wird zugestimmt, dass die Fristen für Stellungnahmen, die den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, häufig sehr knapp bemessen sind. Es wird von den Vertretern des Bundesministeriums für Justiz in Ratsarbeitsgruppen ohnedies bereits auf die Schwierigkeit, bei kurzen Fristen eine national koordinierte Stellungnahme abzugeben, hingewiesen; erforderlichenfalls werden Prüfvorbehalte eingelegt.

1.1.4.           Rechtszugang auf europäischer Ebene, erster Absatz

Die im Bericht begehrte Abschaffung bzw. Aufweichung der Begrenzung der Seitenzahl wird nicht unterstützt. Es wäre darauf zu verweisen, dass eine solche zu ausufernden Stellungnahmen und Schriftsätzen führen würde, der Aufwand und vor allem auch die Übersetzungskosten dadurch wesentlich steigen würden. Eine Seitenzahl von 50 scheint jedenfalls ausreichend, um alle Problempunkte zu behandeln.

1.1.5.           Rechtszugang auf europäischer Ebene

Die Beibehaltung der mündlichen Verhandlungen im derzeitigen Modus scheint zum Begehren, dass die Verfahren schneller und kürzer werden sollen, im Spannungsverhältnis zu stehen. Wenn ein Modus der Beschleunigung gefunden werden sollte, wird auch die Frage der Durchführung von mündlichen Verfahren zu überprüfen sein.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass derzeit auf EU Ebene – unter anderen in der RAG EUGH (führende zuständig ist das BMeiA mit dem BKA) – die Frage der Beschleunigung von Verfahren vor dem EuGH diskutiert wird. Der Präsident des EuGH hat dazu einen Vorschlag ausgearbeitet.

2.   STRAFRECHTSPFLEGE

2.1.     Allgemeines

Zur kritisierten Praxis der Veröffentlichungen aus Strafakten ist zunächst auf die im Vorjahr abgegebene Stellungnahme zum Wahrnehmungsbericht 2005/2005 hinzuweisen. Bei aller zutreffenden Kritik ist festzuhalten, dass mitunter auch Verteidiger oder Privatbeteiligtenvertreter an Veröffentlichungen mitwirken. Es ist – unter den gegebenen Schranken des Art. 10 EMRK – zu erwarten, dass § 54 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 auf diesem Gebiet zu einer verstärkten Sensibilisierung beitragen wird.

Zur - allgemein gehaltenen -  Kritik an der Diversion muss erwähnt werden, dass mit dem Anbot zur Zahlung eines Geldbetrages auch der Auftrag zur Schadensgutmachung verbunden werden kann (§ 90c Abs. 3 StPO). Tatsächlich zeigen die für das Jahr 2005 zur Verfügung stehenden Daten, dass in etwa 69 % der Diversionsanbote die Auflage einer Schadensgutmachung nicht in Betracht kam, weil entweder kein Schaden eingetreten oder dieser schon vor der Diversionsmaßnahme oder von dritter Seite (Versicherung) gutgemacht worden ist, und dass in fast der Hälfte der verbleibenden Fälle eine Schadensgutmachung in die Diversionsmaßnahme einbezogen worden ist (in absoluten Zahlen: 10.594).

Auch der im März 2004 vorgelegte Endbericht der Expertenkommission zur Prüfung der staatlichen Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich hat das Regelwerk der Diversion einhellig befürwortet.

2.2.     Berichte einzelner Rechtsanwaltskammern

2.2.1.           Überlange Verfahrensdauer

Den zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz sowie den Präsidenten der Oberlandesgerichte wurde der Wahrnehmungsbericht zugeleitet, die in Ihrem Wirkungsbereich die entsprechenden Überprüfungen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen werden.

2.2.2.           Unterlassene Verständigung des Privatbeteiligten (-vertreters)

Aus Salzburg wurde kritisiert, dass häufig vergessen werde, den Privatbeteiligten von Verfahrensschritten und Verhandlungsterminen zu informieren. Dadurch werde dem Klienten die Möglichkeit genommen, seine Privatbeteiligtenansprüche in der Hauptverhandlung geltend zu machen und darauf zu drängen, dass in eindeutigen Fällen bereits im Strafurteil die zivilrechtlichen Ansprüche mitberücksichtigt werden, was auch zu einer zusätzlichen Entlastung der Zivilgerichte führen würde.

