117/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.01.2007
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
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Frau GZ 10.000/0189-III/4a/2006
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 19. Januar 2007
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 109/J-NR/2006 betreffend Verfahren des Bundesdenkmalamts in Sachen Prandtauerkirche in St. Pölten, die die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 29. November 2006 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Das Bundesdenkmalamt wurde am 13. Juli 2005 im Rahmen einer Besprechung zu diversen Restauriervorhaben vom Konservator der Diözese St. Pölten mit dem Entwurf konfrontiert, der mündlich und am 26. Juli 2005 auch schriftlich mit nachstehender Begründung abgelehnt wurde:
„Die 1782 profanierte Kirche hat ihre ursprüngliche Einrichtung verloren. Erst 1934 wurde sie wieder für die liturgische Verwendung eingerichtet und neuerlich geweiht. Als 1961 der Hochaltar, ein Johann Lukas von Hildebrandt zugeschriebenes Säulenretabel mit dem Giuseppe Ribera zugeschriebenen Altarblatt bzw. dem Auszugsbild von Johann Georg Schmidt aus Schloss Harrach in die ehemalige Karmelitinnenkirche übertragen wurde, übertünchte man das an der Nordwand befindliche monumentale Wandgemälde des akademischen Malers Heinrich Tahedl.
Die nun geplante Veränderung des Kirchenraumes sieht vor, wieder ein monumentales Gemälde an der West-(Altar-)wand anzubringen, das nun allerdings in enger Verbindung mit dem künstlerisch bedeutenden Hochaltar stehen wird.
Die Denkmalpflege hält dieses Vorhaben für die künstlerische Wirkung des Hochaltares und des gesamten Innenraumes abträglich und störend. Es ist obendrein festzuhalten, dass es sich um eine künstlerisch völlig unzeitgemäße Bewältigung des Themas handelt.
Es sind daher aus Sicht der Denkmalpflege schwere Bedenken gegen diese Art der Ausführung anzumelden.“
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, entspricht es nicht den Tatsachen, dass aus Sicht des Bundesdenkmalamtes gegen das gegenständliche Gemälde keine Einwände bestanden.
Zu Frage 3:
Das Bundesdenkmalamt hatte während des gesamten Verfahrens keinen Kontakt mit politischen Mandataren, ausgenommen den als Vertreter des Kirchenrektors auftretenden damaligen Volksanwalt und nunmehrigen Abgeordneten und Anfragesteller Mag. Ewald Stadler.
Zu Fragen 4 bis 6:
Das Bundesdenkmalamt ist verpflichtet, seine behördlichen Entscheidungen ausschließlich auf Grund der Gesetze zu treffen. Es ist weder bekannt noch liegen entsprechende Hinweise vor, dass das Bundesdenkmalamt sich von unsachlichen Erwägungen leiten ließ oder die behaupteten Einflussnahmen stattfanden.
Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind selbstverständlich von allen staatlichen Organen und somit auch vom Bundesdenkmalamt zu respektieren. Das Denkmalschutzgesetz nimmt daher in § 5 Abs. 4 ausdrücklich auf dem Gottesdienst geweihte Denkmale und liturgische Vorschriften besondere Rücksicht. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Anbringung des gegenständlichen Gemäldes durch liturgische Vorschriften der römisch-katholischen Kirche begründet ist oder aus anderen Gründen die gewährleistete Autonomie der römisch-katholischen Kirche betroffen sein könnte.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.