1161/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.08.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1214/J-NR/2007 betreffend Doppelmaut" im Lungau, die die Abgeordneten Franz Eßl, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Ist es aus Ihrer Sicht gerechtfertigt, für den angeführten Streckenabschnitt die zweieinhalbfache Gebühr zu bezahlen?

Antwort:

Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ermächtigt, wie für andere Sondermautstrecken auch, zur Festsetzung erhöhter Mautabschnittstarife für den Abschnitt der A 10 Tauern Autobahn zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg, da diese Strecke höhere Infrastrukturkosten verursacht als andere Strecken. Die von der ASFINAG erzielten Mauteinnahmen auf dieser Strecke übersteigen die anrechenbaren Infrastrukturkosten jedenfalls nicht.

Fragen 2 und 3:

Treten Sie dafür ein, dass die Doppelmaut beseitigt wird?

Wenn ja, wann ist mit einer Abschaffung zu rechnen und welche konkreten Schritte werden Sie setzen?

Antwort;

Es handelt sich nicht um eine Doppelbemautung, sondern im Sinne der Kostenwahrheit um eine aus Kostengründen gerechtfertigte Höherbemautung einer definierten Strecke.

 

Fragen 4 bis 6:

Wenn nein, welche Maßnahmen schlagen Sie vor, um die wirtschaftliche Benachteiligung des Lungau auszugleichen?

In einer an Sie gerichteten Petition werden Ausgleichszahlungen als mögliche Lösung genannt. Sehen Sie Ausgleichszahlungen als geeignetes Instrumentarium, um die Wettbewerbsnachteile für die Unternehmen aufzuheben?

Welche Ausgleichszahlungen können Sie sich vorstellen?


Antwort:

Eine viele Jahre bestehende Regelung, die vorsah, dass das Land Salzburg für gewerblich genutzte Fahrzeuge mit Zulassungen im Bezirk Tamsweg (Lungau) im Wege von Ausgleichszahlungen die Mautkosten ersetzte, musste nach einer vom Land Salzburg im Jahr 1994 selbst initiierten Anfrage an die EFTA-Überwachungsbehörde ESA wegen Verstoßes gegen das im EG-Vertrag vorgesehene staatliche Beihilfenverbot wieder aufgehoben werden.

Auch eine Mautdifferenzierung zu Gunsten Lungauer Unternehmen wäre gemeinschaftsrechtswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen das in Artikel 12 des EG-Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot bzw. gegen die explizite Bestimmung des Artikel 7 Abs. 4 der Wegekostenrichtlinie, die bestimmt, dass Maut- und Benützungsgebühren weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Landes oder Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers oder der Zulassung des Fahrzeuges oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen dürfen.