Ob es sich dabei um eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung handelt, wird das Bundesministerium für Justiz die aufgezeigte Praxis beim Landesgericht Salzburg zum Anlass nehmen, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zu ersuchen, das Thema bei Richterbesprechungen beim Landesgericht Salzburg aufzugreifen.

2.2.3.           Adhäsionsverfahren

Zu den Berichten einzelner Rechtsanwaltskammern kann ohne Detailkenntnis nur schwer Stellung genommen werden (eine gänzlich fehlerlose Anwendung der Verfahrensgesetze kann wohl niemals gewährleistet werden). Die durch das Strafprozessreformgesetz ausgebauten Opferrechte zeigen das Bemühen des Justizressorts, weitere Verbesserungen bei den Adhäsionsverfahren zu erreichen. Zur Forderung nach Schaffung der Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren im Strafverfahren sei auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 hingewiesen („Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen.“). Zur Förderung des Zuspruchs sei ferner auf die Bestimmung des § 129 Abs. 4 StPO verwiesen, wonach im Fall einer Körperverletzung einem Sachverständigen auch die Beurteilung der Schmerzperioden aufzutragen ist.

2.2.4.           Verweigerter Kontakt mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung

Zur Kritik eines verweigerten Kontakts mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung ist zu bemerken, dass es dem Verteidiger frei gestanden wäre, diesen Missstand im Wege einer Beschwerde gemäß § 113 StPO zu rügen; gleiches gilt künftig für einen Einspruch wegen Verweigerung von Verfahrensrechten gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004. Wie bereits erwähnt, können Fehler in der Rechtsanwendung nie gänzlich vermieden werden, einer auf die bestmögliche Vertretung der Interessen der Mandantschaft im Strafverfahren orientierten Verteidigung entspricht es, auch von den zustehenden Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Dem Bundesministerium für Justiz ist jede Einflussnahme auf die unabhängige Rechtsprechung verwehrt.

2.2.5.           Aktenabschriften

Zur Beschwerde einer verweigerten Übermittlung von Aktenkopien durch das Bezirksgericht Hernals ist auszuführen, dass laut Wahrnehmungsbericht ein Antrag auf Zusendung einer Aktenabschrift vorlag. Hierauf habe das Gericht mitgeteilt, dass bis auf Weiteres – mangels ausreichender Personalressourcen – dem Antrag nicht entsprochen werden könne; das Herstellen von Aktenabschriften durch die Partei sei nur während der Amtsstunden möglich; hierfür werde eine Terminvereinbarung empfohlen. Hiezu sei festgehalten, dass die Entscheidung über die Frage der technischen Möglichkeiten, von denen gemäß § 89i GOG abhängig ist, ob eine Partei nicht nur Recht auf Akteneinsicht, sondern auch auf Erhalt einer Aktenablichtung hat, nicht dem Gericht, sondern der Justizverwaltung obliegt (vgl Spehar/Fellner, RDG und GOG, 3.Aufl, § 89i GOG Anm 5). Das Gericht war daher zu dieser Mitteilung, welche als beschlussmäßige Abweisung des Antrags auf Zumittlung einer Aktenkopie betrachtet werden muss, nicht zuständig. Es hätte der Antragsteller bzw. in seiner Vertretung der betreffende Rechtsanwalt bereits aus diesem Grunde die Aufhebung der „Mitteilung“ (des Beschlusses) wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsorgans im Rechtsmittelweg mit Aussicht auf Erfolg betreiben können.

2.2.6.           Sonstiges

Die von oberösterreichischen Rechtsanwälten bemängelten unzumutbar langen Wartezeiten bis zum Aufruf von Strafverfahren beim Landesgericht Steyr werden bei Richterbesprechungen thematisiert werden.

3.   ZIVILRECHTSPFLEGE

3.1.     Allgemeines

3.1.1.           „Querabfragen“

Die Anregung, „Querabfragen“ zwischen den Registern einzurichten ist kurzfristig nicht und mittel- bis langfristig nur mit erheblichem Aufwand umzusetzen.

3.1.2.           Innere Revision

Gegen den Vorschlag, die Innere Revision (offenbar gemeint der Gerichte und Staatsanwaltschaften) unter Einbeziehung der Anwaltschaft durchzuführen, weil die Rechtsanwälte oftmals auf besondere Problemfälle hinweisen können und dadurch eine noch effektivere Kontrolle möglich würde, bestehen grundsätzliche Bedenken. Zum einen wäre unklar, wie, wann, in welchem Ausmaß, mit wem und durch wen eine solche Einbeziehung erfolgen sollte und zum anderen müssten dann wohl auch zahlreiche andere externe Einrichtungen (Notare, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Sachwalterschaft, Bewährungshilfe, Opferhilfe, Sicherheitsdienststellen usw.) mit unterschiedlichen und zum Teil sogar einander widerstreitenden Interessen eingebunden werden. Damit würde aber die Innere Revision weitgehend den Charakter eines internen, an den Erfordernissen der Rechtspflege orientierten und der Ressortleitung verantwortlichen Instruments verlieren.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Inneren Revision keinerlei Anordnungskompetenz zukommt, sodass die von der Anwaltschaft offenbar gewünschte rasche Abhilfe bei Problemfällen nicht von ihr, sondern nur von den Organen der Dienstaufsicht herbeigeführt werden kann.

Es ist wesentlich effizienter und zielführender, wenn sich die Rechtsanwälte mit ihren Problemfällen unmittelbar – und nicht im Umweg über die Innere Revision - an die Dienstaufsicht wenden.

3.1.3.           ERV und Formatierung

Zu der an Struktur bzw. Formatierung der im ERV-Rückverkehr zugestellten Protokolle geäußerten Kritik ist auszuführen, dass aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz die Möglichkeit der Zustellung von Verhandlungsprotokollen im ERV-Rückverkehr als wichtiger Schritt zum Ausbau der Serviceleistungen im elektronischen Rechtsverkehr angesehen wird, der eine raschere Übermittlung von elektronischen Dokumenten an Parteien und Parteienvertreter ermöglicht.

An einer für alle Beteiligten zufrieden stellenden technischen Umsetzung dieses Projekts wird derzeit gearbeitet. Einerseits wird die bestehende Größenbeschränkung bei der Texteingabe in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) künftig wegfallen, sodass auch längere Protokolle und Urteile problemlos in der VJ übertragen werden können. Anderseits wird durch die Einführung des WebERV, die derzeit erfolgt, die Übermittlung von Protokollen und Urteilen in optisch ansprechender Form ermöglicht werden. Das für die Übermittlung der Erledigungen vorgesehene Dokumentformat PDF gewährleistet auch, dass die dem Gericht vorliegende Version der übermittelten entsprechen wird.

3.2.     Berichte einzelner Rechtsanwaltskammern

3.2.1.           Allgemeines

Stelligmachen der Partei zur vorbereitenden Tagsatzung

§ 258 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass die Parteien und ihre Vertreter dafür zu sorgen haben, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen. Die Gesetzesbestimmung geht daher davon aus, dass es nicht im Ermessen des Richters liegt, ob er meint, die Partei oder eine sonstige Person zur Erörterung des Sachverhalts zu benötigen, sondern dass eine solche Person jedenfalls dann stellig zu machen ist, wenn ansonsten der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erörtert werden könnte. Die Beurteilung dieser Frage obliegt aber nicht dem Richter. Wie in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausgeführt wurde, ist Zielvorstellung, in der vorbereitenden Tagsatzung die Anwesenheit derjenigen Person zu erreichen, die seitens der Partei jeweils über die unmittelbarsten Informationen über den Verfahrensgegenstand verfügt. Diese Funktion kann auch der Rechtsvertreter der Partei erfüllen, wenn er derjenige ist, der in der Sache über die meisten Informationen verfügt. Eine Anwesenheit der Parteien ist daher nicht zwingend geboten und auch nur indirekt sanktioniert; nicht die Anwesenheit einer Person, sondern die Verfügbarkeit der benötigten Information wird angeordnet und ihr Fehlen allenfalls im Wege der allgemeinen Prozessförderungspflicht oder der speziellen Präklusionsvorschriften wahrgenommen.

Ist nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann im bezirksgerichtlichen Verfahren eine eingeschränkte vorbereitende Tagsatzung anberaumt werden, zu der die Partei nicht stellig zu machen ist. Hiefür gibt es ein eigenes Ladungsformular (ZPForm 29), in dem klargestellt wird, dass diese Tagsatzung auf den Vortrag der Parteien und allfällige Prozesseinreden beschränkt ist.

