1183/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

           

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2200/0055-III/5/2007

 

Wien, am     . August 2007

                                                                                                                  

                                                                                                                  

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1151/J eine schriftliche Anfrage gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Ja, der Vorfall ist bekannt.

 

Zur Frage 2:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.07.2004 gestellt.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am 25.07.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen über die Slowakei und andere unbekannte Länder.

 

Zur Frage 6:

Nein, die betreffende Person legte keine Ausweispapiere vor.

 

Zur Frage 7:

Vom Betroffenen wurden als Asylgründe Verfolgung durch Karion-Kämpfer, aber auch wirtschaftliche Probleme vorgebracht.

 

Zur Frage 8:

Über den ersten Antrag wurde rechtskräftig negativ, über den zweiten Antrag zurückweisend wegen entschiedener Sache entschieden. Der letzte Antrag wurde aufgrund Zuständigkeit der Slowakei nach § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Überstellung in die Slowakei erfolgte bereits und in Folge war der Betreffende daher illegal im Bundesgebiet aufhältig.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 14 bis 18:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.