118/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.01.2007
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau                                                                                                                 GZ 10.000/0190-III/4a/2006

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                                                     

Wien, 19. Januar 2007

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 110/J-NR/2006 betreffend Verfahren des Bundes­denkmalamts in Sachen Stadtmuseum St. Pölten, die die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 29. November 2006 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu  Frage 1:

Das Bundesdenkmalamt bewilligte die Veränderungen mit den Bescheiden vom 6. Dezember 2005 und vom 5. September 2006.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Die Veränderungen am Stadtmuseum betreffen sicherheitstechnische Maßnahmen (Brand­abschnitte), funktionelle Neugestaltungen (barrierefreie Zugänge, Lift, neue Besucherführung etc.) und eine Akzentuierung des Museumseingangs. Das Vorhaben resultierte aus dem Wunsch, das Museum zu modernisieren und attraktiver zu gestalten.

 

Die Akzentuierung des Museumseinganges soll durch eine der Fassade rund zwei Meter vor­gestellte, mit dieser nur durch schlanke Stahlprofile verbundene Glaskonstruktion erfolgen. Der Eingriff wird daher vom Bundesdenkmalamt als keineswegs massiv, sondern als die Substanz schonend bewertet. Die in einem anderen Verfahren zu beurteilende Anbringung eines monu­mentalen Wandgemäldes in der so genannten Prandtauerkirche greift nach Ansicht des Bundes­denkmalamtes jedoch schwer in die künstlerische Wirkung des Innenraumes und des bedeutenden Hochaltares ein.

 

Die beiden in Rede stehenden Veränderungen haben daher jeweils grundsätzlich andere Grundlagen und Wirkungen, sodass die entsprechenden Entscheidungen des Bundes­denkmalamtes nicht miteinander verglichen werden können.

 

Zu Frage 4:

Das Bundesdenkmalamt ist verpflichtet, seine behördlichen Entscheidungen ausschließlich auf Grund der Gesetze zu treffen. Da keine Vergleichbarkeit der angesprochenen Entscheidungen gegeben ist, ist eine Ungleichbehandlung der Bewilligungswerber rechtlich nicht möglich.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.