3.2.2.           Verfahrenshilfe

Dem auf Seite 25 des Wahrnehmungsberichtes dargestellten Problem (wie lange ist der Verfahrenshelfer gehalten, die von ihm erwarteten Handlungen zu setzen, wenn sich die Erledigung aus Verschulden der Partei verzögert), kann mit einem Antrag auf Erlöschen der Verfahrenshilfe (Rechtsverfolgung oder Verteidigung offenbar mutwillig) begegnet werden. Eine starre gesetzliche Regelung scheint daher nicht erforderlich.

3.2.3.           Außerstreitverfahren

Zu den zunehmenden Bestellungen von Rechtsanwälten zu Sachwaltern gemachten Ausführungen ist anzumerken, dass mit dem SWRÄG 2006 (und hier insbesondere mit § 274 Abs. 2 ABGB) eine ausgewogene, gerade auch die Interessen der Rechtsanwaltschaft hinreichend berücksichtigende Lösung gefunden worden sein sollte. Das anwaltliche Berufsrecht betrifft die Forderung nach einer Anrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Sachwalter im Rahmen der Verfahrenshilfe, soweit eine vermögenslose Sachwalterschaft vorliegt. Dieser Wunsch der Rechtsanwaltschaft wird schon aus budgetären Gründen nicht umsetzbar sein.

3.2.4.           Personalmangel

Ein Eingehen zu den zum Thema „Personalmangel“ erhobenen einzelnen Beschwerdepunkten muss mangels hinreichender Konkretisierung bzw. Individualisierung unterbleiben; dies gilt insbesondere auch für den im Wahrnehmungsbericht pauschal erhobenen Vorwurf, durch Einsparungen bei nichtrichterlichem Personal sei die ordnungsgemäße Besetzung von Geschäftsabteilungen nicht mehr gewährleistet. Durch die im Entwurf für die Bundesfinanzgesetze 2007 und 2008 vorgesehene personelle und finanzielle Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb gegeben.

3.3.     Exekutionsverfahren

3.3.1.           Möglichkeit eines neuerlichen Konkursantrages nach Scheitern eines Zahlungsplanes

Im Umstand, dass einer physischen Person im Bereich des Privatkonkurses möglich ist, nach dem Scheitern eines Zahlungsplanes – für das es verschiedenste Ursachen geben kann – neuerlich einen Konkursantrag zu stellen, liegt keine Begünstigung eines zahlungsunwilligen Schuldners, die eine Novellierung des Insolvenzrechts erfordern würde. Scheitert der Zahlungsplan, so ist der Schuldner nach wie vor zahlungsunfähig, sodass er zur Stellung eines Konkursantrags nach § 69 KO verpflichtet ist. Ist der Schuldner nur zahlungsunwillig, aber nicht zahlungsunfähig, so steht ihm ein Konkursverfahren nicht offen. Bedenkt man, dass ein Konkurs lediglich der geordneten und akkordierten Befriedigung der sonst ungeregelt andrängenden Gläubiger dient, kann darin auch eine Bevorzugung bloß des Schuldners nicht erblickt werden.

3.3.2.           Vorzeitige Einziehung der Vollzugsgebühr

Wie im Wahrnehmungsbericht in zutreffender Weise festgestellt, gibt es für die Einziehung der Vollzugsgebühr klare Kriterien und ein rechtsförmiges Verfahren. Auch für den Fall, dass das die Vollzugsgebühr einziehende Gericht und der dadurch belastete betreibende Gläubiger über das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterschiedlicher Ansicht sind, ist ein rechtsförmiges Verfahren vorgesehen. Dem Umstand, dass es in der Praxis bisweilen zu einer Einziehung der Vollzugsgebühr zu Unrecht kommen mag, ist anders als durch das Ergreifen der eben für diesen Fall zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe nicht wirksam zu steuern.

Entgegen den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht hat der betreibende Gläubiger nach § 1 VGebG die Vollzugsgebühr mit Einbringung eines Exekutionsantrags nach § 2 VGebG (bei der Fahrnisexekution zusätzlich bei einem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung) zu entrichten; und zwar auch dann, wenn der Exekutionsantrag abgewiesen wird oder es zu keiner Vollzugshandlung des Gerichtsvollziehers kommt.

4.   Sonstiges

4.1.     Positive Kritik

Das Lob für die genannten Gerichte wird mit Dank zur Kenntnis genommen.

4.2.     Einzelfälle

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Präsidenten der Oberlandesgerichte den im Bericht dargestellten Einzelfällen nachgehen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen werden.

**Genehmigungsdatum**
Für die Bundesministerin:
**Genehmiger(in)**

Elektronisch gefertigt