1194/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-40001/0062-IV/9/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1181/J der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend der “SelbstzahlerInnen“ in öffentlichen Pflegeheimen, wie folgt:
Fragen 1 bis 10:
Sämtliche Fragestellungen berühren den Vollziehungsbereich der Länder. Die nachstehend genannten Daten sind dem Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2005 entnommen und umfassen Personen, welche in Pflege-, Pensionisten- und Altersheimen untergebracht sind. Die zitierten Daten wurden seitens der Länder für den Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2005 zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe „Neugestaltung der Pflegevorsorge“ wurde von den Ländervertretern mitgeteilt, dass der Anteil der „SelbstzahlerInnen“ in Pflegeheimen im Bundesdurchschnitt mit einem Anteil von etwa 20% der Heimbewohner anzunehmen ist.
Nach dem Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2005 wurden
Ø in Vorarlberg 2.932 Personen betreut,
Ø in Tirol 4.873 Personen betreut,
Ø in Salzburg 3.199 Personen betreut,
Ø in Oberösterreich 11.285 Personen betreut,
Ø in Niederösterreich 10.468 Personen betreut,
Ø in Wien (inkl. der Plätze des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser) 19.316 Personen betreut,
Ø im Burgenland 1.554 Personen betreut,
Ø in der Steiermark 8.720 Personen betreut,
Ø in Kärnten 3.785 Personen betreut,
welche in Pflege-, Pensionisten- und Altenheimen untergebracht sind.
Hinsichtlich des Vermögensbegriffes ist Folgendes auszuführen:
In allen Sozialhilfegesetzen der Länder ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als unter anderem das verwertbare Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensbedarfs ausreicht.
Was konkret unter dem Begriff „Vermögen“ zu verstehen ist, ist nicht geregelt.
Laut Kommentar zum Österreichischen Sozialhilferecht von Univ. Prof. Dr. Walter Pfeil, S. 402, sind unter Vermögen im allgemeinen Sprachgebrauch alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige Werte zu verstehen. Diese sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung allerdings nur zu berücksichtigen, soweit sie auch verwertbar sind, d.h. in Geld bzw. Gegenstände oder Leistungen umgesetzt werden können, mit denen der Hilfesuchende seinen Bedarf (zumindest teilweise) abdecken kann.
Die Ländergesetze kennen darüber hinaus Härteklauseln, wonach die Verwertung des Vermögens nicht verlangt werden darf, wenn dadurch die Notlage verschärft der diese von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage werden würde, sodass diese Maßnahme mit dem Sinn der Sozialhilfe unvereinbar wäre (so genanntes „Schonvermögen“).
Des Weiteren gibt es bestimmte Vermögen(steile), die von vornherein und generell einer Verwertung entzogen sind („Geschützes Vermögen“; siehe Beilage).
Zu den übrig gestellten Fragen liegt dem Bund kein Datenmaterial vor.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Bei der Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe (zumindest
teilweise) nicht zu berücksichtigende Vermögen
„Geschützes Vermögen“
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Bgld |
Ktn |
NÖ |
OÖ |
Sbg |
Stmk |
Tir |
Vbg |
Wien |
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Gegenstände zur Erwerbsausübung |
G/ V |
? |
G/ V |
G |
G |
G |
V |
V |
G |
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Gegenstände f. geistig- kulturelle Bedürfnisse |
G/ V |
? |
V |
V |
G |
G |
V |
V |
G |
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kleinere Barbeträge bzw. Sachwerte |
V |
?[1] |
G/ V[2] |
V[3] |
G[4] |
? |
V[5] |
V[6] |
? |
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Schmerzengeld |
? |
? |
? |
V |
? |
? |
? |
? |
? |
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Eigenheime etc für eigenen Bedarf |
V |
G
? |
G/
V |
G
? |
G
? |
G
? |
V |
V |
G ? |
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angemessener Hausrat |
V |
? |
V |
V |
? |
? |
V |
V |
? |
G = Ausnahme auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung;
V = Ausnahme auf Grund ausdrücklicher Verordnungsregelung;
? = Ausnahme (insbesondere unter Anwendung allgemeiner Bestimmungen bzw. Härteklauseln) eventuell möglich;
S = Sicherstellung als ausdrückliche Leistungsvoraussetzung
[1] „Freibetrag“ für Geldwerte in Höhe des 7-fachen Richtsatzes für Alleinunterstütze (= 2007: € 3360); die weiteren Ausnahmen werden noch per Verordnung geregelt.
[2] „Freibetrag“ in Höhe des 10-fachen Richtsatzes für Alleinunterstützte (= 2007: € 5013) bei Hilfe zur teilstationären und stationären Unterbringung
[3] „Freibetrag“ in Höhe von € 7300 bei Hilfe in einer stationären Einrichtung für Geld oder Geldwerte
[4] „Freibetrag“ in Höhe des 10-fachen Richtsatzes für Alleinunterstützte (= 2007: € 4210) bei Heim- oder Anstaltsunterbringung
[5] Freibetrag von € 4000 bei stationärer Unterbringung
[6] Freibetrag von € 4000 bei stationärer Unterbringung