1170/AB XXIII. GP
Eingelangt am 31.08.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 28. August 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0154-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1318/J betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld in Folge der VO EG 1408/71 („Wanderarbeitnehmerverordnung“), welche die Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Eingangs ist daran zu erinnern, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine der wesentlichen Grundfreiheiten der Europäischen Union ist, die allen Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten das Recht zuerkennt, innerhalb der Gemeinschaft bzw. des EWR eine von ihnen gewählte Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aufzunehmen oder auszuüben.
Jede Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist untersagt. Wenn inländischen Arbeitnehmern arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche eingeräumt sind, folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Ansprüche auch Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten zustehen und sie die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen wie Inländer. Wie diese Vergünstigungen ausgestaltet sind, verbleibt im autonomen Entscheidungsbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Der Rat der Europäischen Union hat zur sozialrechtlichen Absicherung dieser Grundfreiheit die Verordnung EG 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu – und abwandern, erlassen. Diese Verordnung dient dazu, den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung von Anwartschaften, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in mehreren Mitgliedstaaten erworben wurden, zu sichern und auch die „Exportfähigkeit“ erworbener Leistungen in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für das Kapitel Arbeitslosigkeit ist in Art. 67 der VO 1408/71 geregelt.
Diese Bestimmung sieht vor, dass dann, wenn Leistungsansprüche vom Vorliegen von Versicherungszeiten abhängig sind, auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedsland zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass das AMS gegebenenfalls auch Versicherungszeiten, die in einem anderen EU/EWR – Staat erworben worden sind, für die Leistungsberechnung heranzuziehen hat.
Diese Leistungsbezieher unterliegen aber denselben Regelungen wie alle anderen Leistungsbezieher, die den Verpflichtungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nachzukommen haben. Arbeitslose sind unter anderem verpflichtet, die Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten, an Maßnahmen des AMS teilzunehmen oder sich selbst zu bewerben. Liegt der Verdacht einer (unangemeldeten) Beschäftigung neben dem Leistungsbezug vor, so ist dies so wie bei allen anderen Leistungsbeziehern zu ahnden.
Der konkret angesprochene Fall konnte nicht geprüft werden, da der beim AMS Tirol anfragende Journalist nach meinen Informationen keine näheren Angaben machen wollte oder konnte.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Es sind keine solchen Fälle bekannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Die VO EG 1408/71 wird voraussichtlich im Jahr 2008 durch die VO 883/2004 ersetzt werden. Diese tritt in Kraft, sobald die entsprechende Durchführungsverordnung Gültigkeit erlangt. Hier ist vorgesehen, dass dann, wenn bei einer Leistung bei Arbeitslosigkeit auch Versicherungszeiten im Ausland heranzuziehen sind, dieser (Herkunfts-)Staat für eine begrenzte Zeit einen Kostenersatz zu leisten hat. Die Details dieser Regelungen werden derzeit auf europäischer Ebene verhandelt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die der VO EG 1408/71 entsprechende Regelung findet sich in § 21 Abs. 7 AlVG, der normiert:
„Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.“
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Nein, wie aber oben dargestellt, entspricht das gezeichnete Bild nicht der Realität.