1185/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1154/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Messerattentat zweier Asylwerber in Linz“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Ja, der Vorfall ist bekannt.
Zur Frage 2:
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden am 21.11.2005 bzw. 13.11.2005 gestellt.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Die Einreise der ersten Person erfolgte am 21.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen aus Deutschland. Die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages, war durch einen bereits zuvor in Österreich gestellten Antrag gegeben. Die zweite Person reiste am 13.11.2005 ebenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen über die Slowakei kommend ins Bundesgebiet ein. Die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages war durch die, zum damaligen Zeitpunkt bestehende Minderjährigkeit des Betreffenden, die eine Überstellung in einen anderen EU Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt, bedingt.
Zur Frage 6:
Die erste Person legte seinen Militärausweis vor, die zweite Person keine.
Zur Frage 7:
Als Asylgründe wurden Probleme mit Taliban und Verfolgung aufgrund christlichen Glaubens vorgebracht.
Zur Frage 8:
Das Verfahren der ersten Person wurde zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Über den Antrag des zweiten Antragstellers, wurde in I. Instanz nach §§ 7, 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.
Zu den Fragen 12 und 13:
Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.
Zu den Fragen 14 bis 18:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.