1184/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1153/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Verstoß gegen Alkoholverbot und Beschädigung eines Rettungswagens“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Ja, der Fall ist bekannt. Es konnte bei einer Person Asylbezug festgestellt werden.

 

Zur Frage 2:

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.12.2005 gestellt.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die Einreise erfolgte am 5.12.2005 von Armenien kommend mittels eines Kleinbusses über unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen.

 

Zur Frage 6:

Ja, Führerschein, ein Militärbuch sowie die Geburtsurkunde.

Zur Frage 7:

Als Asylgründe wurden Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Armenischen Volkspartei sowie Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung in den Jahren 2002 und 2003 vorgebracht.

 

Zur Frage 8:

Das Verfahren befindet sich im Stadium der Berufung.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 14 bis 18:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zur Frage 19:

Die Hausordnung der Betreuungsstellen des Bundes sieht ein ausdrückliches Alkoholverbot vor, sodass Verstöße dagegen streng sanktioniert werden. Die Sanktionen reichen bis hin zum Ausschluss von der Grundversorgung bei fortgesetzter oder nachhaltiger Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch den Alkoholkonsum.