1188/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

 

 

Die Abgeordneten Heinz-Christian Strache und andere Abgeordnete haben am 6. Juli 2007 unter der Nummer 1314/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Angriff auf Mitglieder des Ringes Freiheitlicher Studenten“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern, stellt eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz dar.

 

Zu Frage 2:

Am 22.05.2007 ab ca. 19.30 Uhr befanden sich 20 Exekutivbedienstete des Landespolizeikommandos Wien vor Ort, ab 23.05.2007 ca. 00.10 Uhr waren es 15 Exekutivbedienstete. Darüber hinaus waren 3 Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vor Ort anwesend


 

Zu Frage 3:

Zunächst war es angezeigt, durch eine Polizeipräsenz vor Ort eventuelle Störungen der Veranstaltung hintanzuhalten. Nachdem Veranstaltungsbesuchern der Zutritt zum Lokal verwehrt bzw. unmöglich gemacht wurde, erging seitens des Behördenvertreters die Weisung, den Zutritt zum Lokal unverzüglich frei zu machen und erforderlichenfalls durch Anwendung von Körperkraft durchzusetzen.

 

Zu Frage 4:

Die angesprochene Person fungierte als Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.

 

Zu Frage 5:

Die Exekutive wurde nicht am Einschreiten gehindert.

 

Zu Frage 6:

Nachdem eine Person durch den Gebrauch von Pfefferspray zwei Personen verletzt hatte, wurde gegen diese Person Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Die Exekutive ist demnach ordnungsgemäß eingeschritten.

 

Zu Frage 7:

Die Sicherheitsbehörden müssen bei erkennen einer Straftat aufgrund des Offizialprinzips einschreiten und haben dies auch getan.

 

Zu Frage 8:

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 7 verwiesen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Es lag keine Anzeige gemäß dem Versammlungsgesetz vor, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Missachtung der Anzeigepflicht des Versammlungsgesetzes gegen vorerst unbekannte Täter eingeleitet wurde.

 

Zu Frage 11:

Es wurden keine Personen verhaftet.

 


Zu Frage 12:

Es erfolgte eine zur Aufgabenerfüllung notwendige Datenaufnahme.

 

Zu Frage 13:

Es wurde diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Täter eingeleitet.

 

Zu Frage 14:

Hierfür gibt es keine Erkenntnisse.

 

Zu den Fragen 15, 16 und 17:

Eine Überwachung erfolgt bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen. Generelle polizeiliche Überwachungen werden nicht vorgenommen.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Es wurde Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Sachbeschädigung erstattet. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen.